Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014

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   BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14   

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https://dejure.org/2016,45510
BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2016,45510)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2016 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2016,45510)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2016,45510)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art.19 Abs. 4
    Bundesnachrichtendienst; E-Mail-Verkehr; Erfassung; Feststellbarkeit eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis; Feststellungsklage; G 10-Kommission; Gefahrenbereich; Mitteilungspflicht; Suchbegriffe; effektiver Rechtsschutz; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 1 G10 2001
    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • doev.de PDF

    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • rewis.io

    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesnachrichtendienst; effektiver Rechtsschutz; E-Mail-Verkehr; Erfassung; Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Feststellbarkeit eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis; Gefahrenbereich; G 10 -Kommission; Mitteilungspflicht; ...

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsklage gegen die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren 2012 und 2013 erfolglos; weiterer Aufklärungsbedarf wegen einer Speicherung und Nutzung von Daten im System VERAS

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren 2012 und 2013 erfolglos; weiterer Aufklärungsbedarf wegen einer Speicherung und Nutzung von Daten im System VERAS

  • heise.de (Pressebericht, 15.12.2016)

    Klagen gegen BND teilweise abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der BND - und die strategische Überwachung des eMail-Verkehrs

  • lto.de (Pressebericht, 14.12.2016)

    Verhandlung über BND-Überwachung vor BVerwG: Kein X für ein U vormachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren 2012 und 2013 erfolglos; weiterer Aufklärungsbedarf wegen einer Speicherung und Nutzung von Daten im System VERAS

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei Löschung von durch BND erhobenen Fernmeldedaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klage gegen BND wegen Überwachung des E-Mail-Verkehrs

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.12.2016)

    Berliner Anwalt und Journalisten klagen gegen Überwachung: Weil über sechs Ecken jeder jeden kennt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 8
  • NVwZ 2017, 1546
  • K&R 2017, 288
  • DÖV 2017, 473
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - (BVerfGE 100, 313 ) die Grenzen für den Tatbestand des Eingriffs in Art. 10 GG, der die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, weit gezogen.

    Schon unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 10 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich das auch in der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 G10 normierte Erfordernis, dass Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen, sogleich gelöscht werden, sobald sie für die den Eingriff rechtfertigenden Zwecke nicht mehr erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; ebenso mit Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 ; vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 132; EGMR , Urteil vom 4. Dezember 2015 - Nr. 47143/06, Zakharov/Russland - Rn. 255).

    Das - auch grundrechtlich verankerte - Gebot zur Löschung von für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht (mehr) erforderlichen Daten muss im Hinblick auf eine in Frage kommende gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 ).

    Angesichts der großen Zahl von Erfassungen und des Umstandes, dass das gewonnene Material sich in weitem Umfang als irrelevant erweist und alsbald vernichtet wird, kann ein Verzicht auf die Mitteilung gerechtfertigt sein, wenn die erfassten Daten ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; der Einschätzung nach dem Maßstab des Art. 8 EMRK im Ergebnis zustimmend: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 135 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 betont, dass wegen der Rechtsschutzerschwerung, die sich - auch außerhalb des durch den Rechtswegausschluss nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 G10 erfassten Bereichs - aus der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: BVerfG, Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - Szabó und Vissy/Ungarn - Rn. 75 ff.).

  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gegeben, wenn ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung unverzüglich und folgenlos beseitigt worden ist und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann (im Anschluss an das Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359).

    In beiderlei Hinsicht kann uneingeschränkt auf die Ausführungen in dem Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - (BVerwGE 149, 359 Rn. 15 ff.) verwiesen werden, durch das der Senat eine die strategische Überwachung des E-Mail-Verkehrs nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 G10 im Jahr 2010 betreffende Feststellungsklage des Klägers abgewiesen hat.

    Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. zu dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 8. Juni 1962 - 7 C 78.61 - BVerwGE 14, 235 die Nachweise in: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 20 f.; aus dem Schrifttum ebenso: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43 f.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Band 1, Stand Juni 2016, § 43 Rn. 17).

    Greift der Bundesnachrichtendienst feststellbar auf einen Telekommunikationsverkehr in einer Weise zu, die als Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis zu qualifizieren ist, ist dies geeignet, rechtliche Beziehungen zwischen der Behörde und dem betroffenen Telekommunikationsteilnehmer im Sinne eines nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zu begründen (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 26 und vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 23).

