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   VG Braunschweig, 08.02.2006 - 6 A 340/05   

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VG Braunschweig, 08.02.2006 - 6 A 340/05 (https://dejure.org/2006,33571)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 A 340/05 (https://dejure.org/2006,33571)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 6 A 340/05 (https://dejure.org/2006,33571)
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  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2001 - 5 S 69/01

    Zeitliche Benutzungsbeschränkung für Behindertenparkplatz zulässig

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.02.2006 - 6 A 340/05
    Im Hinblick darauf, dass die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gewährten Parkerleichterungen eine Privilegierung und keine Benachteiligung für den Kreis der hierdurch Berechtigten darstellen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 22.08.2001 - NZV 2002, 54), kann demzufolge auch die Entscheidung der Behörde, den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht weiter auszudehnen, nicht als Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angesehen werden.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.04.1988 - 12 A 269/85
    Auszug aus VG Braunschweig, 08.02.2006 - 6 A 340/05
    Führt bei dem Vorliegen der Voraussetzungen die Ermessensentscheidung der Behörde, bei der u.a. die Fortbewegungsmöglichkeiten des Behinderten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug wie auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urt. vom 14.04.1988 - 12 A 269/85 - ), zu der Einrichtung eines zeitlich unbeschränkten Parksonderrechts, erhält der Behinderte einen auf diesen Sonderparkplatz bezogenen (zusätzlichen) Ausweis.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2011 - 14 K 504/11

    Zum rechtmäßigen Abschleppen eines Kfz von einem Behindertenparkplatz, wenn nur

    vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 03.01.2011 - 14 K 5370/10 - Urteil der Kammer vom 28.11.2006 - 14 K 4072/06 - vgl auch VG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2006 - 6 A 340/05 -, veröffentlicht in juris, zur Frage des Anspruchs auf Ausstellung einer zweiten personengebundenen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO.
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