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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10   

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https://dejure.org/2010,4223
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10 (https://dejure.org/2010,4223)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 A 1546/10 (https://dejure.org/2010,4223)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 (https://dejure.org/2010,4223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Uniform Dienstkleidung Ausrüstungsgegenstände Arbeitszeit Beamtenverhältnis Dienst- und Treueverhältnis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Uniform Dienstkleidung Ausrüstungsgegenstände Arbeitszeit Beamtenverhältnis Dienst- und Treueverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlegen und Ablegen der Polizeiuniform und der für die Ausübung des Dienstes benötigten Gegenstände als Arbeitszeit i.S.v. § 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol NRW)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlegen und Ablegen der Polizeiuniform und der für die Ausübung des Dienstes benötigten Gegenstände als Arbeitszeit i.S.v. § 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol NRW)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ausziehen eines Polizisten

  • lto.de (Kurzinformation)

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit - Einzig das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände ist der Dienstzeit zuzurechnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 582
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17.

    59 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17, 60.

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    ferner Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 -, juris, sowie Urteile vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275, vom 27. Mai 1982.
  • BVerwG, 30.01.2008 - 2 B 59.07

    Keine Revisionszulassung - 42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17.
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 26.79

    Arbeitszeit des Beamten - Hinfahrt mit Dienstwagen - Rückfahrt mit Dienstwagen -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, ZBR 1982, 247.
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, ZBR 1982, 247.
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 221/94

    Aufnahme und Beendigung der Arbeit bei Umkleiden von Zivilkleidung in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 29.09

    Arbeitszeitgutschrift für Fahrzeiten mit dem Mautkontrollfahrzeug zwischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10
    ferner Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 -, juris, sowie Urteile vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275, vom 27. Mai 1982.
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93

    Umkleiden als Arbeitszeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2151/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.

    - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226.

    Soweit das MIK NRW anknüpfend an die Wortwahl der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - in Nr. 2.1 des Erlasses den Begriff "Arbeitszeit" verwendet und ausgeführt hat, die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich sei, werde auf die "Arbeitszeit" angerechnet, ist klarzustellen, dass es in dem genannten Berufungsverfahren der Sache nach allein um die Frage ging, ob es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform bzw. dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände überhaupt um Dienstausübung handelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und

    Insbesondere trifft sie keine Regelung zu der Frage, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude beginnt bzw. erst mit dem Ablegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude endet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010 - 6 A 1546/10 -, DÖD 2011, 133).

    Die strukturellen Unterschiede sind auch durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung nicht aufgehoben worden (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59.07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Dass die Arbeitsgerichte deshalb einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zusprechen bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454; Urteile vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 -, DB 1995, 2073 und vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 -, DB 1995, 434), rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Ist, wie hier, der Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten betroffen, bedarf es auch einer Berücksichtigung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiert (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Soweit der uniformierte Beamte, wenn er den Weg zu und von der Dienststelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegt, dort von Mitreisenden um Hilfe gebeten wird oder u.U. in Einsatzsituationen gerät, handelt es sich um Anforderungen, deren Erfüllung von einem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen seines umfassenden Dienst- und Treueverhältnisses auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erwartet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.; vgl. auch Nr. 40 der PDV 350 [BW]).

    Die angeführten Gegenstände weisen auch einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung auf und sind im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnende Funktionen zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass für das Anlegen der genannten Gegenstände nur wenig Zeit benötigt werden mag ("weniger als eine Minute", vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

    Insbesondere trifft sie keine Regelung zu der Frage, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude beginnt bzw. erst mit dem Ablegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude endet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010 - 6 A 1546/10 -, DÖD 2011, 133).   .

    Die strukturellen Unterschiede sind auch durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung nicht aufgehoben worden (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59.07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).  .

    Dass die Arbeitsgerichte deshalb einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zusprechen bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454; Urteile vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 -, DB 1995, 2073 und vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 -, DB 1995, 434), rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).   .

    Ist, wie hier, der Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten betroffen, bedarf es auch einer Berücksichtigung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiert (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).  .

    Soweit der uniformierte Beamte, wenn er den Weg zu und von der Dienststelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegt, dort von Mitreisenden um Hilfe gebeten wird oder u.U. in Einsatzsituationen gerät, handelt es sich um Anforderungen, deren Erfüllung von einem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen seines umfassenden Dienst- und Treueverhältnisses auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erwartet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Die angeführten Gegenstände weisen auch einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung auf und sind im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnende Funktionen zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass für das Anlegen der genannten Gegenstände nur wenig Zeit benötigt werden mag ("weniger als eine Minute", vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 127/15

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Unter dem 23. November 2011 wandte sich der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) und schlug unter Berücksichtigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 vor, für Beamte im Wachdienst für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme und Übergabe von Einsatzmitteln zusätzliche Arbeitszeit anzuerkennen; dies sei bisher nicht erfolgt.

    - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226.

    Soweit das MIK NRW anknüpfend an die Wortwahl der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - in Nr. 2.1 des Erlasses den Begriff "Arbeitszeit" verwendet und ausgeführt hat, die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich sei, werde auf die "Arbeitszeit" angerechnet, ist klarzustellen, dass es in dem genannten Berufungsverfahren der Sache nach allein um die Frage ging, ob es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform bzw. dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände überhaupt um Dienstausübung handelt.