    Es steht in Übereinstimmung mit diesen Maßgaben, dass der Senat in seiner Vorgängerentscheidung aus dem Jahr 2014 unter Verweis auf die Befugnisse und den spezialisierten Sachverstand der G10-Kommission einen effektiven kompensatorischen Grundrechtsschutz als gewährleistet erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 40 f.; in diesem Sinne bereits zuvor: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 44 f.).

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Greift der Bundesnachrichtendienst feststellbar auf einen Telekommunikationsverkehr in einer Weise zu, die als Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis zu qualifizieren ist, ist dies geeignet, rechtliche Beziehungen zwischen der Behörde und dem betroffenen Telekommunikationsteilnehmer im Sinne eines nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zu begründen (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 26 und vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 23).

    Ihr Charakter ist nicht primär personenbezogen, sondern sachbezogen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 27).

    Es steht in Übereinstimmung mit diesen Maßgaben, dass der Senat in seiner Vorgängerentscheidung aus dem Jahr 2014 unter Verweis auf die Befugnisse und den spezialisierten Sachverstand der G10-Kommission einen effektiven kompensatorischen Grundrechtsschutz als gewährleistet erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - BVerwGE 149, 359 Rn. 40 f.; in diesem Sinne bereits zuvor: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 44 f.).

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Schon unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 10 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich das auch in der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 G10 normierte Erfordernis, dass Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen, sogleich gelöscht werden, sobald sie für die den Eingriff rechtfertigenden Zwecke nicht mehr erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; ebenso mit Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 ; vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 132; EGMR , Urteil vom 4. Dezember 2015 - Nr. 47143/06, Zakharov/Russland - Rn. 255).

    Angesichts der großen Zahl von Erfassungen und des Umstandes, dass das gewonnene Material sich in weitem Umfang als irrelevant erweist und alsbald vernichtet wird, kann ein Verzicht auf die Mitteilung gerechtfertigt sein, wenn die erfassten Daten ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; der Einschätzung nach dem Maßstab des Art. 8 EMRK im Ergebnis zustimmend: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 135 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 betont, dass wegen der Rechtsschutzerschwerung, die sich - auch außerhalb des durch den Rechtswegausschluss nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 G10 erfassten Bereichs - aus der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: BVerfG, Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - Szabó und Vissy/Ungarn - Rn. 75 ff.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Sofern das Bundesverfassungsgericht vergleichbare Löschungsregelungen wegen der Kürze der Protokollaufbewahrungsfrist beanstandet hat, betraf dies nur Konstellationen, in denen - anders als hier - eine uneingeschränkte Mitteilungspflicht bestand (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 205, 246, 269 i.V.m. Rn. 138 und 272).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 betont, dass wegen der Rechtsschutzerschwerung, die sich - auch außerhalb des durch den Rechtswegausschluss nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 G10 erfassten Bereichs - aus der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: BVerfG, Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - Szabó und Vissy/Ungarn - Rn. 75 ff.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    An diese von dem Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung der strategischen Fernmeldeüberwachung zu Grunde gelegte Definition des Eingriffs in Art. 10 GG ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, zumal sie das Bundesverfassungsgericht später in anderem Zusammenhang wiederholt hat (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 ).

    Deshalb könne im Hinblick auf die von einer Benachrichtigung im Einzelfall ausgehenden Vertiefung des Grundrechtseingriffs eine Benachrichtigung auch ohne eine richterliche Bestätigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich berührt worden seien und anzunehmen sei, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hätten (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 , Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - BVerfGE 129, 208 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Schon unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 10 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich das auch in der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 G10 normierte Erfordernis, dass Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen, sogleich gelöscht werden, sobald sie für die den Eingriff rechtfertigenden Zwecke nicht mehr erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; ebenso mit Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 ; vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 132; EGMR , Urteil vom 4. Dezember 2015 - Nr. 47143/06, Zakharov/Russland - Rn. 255).

