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   BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11   

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BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11 (https://dejure.org/2012,34132)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2012 - 6 A 7.11 (https://dejure.org/2012,34132)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 (https://dejure.org/2012,34132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGleiG § 16 Abs. 6
    Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Ausschluss einer Gruppe von Beschäftigten vom Wahlrecht; Wahlrechtsgrundsätze; Grundsatz der Gleichbehandlung; Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Wahlwerbung der Wahlbewerberinnen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGleiG § 16 Abs. 6
    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Ausschluss einer Gruppe von Beschäftigten vom Wahlrecht; Gleichstellungsrecht; Grundsatz der Gleichbehandlung; Grundsatz der geheimen Wahl; Neutralitätspflicht des Personalrats; Verbot der sittenwidrigen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 6 BGleiG, § 24 Abs 1 BPersVG, Art 3 Abs 1 GG
    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze

  • Wolters Kluwer

    Berührung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch den Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten; Voraussetzung für die Zulässigkeit von Werbeaktivitäten von Wahlbewerbern zum ...

  • rewis.io

    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; BGleiG § 16 Abs. 1 S. 1
    Berührung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch den Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten; Voraussetzung für die Zulässigkeit von Werbeaktivitäten von Wahlbewerbern zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesnachrichtendienst

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.08.2012)

    SpionInnen: Ärger um Gleichstellungsbeauftragte im BND

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 120
  • NZA-RR 2013, 333
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 13 ff.).

    Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind nicht Anfechtungsgegnerinnen (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Die Klage wahrt zwar die Wahlanfechtungsfrist des § 16 Abs. 6 BGleiG, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis handelt (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 23).

    Hierin kommt zum Ausdruck, dass sie dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz niedergelegten Ziele und nicht Interessensvertreterin der Wählerinnen ihrer Dienststelle ist (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 36).

    (1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund kann nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden, dass die Spätunterrichtung das Wahlergebnis im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG beeinflussen konnte (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45).

    Die Wählerinnen können nicht sinnvoll über Kandidatinnen abstimmen, die sie nicht kennen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 42).

    Eine regelrechte Wettbewerbsverzerrung würde in Fällen drohen, in denen die Amtsinhaberin - die sich durch ihre Arbeit weidlich bekannt machen konnte - zur Wiederwahl stellt (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (a.a.O. Rn. 37) ausgesprochen, dass das im Wahlkampf um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin zu beachtende Mäßigungsgebot nicht verletzt ist, solange eine Äußerung einer Bewerberin die Persönlichkeit einer Mitbewerberin nicht herabwürdigt und den Dienstbetrieb nicht nachhaltig stört.

    Im Lichte von § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG sind die Aussagen über eine "Teambildung" bzw. "faktische Teilung" des Amts der Gleichstellungsbeauftragten allenfalls als unpräzise und überprononciert, hingegen nicht als regelrecht falsch zu werten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 50), und waren daher von vornherein nicht geeignet, die Gefahr einer Wählertäuschung hervorzurufen, derer es zur Annahme einer Sittenwidrigkeit bedurft hätte.

