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   VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13   

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https://dejure.org/2014,15111
VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13 (https://dejure.org/2014,15111)
VG Hannover, Entscheidung vom 28.05.2014 - 6 A 8169/13 (https://dejure.org/2014,15111)
VG Hannover, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 6 A 8169/13 (https://dejure.org/2014,15111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 20 Abs 3 GG; Art 7 Abs 1 GG; § 12 Abs 1 MPhG; § 9 MPhG; § 1 Abs 5 SchulG ND; § 167 SchulG ND; § 1 Abs 2 PhysTh-APrV
    Nichtärztliche Heilberufe; Physiotherapeutenschule; Physiotherapie; Rechtsgrundlage; Schulaufsicht; Schulaufsicht: Rechtsgrundlage; Schulen; Staatliche Anerkennung; Verbotsverfügung; verkürzte Ausbldung: Physiotherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatliche Schulaufsicht über Physiotherapieschulen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 6162/13

    Staatliche Anerkennung: Änderung Berufsfachschule; Schulen: Anerkennung

    Auszug aus VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13
    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im vorliegenden Verfahren (Beiakte A zu 6 A 8169/13) und der im Verfahren 6 A 6162/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A zu 6 A 6162/13) der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

    Die Regelung der Zulassung der Physiotherapeutenschulen, der diesbezüglichen Behördenzuständigkeiten sowie der Eingriffsmöglichkeiten der staatlichen Aufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) ist gemäß Art. 72 Abs. 1 GG eine Aufgabe der Gesetzgebung der Länder, die Rechtsnormen nicht nur für die staatliche Anerkennung dieser Schulen, sondern auch für die Fachaufsicht für die Physiotherapeutenschulen schaffen muss (VG Hannover, Urt. vom 28.05.2014 - 6 A 6162/13 -).

    Allerdings enthielten die vorgelegten und nachgereichten Antragsunterlagen der Klägerin (Bl. 3 ff. Beiakte A zu 6 A 6162/13) keine Erklärung der Klägerin, dass sie die Verleihung der Eigenschaft einer staatlichen Anerkennung ausschließlich und vorbehaltlos für die Durchführung der dreijährigen Ausbildung beantragte.

    Zwar ist aus dem Verfahren 6 A 6162/13 bekannt, dass die Beklagte die staatliche Anerkennung vom 12. September 1995 mit einem Bescheid vom 22. Juli 2013 geändert und dabei unter anderem angeordnet hatte, dass die Lehrgänge nach § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV und dem Stoffverteilungsplan der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV durchzuführen seien, ferner dass der theoretische und praktische Unterricht getrennt nach Lehrgängen durchgeführt werden müsse und Ausnahmen (nur) nach der Zustimmung der Schulbehörde möglich seien.

    Der Bescheid vom 22. Juli 2013 ist aber in jenem Verfahren von der Klägerin angefochten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 6 A 6162/13 - aufgehoben worden, weil es in Niedersachsen auch für die nachträgliche Änderung staatlicher Anerkennungen von Schulen nach § 9 Satz 2 MPhG an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13
    Die Länder haben in eigener Zuständigkeit die nähere Ausgestaltung der schulischen Ausbildung zu anderen als ärztlichen Heilberufen als Substanz des ihnen obliegenden Ausbildungsrechts zu bestimmen und hierfür die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.10.2002, BVerfGE 106, S. 62, 131 = NJW 2003, S. 41, 49).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13
    Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet danach auch den Landesgesetzgeber, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, wobei es dem Gesetzgeber allerdings nicht von vornherein verwehrt ist, Generalklauseln zu verwenden und Spielräume zu eröffnen (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 ff. = NVwZ 2006 S. 807 ff.).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13
    Dieser Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. vom 9.5. 1972, BVerfGE 33, 125 ff., 163 = DÖV 1972 S. 748) und ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auch für die Verwaltung der Länder verbindlich.
  • VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18

    Anerkennung; Ersatzschule; Genehmigung; Physiotherapie; Privatschule

    Die in Niedersachsen bis 2016 durch Erlass zu den "Mindestanforderungen an Schulen für andere ärztliche Heilberufe" vorgenommene Konkretisierung (zuletzt MK-Erlass vom 22. Dezember 2014, Nds. MBI 2015, S. 87) steht nämlich der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes entgegen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 28. Mai 2014, 6 A 8169/13, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 315/14

    Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Physiotherapieschule; Privatschule;

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Mai 2014 (- 6 A 8169/13 -, juris) stattgegeben, weil es für das Verbot der Durchführung einer verkürzten Ausbildung an einer rechtlichen Grundlage fehle.
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