    Das - auch grundrechtlich verankerte - Gebot zur Löschung von für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht (mehr) erforderlichen Daten muss im Hinblick auf eine in Frage kommende gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 betont, dass wegen der Rechtsschutzerschwerung, die sich - auch außerhalb des durch den Rechtswegausschluss nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 G10 erfassten Bereichs - aus der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: BVerfG, Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - Szabó und Vissy/Ungarn - Rn. 75 ff.).
  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 betont, dass wegen der Rechtsschutzerschwerung, die sich - auch außerhalb des durch den Rechtswegausschluss nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 G10 erfassten Bereichs - aus der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: BVerfG, Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK: EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, Weber und Saravia/Deutschland - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - Szabó und Vissy/Ungarn - Rn. 75 ff.).
  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14
    Durch ihre Kontrolltätigkeit werde die Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen prozedural abgesichert (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvE 5/15 - NVwZ 2016, 1701 Rn. 54, 57).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • Drs-Bund, 19.12.2013 - BT-Drs 18/218
  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen hinsichtlich der strategischen Fernmeldeaufklärung für unzulässig erklärt, da der Kläger jeweils kein hinreichend konkretes Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes habe bezeichnen können (vgl. BVerwGE 157, 8 ; 161, 76 ); es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer diese Anforderungen hier hätten erfüllen können.
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 12 und vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 Rn. 21).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Hierzu bedarf es eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, das bei einem feststellbaren Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 ff.).

    Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0] - NJW 2018, 716 Rn. 12 und vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 6.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 von dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 9.14 abgetrennt.

    Insbesondere ist es, was die strategische Fernmeldeüberwachung als Datenquelle anbelangt, unerheblich, dass die dort ergehenden Beschränkungsanordnungen engen, verfahrensmäßig abgesicherten Begrenzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterliegen und der dadurch bedingte ständige Wandel das Überwachungsregime als solches einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich erscheinen lässt (zur Unzulässigkeit einer auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung bezogenen retrospektiven Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 16 ff. und - 6 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A2.15.0] - juris Rn. 16 ff.).

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 6 G10 ergibt sich, dass erhobene personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, soweit sie im Rahmen der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 bestimmten Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen bzw. den gerichtlichen Rechtsschutz benötigt werden (zu dem Inhalt und dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 17, 25 ff. und - 6 A 2.15 - juris Rn. 17, 25 ff.).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz auch hinsichtlich der Frage erreichbar wäre, ob die Grundrechte der Nutzer informationstechnischer Systeme (weitere) Vorkehrungen zur hinreichenden Berücksichtigung des Schutzes solcher Systeme vor Infiltrationen durch Dritte bei Entscheidungen über die Offenhaltung unerkannter Sicherheitslücken für etwaige Quellen-Telekommunikationsüberwachungen gebieten (vgl. zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage BVerwGE 157, 8 ; 157, 126 ; zur vorbeugenden Unterlassungsklage BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6/16 -, Rn. 14; BVerwGE 161, 76 ).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 12 und vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 Rn. 21).
  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

    Insbesondere ist es, was die strategische Fernmeldeüberwachung als Datenquelle anbelangt, unerheblich, dass die dort ergehenden Beschränkungsanordnungen engen, verfahrensmäßig abgesicherten Begrenzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterliegen und der dadurch bedingte ständige Wandel das Überwachungsregime als solches einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich erscheinen lässt (zur Unzulässigkeit einer auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung bezogenen retrospektiven Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 16 ff. und - 6 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A2.15.0] - juris Rn. 16 ff.).

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 6 G10 ergibt sich, dass erhobene personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, soweit sie im Rahmen der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 bestimmten Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen bzw. den gerichtlichen Rechtsschutz benötigt werden (zu dem Inhalt und dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der nach der Praxis des Bundesnachrichtendienstes auch auf juristische Personen Anwendung findenden Regelung: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 17, 25 ff. und - 6 A 2.15 - juris Rn. 16, 17, 25 ff.).

  • VG Freiburg, 16.10.2023 - 6 K 1866/22

    "Freiwillig Tempo 30" - Subsidiarität der Feststellungsklage

    Während sich der Kläger hierbei auf sein Eigentums- und Meinungsäußerungsrecht beruft, hält der Beklagte die Verwendung der Schilder gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO für verboten (vgl. zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in Abgrenzung zu lediglich abstrakten Rechtsfragen: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 A 1.22

    Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung

    Deshalb unterscheidet sich die strategische Fernmeldeüberwachung als primär sachbezogene und nicht gegen einzelne Personen gerichtete Maßnahme von einer Beschränkungsmaßnahme im Einzelfall wie etwa nach § 3 G10 (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 - BVerfGE 154, 152 Rn. 148 sowie BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 24).

