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   OVG Brandenburg, 10.12.1998 - 6 A 210/97.PVL   

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OVG Brandenburg, 10.12.1998 - 6 A 210/97.PVL (https://dejure.org/1998,12117)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.1998 - 6 A 210/97.PVL (https://dejure.org/1998,12117)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL (https://dejure.org/1998,12117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Personalrates auf Rückgruppierungen von Angestellten; Antrag auf Rückgängigmachung der ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates erfolgten Rückgruppierungen ; Rechte des Personalrats im Hinblick auf die Durchführung und Rückgängigmachung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Eine dahingehende nur eingeschränkte Bedeutung hat die Rechtsprechung vergleichbaren Vorschriften in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen zuerkannt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. September 1996 - 5 PO 119/96 - juris Rn. 28 ff.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11

    Mitbestimmung; Einführung eines neuen EDV-Systems (SAP R/3); kein

    § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keinen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen oder Rücknahme der Maßnahme (wie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - und Beschluss OVG Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL).

    Diese Norm, die bestimmt, dass Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 39) ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters, ordnet der Personalvertretung aber keine flankierenden Ansprüche auf Unterlassung oder Rücknahme von Maßnahmen zu, die vom Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden können.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall spricht auch die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden Vorschriften nicht dafür, der Regelung in § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einen anspruchsbegründenden Charakter zuzuerkennen, wie schon das OVG Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 26, 38, festgestellt hat:.

  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13

    Rücknahme bzw. Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme;

    Nach der letztgenannten Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte insbesondere über "die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75" (bei der Inbezugnahme von § 75 handelt es sich offenkundig um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der hier ersichtlich die Vorschrift des § 74 BrbgPersVG gemeint hat, vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 32).

    Eine Pflicht zur Entscheidungsdurchführung begründet § 74 BrbgPersVG aber lediglich in seinem Absatz 2. Absatz 1 der Vorschrift besagt bei Lichte besehen lediglich, dass die nach Abschluss eines Beteiligungsverfahrens bestehende Befugnis - nicht Pflicht - der Dienststelle zur Entscheidungsdurchführung durch Zeitablauf erlischt, wenn sie nicht binnen angemessener Frist ausgeübt wird (zutreffend: OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 a.a.O. Rn. 33 f.).

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 5.10

    Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen auf die allgemeinbildenden und auf

    Eine dahingehende nur eingeschränkte Bedeutung hat die Rechtsprechung vergleichbaren Vorschriften in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen zuerkannt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. September 1996 - 5 PO 119/96 - juris Rn. 28 ff.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09

    Personalvertretungsrecht: subjektive Abwehrrechte der Personalvertretung bei

    Das vormals zuständige Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat insoweit (Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, Juris Rn. 25 ff.) mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.) zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und der damit im Zusammenhang stehenden Eigenart des Beschlussverfahrens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedürfe, sofern der Personalvertretung subjektive materiellrechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen.
  • OVG Brandenburg, 30.03.1999 - 6 B 35/99

    Voraussetzungen für die Rücknahme der Einstellung eines Lehrers; Einstellung im

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  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18

    Umsetzung; Dienstort

    Vielmehr geht es hier typischerweise um das "Innenrecht" in Gestalt der Beteiligungsrechte des Personalrats - einschließlich der zugehörigen Verfahrensansprüche - und um materielle Sachansprüche nur insoweit, als sie mit Hilfsfunktion für die Ausübung der Beteiligungsrechte haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 1995 - 6 P 31.93 -, juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97 -, juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 61 PV 1.11

    Einstweilige Verfügung; Beschwerdefrist; Fristversäumnis; unrichtige

    Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris, zu § 63 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach § 74 PersVG Bbg der Personalvertretung, deren Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keine Ansprüche auf Unterlassung der beabsichtigten oder auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme einräumt (vgl. z.B. Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 22 ff., und dem folgend Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 ff.).
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