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   VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08   

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VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08 (https://dejure.org/2010,8053)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 A 1767/08 (https://dejure.org/2010,8053)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 (https://dejure.org/2010,8053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Nr 4 IFG, § 1 Abs 1 IFG, § 9 Abs 1 S 8 KredWG
    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Zugangs zu aus einem anderen Staat stammenden Informationen; Vereinabarkeit eines Anspruchs auf Informationszugang mit derVerschwiegenheitspflicht aus § 9 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG); Verweigerung der Auskunftserteilung aus Gründen der ...

  • Betriebs-Berater

    BaFin - Information von ausländischer Stelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    BaFin - Information von ausländischer Stelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 984 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06

    Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

    Ebenso folgt aus dieser Bestimmung, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information im Interesse des Instituts oder des Dritten nicht schon deshalb entfällt, weil der Verdacht besteht, dass mit der Zurückhaltung dieser Informationen Straftaten oder rechtswidriges Verhalten verschleiert werden könnte (anderer Ansicht Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1387).

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07

    Kein Informationszugang bei Finanzaufsicht infolge Verschwiegenheitspflicht und

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 7 K 4037/07.F -, Jurisdokument, Rdnr. 68).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (für die Auslegung der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O.; Schoch, IFG, Rdnr. 61 zu § 7 IFG).

    Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Rdnr. 106 zu § 7 IFG ; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 36 zu § 7 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 62 ff. zu § 7 IFG; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O., Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 L 676/09.F -, Jurisdokument, Rdnr. 18).

  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2009 - 7 L 676/09

    Informationsanspruch eines Journalisten gegenüber der Bankenaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Rdnr. 106 zu § 7 IFG ; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 36 zu § 7 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 62 ff. zu § 7 IFG; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O., Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 L 676/09.F -, Jurisdokument, Rdnr. 18).
  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 21.98

    Anspruch auf Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Eine weitere Präzisierung seines Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die er Einsicht begehrt, ist dem Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich gerade unterrichten möchte, nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 [371] zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG).
  • VG Berlin, 26.02.2002 - 23 A 202.00

    Versagung der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang wegen darin

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen (anderer Ansicht offenbar: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.02 -, NVwZ-RR 2002, 810 [811]).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Dieses Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera-Verfahren" verdrängende Sonderregelung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE 130, 236).
  • BVerwG, 15.10.2008 - 20 F 1.08

    Rechtmäßigkeit einer auf Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes gestützten

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Dieses Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera-Verfahren" verdrängende Sonderregelung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE 130, 236).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657 [1658]).
  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
    Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313 [314]).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 1 A 10886/07

    Land muss BUND informieren

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Am 18. August 2008 (einem Montag) haben der Kläger und die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (früheres Aktenzeichen des Hess. VGH: 6 A 1767/08).
  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger zunächst sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgte und die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, forderte der Senat mit Beweisbeschluss vom 28. April 2010 ( 6 A 1767/08 ) die Akten an, um das Vorliegen der geltend gemachten Versagungsgründe zu überprüfen.

    Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. März 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigte, den Beweisbeschluss vom 28. April 2010 ( 6 A 1767/08 ) aufzuheben und gemäß § 130a VwGO durch Beschluss über die Berufung zu entscheiden, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Je nach Fallkonstellation wird das Hauptsachegericht sich nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken können, sondern Anlass haben, in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung zu nehmen (Beschlüsse vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 3 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH Kassel, Beweisbeschluss vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 15.12.2011 - 6 B 1926/11

    Rechtswegzuständigkeit bei Informationsbegehren

    27 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 02.03.2010 - 6 A 1684/08 -, NVwZ 2010, 1036 -, vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, ESVGH 61, 62, vom 28.04.2010 - 6 A 1767/08 -, NVwZ 2010, 983, vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -, NVwZ 2010, 1112) ist der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG des Weiteren nicht davon abhängig, ob der Anspruchsteller sich einen persönlichen wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil von der erbetenen Auskunft erhofft.
  • VG Minden, 17.12.2010 - 10 L 690/10

    Aussagegenehmigung nach § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) als begünstigender

    61 vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - und vom 02. März 2010 - 6 A 1684/08 -.

    67 vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - und vom 02. März 2010 - 6 A 1684/08 - Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band II, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2009, K 183 § 9 Rdnr. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage 2008, KWG § 9 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen.

  • VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 26. Juli 2010 ist rechtswidrig.

    Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. April 2010 - 6 A 1767/08 - die Beklagte aufgefordert, die im Tenor des Beschlusses genannten Unterlagen ihm vorzulegen.

  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 6 A 1150/10

    Kein Anspruch auf Informationszugang bei nachteiligen Auswirkungen auf ein

    Wie die Rechtsprechung des Hess. VGH zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG - in den Beschlüssen vom 24. März 2010 und 28. April 2010, Az. 6 A 1832/09 und 6 A 1767/08 - auf eine konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde abgestellt habe, sei auch bei § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG zu fordern, dass die Beklagte nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung, sondern konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft aufzeige.

    Die Behörde muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten Informationen darlegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, 28.04.2010 - 6 A 1767/08 - und 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -).

  • VGH Hessen, 11.12.2009 - 6 E 2989/09

    Aussetzung des Verfahrens in Parallelverfahren

    Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, bis der Hessische Verwaltungsgerichtshof über das Verfahren 6 A 1767/08 entschieden habe.
  • VG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 7 K 4127/12

    Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Zugang zu Informationen der BaFin

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich allerdings im derzeit ausgesetzten Berufungsverfahren 6 A 1767/08 diese Rechtsansicht nicht zu eigen gemacht (Beweisbeschluss vom 28.04.2010).
  • VG Münster, 13.09.2013 - 1 K 3312/12

    Hundebestandsaufnahme, Steuergeheimnis, Informationsanspruch, unverhältnismäßiger

    vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung zum zumutbaren Zeitaufwand: VG Berlin, Urteil vom 12.10.2009 - 2 A 20.08 -, juris, Rdn. 48 (sieben Jahre unzumutbar); VG Frankfurt, Urteil vom 23.4.2013 - 7 K 129/10.F -, juris, Rdn. 42 (80 Arbeitstage unzumutbar); Hess. VGH, Beschlüsse vom 2.3.2010 - 6 A 1684/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (154 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar) und 28.4.2010 - 6 A 1767/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (90 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar); VG Berlin, Urteil vom 1.6.2012 - 2 K 177.11 -, juris, Rdn. 36 (vier Monate zumutbar bei einer Behörde von 300 Mitarbeitern).
  • VG Frankfurt/Main, 02.08.2013 - 7 K 4127/12

    Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)

  • FG Köln, 15.05.2018 - 2 K 438/15

    Gewährung von Auskunft über die bei derInformationszentrale für steuerliche

  • VG Oldenburg, 13.08.2008 - 6 B 1768/08

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes

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