    Allerdings ist bei der Bestimmung der Reichweite des § 13 G10 zu berücksichtigen, dass der partielle Rechtswegausschluss verfassungsrechtlich in dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. - BVerfGE 100, 313 ; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.05.2014 - 6 A 1.13 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 14.12.2016 - 6 A 9.14 -, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.2017 - 1 BvR 456/17

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung

  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

  • OVG Hamburg, 18.09.2019 - 1 E 18/18

    Klage zweier Bürger auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
  • BVerfG, 21.01.2022 - 1 BvR 1296/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die automatisierte

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2018 - 11 LA 65/18

    Amtsermittlungspflicht; Ermittlungsverfahren; feststellungsfähiges

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2017 - 13 A 1035/15

    Verbot von rechtsgeschäftlichen Übertragungen rettungsdienstrechtlicher

  • VG Hamburg, 19.04.2017 - 17 K 7997/16

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Anerkenntnisurteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2019 - 20 A 521/17
  • VG Karlsruhe, 24.08.2023 - 12 K 678/23

    Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - 2 A 758/17

    Rundfunkbeiträge in einem klosterähnlichen Meditationszentrum; Voraussetzungen

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1349/15

    Freihalten von Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms der

  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18

    KommunalwahlrechtKommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht - vgl. Ord. Nr.

  • VG Berlin, 07.12.2023 - 4 K 319.22

    Kriegswaffenkontrolle: Kriegswaffeneigenschaft von Hohlladungen

  • VG Wiesbaden, 24.11.2021 - 6 L 1358/21

    Überwachung eines Journalisten nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2017 - 20 A 1980/15

    Durchführung und Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung durch

  • VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 5600/20
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11999
OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2014,11999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2014,11999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2014 - 6 A 9.14 (https://dejure.org/2014,11999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 8 LuftVG
    Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm; Entscheidung für das in flugsicherungsbetrieblicher Hinsicht weniger komplexe und damit konfliktärmere Flugverfahren; Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung im ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 VwGO, § ... 42 Abs 2 VwGO, § 61 Nr 1 alt 2 VwGO, § 1 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 8 LuftVG, § 32 Abs 4c S 1 LuftVG, § 32 Abs 4c S 2 LuftVG, § 27a Abs 1 LuftVO, § 27a Abs 2 S 1 LuftVO, § 2 Abs 2 Nr 1 FluglärmG
    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm; Schutzauflagen für lärmsensible Einrichtungen; Ermittlung der Lärmbetroffenheit; Alternativenauswahl; flugsicherungsbetriebliche Gründe; Vermeidung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Terminshinweise: Verfahren betreffend die Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin Brandenburg

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -BVerwG 4 C 14.12 -).

    Nach der inzwischen höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festsetzung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung, wenn - wie von den Klägern vorgetragen - die im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren vorgenommene UVP-Prüfung fehlt oder mangels ausreichenden Untersuchungsumgriffs unvollkommen gewesen sein sollte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 30 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 10 ff.).

    Dies ist in der Regel nur für die der Planfeststellung zugrunde liegende Grobplanung der Flugrouten erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 12).

    Schweigt der regelnde Teil des Planfeststellungsbeschlusses insoweit, ist es eine Frage der Auslegung, ob der Planfeststellungsbeschluss eine solche Festlegung treffen wollte (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 16).

    Bei etwaigen Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Planfeststellungsbeschluss anzugreifen, nicht aber die spätere Flugverfahrensfestlegung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 17).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass im Wege der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ermittelt wird, ob dieser das festgelegte Flugverfahren zulässt (Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 19).

    Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensschritt ist, aber keine materielle Entscheidung über die von ihr beschriebenen Umweltbelange darstellt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 11 A 10.13

    Müggelseeroute und Wannseeroute umweltrechtlich nicht zu beanstanden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -BVerwG 4 C 14.12 -).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Der Gütewert ist nur ein Indiz für die Fluglärmbelastung und deshalb stets in Kombination mit den Betroffenheiten in den einzelnen Schallpegeln abzuwägen (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 67).

