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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08.OVG   

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https://dejure.org/2009,26533
OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08.OVG (https://dejure.org/2009,26533)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 A 11161/08.OVG (https://dejure.org/2009,26533)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 6 A 11161/08.OVG (https://dejure.org/2009,26533)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Beitrag fällig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Rheinland-Pfalz zur Beitragspflicht von Grundstückseigentümern für den Bau eines Niederschlagswasserkanals - Kosten schon bei bloßer Möglichkeit zum Anschluss an Kanalsystem gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2009 - 6 A 11160/08

    Nur ausnahmsweise kein Beitrag für Regenwasserkanal - Klarstellung der heutigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08
    Auf eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist auch der Grundstückseigentümer nicht angewiesen, der das Niederschlagswasser gemäß § 36 Abs. 1 und 4 LWG im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer einleiten darf (vgl. OVG RP, 6 A 11160/08.OVG, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2006 - 6 A 10145/06

    Erstattung von Aufwendungen für die Erneuerung eines Grundstückswasseranschlusses

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08
    Insofern besteht ein Einschätzungsspielraum der Beklagten, wie er beispielsweise auch bei (anderen) Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen anerkannt ist (vgl. OVG RP, 6 A 10820/92.OVG, ESOVGRP; 6 B 12252/94.OVG, ESOVGRP; 6 A 10145/06.OVG, AS 33, 194, [197], ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2006 - 6 A 11142/06

    Kein Abwasserbeitrag für Versickerung von Oberflächenwasser

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08
    Deshalb kann von einem solchen Vorteil nur dann keine Rede sein, wenn eine Inanspruchnahme - beispielsweise aus rechtlichen Gründen - nicht in Betracht kommt (OVG RP, 6 A 11142/06.OVG, AS 34, 87, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2000 - 12 A 11112/00
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08
    Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG setzt nicht etwa den tatsächlich erfolgten Anschluss an die Entwässerungseinrichtung, sondern lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage voraus (OVG RP, 12 A 12381/92.OVG, ESOVGRP; 12 A 11112/00.OVG, AS 29, 1 [2], ESOVGRP).
  • VG Trier, 25.03.2010 - 2 K 306/09

    Versickerungsgebot als Nebenbestimmung einer Baugenehmigung; Beitragspflicht für

    Vielmehr muss darüber hinaus die Möglichkeit gegeben sein, das auf dem Grundstück aufkommende Abwasser in einer Weise abzuleiten, wie sie in der, der Entwässerungseinrichtung zugrundeliegenden ordnungsgemäßen Planung vorgesehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 - 6 A 11165/08.OVG - unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).

    Vielmehr dient der am Grundstück des Klägers vorbeiführende Niederschlagswasserkanal der Sammlung des von ca. 20 Grundstücken stammenden Niederschlagswassers sowie des Straßenoberflächenwassers der Verkehrsanlage und leitet es ohne weitere Behandlung unmittelbar in das genannte Retentions- und Versickerungsbecken ein (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 a.a.O.).

    Zu dem hier maßgeblichen Abwasserbegriff hat das Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 07. Juli 2009 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Da die Beklagte auch keine satzungsrechtliche Regelung gemäß § 51 Abs. 4 S. 1 LWG dahingehend getroffen hat, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt, zu verwerten oder zu versickern ist und der Kläger letztendlich auch nicht die Möglichkeit hat, das anfallende Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauches gemäß § 36 Abs. 4 LWG ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer einzuleiten (vgl. zu diesem die Abwassereigenschaft ausschließenden Ausnahmetatbestände, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 a.a.O.), verbleibt es bei der Feststellung, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen zum Fortleiten gesammelt wird und damit Abwasser darstellt.

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