  • VG Düsseldorf, 26.02.2016 - 26 K 1540/15

    Zeiten für Umziehen von Feuerwehrdienstbekleidung ist keine Arbeitszeit

    Sie verweist ergänzend zu den Bescheidbegründungen ihres Oberbürgermeisters und unter Bezugnahme auf die dortigen Erwägungen auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, das durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 28/11 - bestätigt worden sei, und mit dem für das vergleichbare An- und Ablegen der Polizeiuniform entschieden worden sei, dass diese Tätigkeit keine Arbeitszeit sei.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - juris.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - juris.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28/12 - juris, m.w.N.

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28/12 - juris.

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2250/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.

    - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226.

    Soweit das MIK NRW anknüpfend an die Wortwahl der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - in Nr. 2.1 des Erlasses den Begriff "Arbeitszeit" verwendet und ausgeführt hat, die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich sei, werde auf die "Arbeitszeit" angerechnet, ist klarzustellen, dass es in dem genannten Berufungsverfahren der Sache nach allein um die Frage ging, ob es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform bzw. dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände überhaupt um Dienstausübung handelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2251/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.

    - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226.

    Soweit das MIK NRW anknüpfend an die Wortwahl der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - in Nr. 2.1 des Erlasses den Begriff "Arbeitszeit" verwendet und ausgeführt hat, die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich sei, werde auf die "Arbeitszeit" angerechnet, ist klarzustellen, dass es in dem genannten Berufungsverfahren der Sache nach allein um die Frage ging, ob es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform bzw. dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände überhaupt um Dienstausübung handelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 1903/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.

    - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226.

    Soweit das MIK NRW anknüpfend an die Wortwahl der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - in Nr. 2.1 des Erlasses den Begriff "Arbeitszeit" verwendet und ausgeführt hat, die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich sei, werde auf die "Arbeitszeit" angerechnet, ist klarzustellen, dass es in dem genannten Berufungsverfahren der Sache nach allein um die Frage ging, ob es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform bzw. dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände überhaupt um Dienstausübung handelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 523/14

    Berücksichtigung von An- und Abreisen zu einer nebenamtlichen Tätigkeit eines

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 33 und 41.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 35 ff.

    OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 37.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 42.

  • VG Arnsberg, 11.03.2015 - 2 K 2212/12

    Verpflichtung des Dienstherrn zur zeitlichen Vergütung zusätzlich erbrachter

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, dass die Zeiten, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich seien, keine Arbeitszeit i.S.d.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 2 B 38.11 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - zurück; Streitgegenstand war im Wesentlichen die Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit ist.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 S 1677/10 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 - 1 K 5929/12 -, juris Rn. 14, und - 1 K 5363/13 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. August 2014 - 2 K 8397/14 -, juris Rn. 18, und vom 26. November 2013 - 2 K 7657/12 -, juris Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn. 12; ohne nähere Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris Rn. 28: "Insoweit ist die dem Urteil zugrunde liegende Feststellungsklage zwar zulässig, ...".

    Nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris.

  • VG Chemnitz, 03.07.2019 - 3 K 2020/15

    Pause oder Arbeitszeit? Polizist in Uniform beim Mittagessen

  • VG Stade, 08.10.2013 - 1 A 2305/12

    Keine Begründung subjektiv öffentlicher Rechte Dritter durch § 67 Abs. 1 Nr. 1

  • VG Minden, 19.04.2018 - 12 K 5786/17
  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2014 - 1 K 5363/13

    Rüstzeiten; Aufrüsten; Abrüsten; persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände;

  • VG Köln, 18.03.2016 - 19 K 3350/14
  • VG Köln, 29.01.2016 - 19 K 3351/14
  • VG Düsseldorf, 05.08.2014 - 2 K 8397/12

    Anerkennung des Anlegens und Ablegens der persönlich zugewiesenen

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2014 - 1 K 5929/12

    Rüstzeiten; Aufrüsten; Abrüsten; persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2014 - 20 A 1198/13

    Prüfung der Mitbestimmungspflichtigkeit des Erlasses "Arbeitszeiten - Rüstzeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 20 A 2696/15

    Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der

  • VG Stade, 08.10.2013 - 1 A 1676/12

    Begründung eines gesetzlichen Verbots des Grünlandumbruchs auf Moorstandorten

  • VGH Bayern, 08.10.2015 - 3 BV 13.1536

    Anrechnung von Tätigkeiten vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende als

  • VG Düsseldorf, 26.11.2013 - 2 K 7657/12

    Rüstzeit; Arbeitszeit; Polizeibeamte

  • VG Düsseldorf, 13.12.2011 - 2 K 8712/10

    Freie Heilfürsorge Rückforderung Anerkennung Vorabanerkennung Polizeiarzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - 6 A 858/16
  • VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 2 K 12.1456

    Recht der Beamten nach Landesrecht; Feuerwehrbeamte; Anrechnung von Tätigkeiten

  • VG Köln, 21.09.2012 - 19 K 2090/10

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Anrechnung der von ihm geleistetn Aufrüstzeiten

  • VG Köln, 03.09.2012 - 19 K 2089/10

    Rüstzeit

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