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   VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11   

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VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11 (https://dejure.org/2013,3551)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22.02.2013 - 6 A 136/11 (https://dejure.org/2013,3551)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 6 A 136/11 (https://dejure.org/2013,3551)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11
    (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).

    Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als "eindeutig artgerecht" wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    18 Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).

    So ist in Übereinstimmung mit der Wertung des Gutachters ergänzend festzustellen, dass bereits der Umstand, dass die beiden auf Otto zustürmenden Hunde der Anzeigeerstatter als sie Otto bemerkten, deren Grundstück verließen und auf den im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund Otto zugelaufen sind, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam, ein nicht artgerechtes Verhalten beider Hunde belegt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2013 - 11 PA 294/12

    Möglichkeit der Infragestellung einer auf Grund eines zu Recht angenommenen

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11
    - Zwischenzeitlich habe das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.1.2013 - 11 PA 294/12 - entschieden, dass die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden könne, dass sich bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergäben.

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Ein bestehender Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes kann danach weder durch eine nachträgliche positive Entwicklung des Hundes infolge eines Trainings noch durch einen nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden (Nds. OVG, B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, a.a.O.).

    Der Wesenstest selbst ist - insoweit verweist der Beklagte zutreffend auf den Beschluss des Nds. OVG, B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, a.a.O. - zwar nicht geeignet, einen bestehenden Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes durchgreifend in Zweifel zu ziehen, doch kommt es darauf im vorliegenden Fall auch nicht an.

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 11 ME 92/05

    Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11
    geklärt sind, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -).

    Danach bestimmt sich auch die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, weshalb eine Beweisaufnahme auch bei widerstreitenden Zeugenaussagen nicht geboten erscheint, wenn die Tatsache der Verletzung eines anderen Tieres als solche feststeht (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - B. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 - B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -).

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 11 ME 350/06
    Auszug aus VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11
    Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, insbesondere anderen Hundes, unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, B. v. 3.9.2008 - 11 LA 3/08 - B. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 - m. w. Nachw.).
  • VG Braunschweig, 25.11.2015 - 5 A 195/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; Erforderlichkeit der Beweisaufnahme; Feststellung

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück (VG Osnabrück, U. v. 22.02.2013 - 6 A 136/11 -, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht in dem von der Klägerin erklärten Sinne übertragbar.

    Denn der später verstorbene Hund sei auf ihn zugelaufen und habe ihn in die Hinterläufe gebissen(VG Osnabrück, U. v. 22.02.2013 - 6 A 136/11 -, juris Rn. 22).

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