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 2.69
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    (1) Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung, das die Freiheit der Wahl sichern soll, bindet über die Dienststelle und den Wahlvorstand hinaus auch die einzelnen Bewerberinnen sowie andere Dritte, einschließlich des Personalrats (vgl. Beschluss vom 7. November 1969 - BVerwG 7 P 2.69 - BVerwGE 34, 177 = Buchholz 238.3 § 21 NWPersVG Nr. 3 S. 1 f.).
  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    Da es sich hierbei indes um einen erst in jüngerer Zeit eingetretenen Befund handelt - erstmals im Jahr 2007 gelangte eine Soldatin beim Bundesnachrichtendienst zum Einsatz -, stand dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Anpassung des Gesetzes zu (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 ), die bei der vorliegenden Wahl noch nicht verstrichen war.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    Er muss sich nur am Regelfall, nicht an atypischen Fällen orientieren und verfügt insofern über eine Pauschalisierungsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1 und vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 ; Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Juli 2012, Art. 3 Rn. 115).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    Er muss sich nur am Regelfall, nicht an atypischen Fällen orientieren und verfügt insofern über eine Pauschalisierungsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1 und vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 ; Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Juli 2012, Art. 3 Rn. 115).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 ).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11
    Hinsichtlich ihrer Betroffenheit von Personalentscheidungen des BMVg verweist die Beklagte auf § 8 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem BMVg über die Zusammenarbeit von Bundesnachrichtendienst und Bundeswehr in der Fassung vom 13. Januar 1998, wonach die beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldaten truppendienstlich dem BMVg unterstellt bleiben, was insbesondere die Disziplinargewalt sowie sonstige statusbezogene Personalangelegenheiten (wie Ernennung, Beförderung, Versetzung, Dienstzeitverlängerung und Pensionierung) umfasst (vgl. bereits die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13 f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 4 TaBV 2/19

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahlvorstand - Neutralitätspflicht

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus dem Personalvertretungsrecht festgehalten, dass der Wahlvorstand sich im Wahlkampf zurückzuhalten hat und Neutralität zu wahren hat (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).

    Dieses Neutralitätsgebot des Wahlvorstands stellt eine zulässige Schranke der Meinungs- und Koalitionsfreiheit dar und ergibt sich aus den Grundsätzen des Wahlrechts (ArbG Frankfurt/Oder 26. Juni 2014 - 6 BV 11/14 -), jedenfalls soweit es sich auf Bekundungen des Kollegialorgans bezieht und nicht auf erkennbar private Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Organs (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).

    Auch der Betriebsrat ist als Kollegialorgan zur Zurückhaltung im Wahlkampf verpflichtet und darf nicht chancengleichheitswidrig auf die Wahl Einfluss nehmen (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).

  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 18 P 17.2228

    Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats

    Das Verbot für Personalratsmitglieder, spezifisch unter Nutzung der durch das Personalratsamt zur Verfügung gestellten Darstellungs- und Wirkungsmöglichkeiten zu werben (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013, 123 Rn. 39), gilt nicht nur für die Werbung für andere Wahlkämpfer wie Gleichstellungsbeauftragte, sondern auch bei Wahlwerbung für sich selbst.

    Rechtlicher Reglementierung bedarf der Wahlkampf dort" wo der Persönlichkeitsschutz der Wahlbewerber oder die Autonomie der Willensbildung der Wähler spürbar in Gefahr geraten könnte, etwa bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder bei verunglimpfender, diffamierender Abwertung von Mitbewerbern, grob wahrheitswidriger Propaganda über Wahlbewerber oder bei Schmähkritik, mit der der Boden sachlicher Kritik an den Mitbewerbern verlassen wird; scharfe Kritik an gegnerischen Gewerkschaften oder Listen wird als zulässig angesehen, solange sie nicht in Hetze ausartet (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 34; B.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013, 123 Rn. 38).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch den einzelnen Mitgliedern des Personalrats grundsätzlich unbenommen, sich wie andere Beschäftigte für andere Wahlkämpfer, etwa für Gleichstellungsbeauftragte, einzusetzen und sich im Kollegenkreis wertend über die jeweiligen Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber zu äußern (BVerwG, B.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013, 123 Rn. 39).

    Als sittenwidrige Wahlbeeinflussung ist dabei nur eine solche Werbeaktivität eines einzelnen Personalratsmitglieds in Betracht zu ziehen, die spezifisch unter Nutzung der durch das Personalratsamt zur Verfügung gestellten Darstellungs- und Wirkungsmöglichkeiten und mithin in einer Weise erfolgt, die anderen Beschäftigten versperrt wäre und diesen zugleich suggerieren müsste, das Personalratsmitglied handle gerade in dieser Eigenschaft (BVerwG, B.v. 19.9.2012 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 23.07.2019 - 13 K 6294/18

    Ausschluss von den Wahlen zum Amt der Beauftragten für Chancengleichheit;

    Eine engmaschige Wahlkampfüberwachung obliegt ihm hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 38).

    Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Wahlvorstand den Bewerberinnen bestimmte Möglichkeiten zur Verbreitung ihrer Wahlwerbung zur Verfügung stellt (vgl. zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 42).

    Der Wettkampfcharakter der Wahlen erlaubt es den Kandidatinnen, sich durch Umfang und Inhalt ihrer Wahlwerbung Vorteile gegenüber ihren Mitbewerberinnen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 35).

    Das Recht zur Wahlwerbung findet seine Grenzen allerdings in den personalvertretungsrechtlichen Verboten der Behinderung der Wahl und der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG) sowie im Verbot partei- oder gewerkschaftspolitischer Werbung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 4 L 1.20

    Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart;

    Demzufolge ist die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als Klage eigener Art allein nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln (so explizit v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 43; implizit BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris und vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris; siehe auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Vorbemerkung § 42 Rn. 15).

    (b) Die Wahlanfechtungen richten sich gegen das Land Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Justiz; sie sind kein Organstreit (entsprechend zum Gleichstellungsrecht: BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 und vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14, siehe auch dessen Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 14; v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 40).

  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14; zuvor BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich darauf abgestellt hat, etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes sei der Dienststelle und damit deren Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 20), hat es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran gemessen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 17 P 16.2124

    Kennwörter von Wahlvorschlägen sind Teil der Wahlwerbung und damit der Strategie

    Das Wahlrecht trägt Dienststelle und Wahlvorstand nicht die Aufgabe einer engmaschig auszuübenden Wahlkampfüberwachung auf (vgl. BVerwG" U.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013" 123 Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 - 4 N 32.22

    Anfechtung der Wahl einer gleichstellungsrechtlichen Frauenvertreterin; richtiger

    Seinem Urteil vom 19. September 2012 (- 6 A 7.11 - juris Rn. 14) hat es ohne Weiteres das Rechtsträgerprinzip zugrunde gelegt.

    In Anwendung der VwGO ist die Wahlanfechtung durch eine Klage geltend zu machen (vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand April 2021, § 21 BGleiG 2015 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris und vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris).

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 5 K 268.20

    Anfechtung der Wahl zur Frauenvertreterin

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Klage gegen die gewählte Frauenvertreterin und deren gewählte Stellvertreterin (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris Rn. 14 und vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 19) oder gegen den Wahlvorstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O.) nicht in Betracht.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht jedoch ursprünglich darauf abgestellt hatte, dass etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes der Dienststelle und damit deren Leitung zuzurechnen sei, wenn diese die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 20), maß es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2012, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2017 - 20 A 1002/17

    Erklären eines Orchesters zu einer selbstständigen Dienststelle; Wahl der

    vgl. zu diesen Wahlrechtsgrundsätzen BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 35, 38 (zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten); OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 1 A 5076/04.PVL -, juris, Rn. 22, 25 (betreffend die Dienststellenleitung).
  • VG Köln, 09.03.2021 - 6 L 385/21

    Keine Berücksichtigung von Einzelbewerbern im "Wahl-O-Mat" Baden-Württemberg

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19.09.2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 24.
  • VG Ansbach, 20.09.2016 - AN 8 P 16.01127

    Wahlvorschlag "simply the best"

  • VG Berlin, 03.05.2013 - 5 K 441.12

    Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig

  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 314.20

    Anfechtung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten

  • VG München, 27.09.2017 - M 14 P 16.1396

    Anfechtung einer Personalratswahl

  • VG Ansbach, 16.03.2016 - AN 7 PE 16.00379

    Unterlassung von Äußerungen der Gewerkschaft im Rahmen einer Personalratswahl

  • VG Köln, 31.08.2021 - 6 L 1538/21
  • VG Mainz, 15.03.2013 - 5 L 137/13

    Wahlwerbung für einen Bewerber einer Personalratswahl

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   BVerwG, 12.01.2012 - 6 A 7.11   

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