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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2019,33203)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2019,33203)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2019,33203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 90 Abs 1 S 2 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 16 KitaG BB
    Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Rahmen der Kalkulation von Elternbeiträgen; Bezugspunkt für die Bestimmung des in § 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses; Einhaltung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 90 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 16 KitaG BB, § 17 KitaG BB
    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten; Kostenüberdeckungsverbot; Äquivalenzprinzip; Beitragshöchstsatz; Personalkosten; Sachkosten; Personalkostenzuschuss; institutionelle Förderung;sozial verträgliche Staffelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land ab

  • datev.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land abgewiesen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 698
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Dieses ist bei einer Beitragsstaffelung nach dem Einkommen der Pflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Es widerspreche zudem dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, wenn ganze Einkommensstufen den Erlass des für sie geltenden Beitrags fordern könnten (so OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 222, Rn. 56 f. bei juris).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes.
  • VGH Hessen, 06.02.1997 - 9 TG 3476/96

    Erlaß bzw Teilerlaß von Gebühren für die Kindertagesstätte - Ermittlung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, S. 393 ff., Rn. 7 bei juris, der ausführt, dass die Erlassregelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII eine eigenständige Funktion hat und haben muss).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 1.18

    Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 6.18

    Kindertagesbetreuungseinrichtung; Anspruch eines freien Trägers auf Erstattung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18
    Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2020 - 4 K 207/18

    Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen

    Auch wenn die Kalkulation auf die Zuweisungen und die Kosten für das Jahr 2016 abstellt, kann sie weiterhin für den gesamten hier streitbefangenen Zeitraum als Grundlage dienen, da nicht nur die Zuweisungen ansteigen, sondern auch die jeweiligen Kosten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 -, juris, Rdnr. 33).

    Unter den Begriff der Sachkosten fallen sämtliche finanziellen Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Kindertageseinrichtung verknüpft sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 -, juris, Rdnr. 23).

    Bis zu welchem Deckungsgrad die Eltern in Anspruch genommen werden können, ist bundesgesetzlich nicht festgelegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 35.1; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 -, juris, Rdnr. 34).

  • VG Potsdam, 08.08.2019 - 10 K 3358/18

    Zweifel an Elternbeiträgen für grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten

    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 4.19

    Normenkontrolle; Kitasatzung; Einvernehmen mit örtlichem Träger der öffentlichen

    Die kalkulatorische Miete ist bei einem gemeindeeigenen Grundstück und Gebäude nach § 2 KitaBKNV, der die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG konkretisiert, jedoch Teil der umlagefähigen Sachkosten (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 - juris Rn. 24).
  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, - OVG 6 A 3.18 - und - OVG 6 A 4.18 -, juris).
  • VG Potsdam, 15.08.2019 - 10 K 2310/18
    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18   

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https://dejure.org/2018,8835
BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur Überprüfung des Aktennutzungsbegehrens; Schutzwürdigkeit der Interessen Betroffener i.R.d. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • rewis.io

    BND; Aktennutzungsbegehren; Quellen- und Methodenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur Überprüfung des Aktennutzungsbegehrens; Schutzwürdigkeit der Interessen Betroffener i.R.d. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18
    Um überprüfen zu können, ob die in Anspruch genommenen Befugnisse bestehen, muss der Senat Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen nehmen (vgl. zur inzidenten Prüfung auch der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG in einem Nutzungsstreit: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - juris Rn. 3 ff.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 11, 17, 19, 20, 21, 22).

    Der Senat muss die ungeschwärzte Unterlage einsehen, um zu klären, ob die fraglichen Personen noch leben und, falls dies der Fall ist, ihre persönlichen Daten nach Maßgabe des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18
    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 11, 17, 19, 20, 21, 22).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B6A3.18.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 73 Rn. 4).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B6A3.18.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 73 Rn. 4).
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