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   VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07   

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VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,34099)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,34099)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 06. Juni 2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,34099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Drittschützende Wirkung einer Befugnis, behördlich die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen; Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Hundehaltung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    13 I ; NHundG; 3 II ; NHundG; § 114 VwGO; § 42 II VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 4 B 25.05

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge - Postulationsfähigkeit vor dem

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und suchte parallel dazu um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach; das letztgenannte Begehren blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Osnabrück, B. v. 20.09.2005 - 4 B 25/05 - OVG Lüneburg, B. v. 16.05.2006 - 11 ME 333/05 -).

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 4 A 165/05 und 4 B 25/05 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Letzteres wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 59 ; U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; U. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 ; U. v. 17.07.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 ).

    Denn insoweit fehlt es an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977, aaO), der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung i.S.d. § 3 Abs. 2 NHundG in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 27.10.2005 - 16 K 1013/03 -, juris , zum LHundG NRW).

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 11 ME 92/05

    Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Diesem Zweck dient u.a. die dem Bereich der Gefahrenvorsorge zuzuordnende (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 12.12.2005 - 11 ME 92/05 -, Nds. VBl. 2005, 213) Vorschrift des § 3 Abs. 2 NHundG, wonach die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden - gesetzlich näher definierten - Gefahrenverdachts berechtigt ist, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Letzteres wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 59 ; U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; U. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 ; U. v. 17.07.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 ).
  • VG Gelsenkirchen, 27.10.2005 - 16 K 1013/03

    Speicheltest, Rechtsschutzbedürfnis, Klagebefugnis, drittschützende Norm, Gentest

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Denn insoweit fehlt es an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977, aaO), der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung i.S.d. § 3 Abs. 2 NHundG in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 27.10.2005 - 16 K 1013/03 -, juris , zum LHundG NRW).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Letzteres wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 59 ; U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; U. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 ; U. v. 17.07.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 ).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07
    Letzteres wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 59 ; U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; U. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 ; U. v. 17.07.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 ).
  • OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16

    Einstufung eines Hundes als gefährlich; keine Klagebefugnis eines/r Dritten

    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).

    Insgesamt fehlt es jedenfalls der gesetzlichen Regelung des § 3 ThürTierGefG zur Einstufung eines Hundes als gefährlich an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d. h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis, der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. zu vergleichbaren gefahrabwehrrechtlichen Normen betr. Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 20).

  • VG Frankfurt/Oder, 23.11.2020 - 7 K 1806/15

    Anspruch des Grundstückeigentümers auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach

    Jedenfalls in Verbindung mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BbgBO, wonach durch Anlagen im Sinne des Gesetzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden darf, und auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BbgBO, soweit diese Vorschrift mit dem öffentlichen Interesse an der Erschließung hinsichtlich der Erreichbarkeit von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr auch die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezweckt, werden von dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich auch die grundrechtlich geschützten Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst, die der Kläger als Grundstückseigentümer auch geltend machen kann (vgl. VG Osnabrück, 6. Kammer, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 -juris, Rn. 23 m.w.N.).
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   VG Lüneburg, 29.05.2008 - 6 A 25/07   

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VG Lüneburg, 29.05.2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,63643)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,63643)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 6 A 25/07 (https://dejure.org/2008,63643)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Lüneburg, 17.12.2003 - 3 A 108/02

    Adressat; Auflösung einer Veranstaltung; Discoveranstaltung; Gefahr;

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.05.2008 - 6 A 25/07
    Leistet eine Behörde - wie hier - lediglich Hilfe bei Zwangsmaßnahmen einer anderen Behörde, so kann sie für die erbrachte Unterstützung nicht einen unmittelbaren Kostenersatzanspruch nach § 73 NVwVG gegen den Adressaten des Zwangsmittels geltend machen (vgl. VG Lüneburg, Urt.v. 17.12.2003 - 3 A 108/02 -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl.v. 12.7.2005 - 11 LA 117/04 -).
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