    Nach der inzwischen höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festsetzung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung, wenn - wie von den Klägern vorgetragen - die im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren vorgenommene UVP-Prüfung fehlt oder mangels ausreichenden Untersuchungsumgriffs unvollkommen gewesen sein sollte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 30 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 14.12 - Rn. 10 ff.).

    Eine solche Flugroutenfestsetzung wäre bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen "Nachbesserung" rechtswidrig, denn es fehlte an der erforderlichen - vorgelagerten - planerischen Konfliktbewältigung (Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 37).

    Ein völliges Freihalten von Fluglärm sämtlicher zu Berlin gehörender Ortslagen ist aufgrund der den Flughafen umgebenden Siedlungsstruktur nicht möglich und auch im Planfeststellungsbeschluss weder als Ziel formuliert noch sonst Bestandteil der Planrechtfertigung (vgl. Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Die Kontrolldichte der abzuwägenden Lärmschutzbelange ist zudem weiter dadurch eingeschränkt, dass eine Differenzierung nach unzumutbaren und zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Dabei handelt es sich um Lärmeinwirkungen, die durch das Qualifikationsmerkmal der Erheblichkeit die Schädlichkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 11 B 490/11.T - UA S. 4).

    cc) Soweit die Kläger geltend machen, dass im Rahmen der Festsetzung von Flugverfahren für besonderes lärmsensible Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Krankhäuser niedrigere Lärmwerte zugrunde gelegt werden müssten, lassen sie außer Acht, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Festlegung von Flugverfahren gerade keine parzellenscharfe Ermittlung und Bewertung der Belange einzelner Betroffener geboten ist, sondern eine generalisierende Betrachtung ausreicht (vgl. BVerwGE 121, 152 ).

    Da infolgedessen die Schallausbereitung nicht exakt vorhersehbar ist, zwingt dies bei der Ermittlung und der Bewertung der Belastungssituation zu Pauschalierungen (BVerwGE 121, 152 ; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 11 B 490/11.T - UA S. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013, 557 = juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

    Bei der Flugroutenfestlegung ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes innerhalb der Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen, so dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zurücktritt, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankommt (vgl. Urteil des 11. Senat vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 66).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 46; Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 74).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 A 7.14

    Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ; Urteil des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 54 f.; Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 35 f.).

    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    Dies ist nachvollziehbar: Wie bei dem Abflugverfahren LULUL 1 B gilt es bei dem Abflugverfahren GORIG 1 B Konfliktpunkte mit den Anflügen aus dem Südosten von den Streckenpunkten KLF, ATGUP und NUKRO zu verhindern (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 69).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, ).

    Die auch für die Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwGE 111, 276 ) steht den Klägern zur Seite.

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Daraus folgt, dass das Planungsziel nur vereitelt würde, wenn stark belegte Abflugverfahren über dicht besiedeltes Stadtgebiet entlang der An- und Abfluggrundlinien geführt werden (PFB S. 333, 2.2.5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - juris Rn. 48).

    Dem Planfeststellungsbeschluss oder der luftrechtlichen Genehmigung lässt sich eine solche Entscheidung, die das Bundesaufsichtsamt bei der Festsetzung der Flugverfahren zu beachten hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - juris Rn. 48 und 51), nicht entnehmen.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    An der Klagebefugnis würde es den Klägern nur dann fehlen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ihre subjektiven Rechte durch das festzustellende Rechtsverhältnis verletzt sein könnten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14
    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen als im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG (Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm) und im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 2014 - OVG 6 A 7.14 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 80; VGH Kassel, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).
  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen";

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • VG Hannover - 4 A 4001/10 (anhängig)

    Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt

  • BVerwG, 08.01.2015 - 4 B 46.14

    Beteiligungsrecht einer Gemeinde beim Erlass einer Rechtsverordnung zur

    Die einfachgesetzliche Grenzlinie der Zumutbarkeit für An- und Abflugverfahren ist in § 29b Abs. 2 LuftVG nicht anders zu ziehen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 A 9.14 - juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 76 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13.08 - juris Rn. 80; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 7 KS 61/10 - NordÖR 2014, 443 - juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 6 A 15.21

    BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im

    Etwas anderes könnte nur dann anzunehmen sein, wenn das Optimierungsgebot zur Vermeidung unzumutbaren Lärms das Bundesaufsichtsamt dazu zwingt, ein in der Abwicklung komplexeres Flugverfahren in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 9.14 - juris Rn. 42).
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