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   BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81   

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https://dejure.org/1984,1631
BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 (https://dejure.org/1984,1631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 128
  • BB 1984, 1874
  • DB 1984, 2098
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.06.1981 - 6 ABR 92/79

    Weiterbildung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    Nach § 83 Abs. 3 ArbGG kann Beteiligter in einem Beschlußverfahren nur sein, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG 35, 337? 37, 31 und 39, 102).
  • BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55

    Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters -

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    April 1979 (- 6 AZR 69/77 -, AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972) dargelegt, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Führung eines Gesprächs nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein individualrechtliches Recht aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand bat, auch wenn der Anspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77

    Verfahrensrichtlinien - Beratungsgespräche - Förderungsgespräche - Hinzuziehung

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    April 1979 (- 6 AZR 69/77 -, AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972) dargelegt, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Führung eines Gesprächs nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein individualrechtliches Recht aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand bat, auch wenn der Anspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81
    Der Antragsteller verfolgt den von ihm begehrten Anspruch auch in der richtigen Verfahrensart, da er geltend macht, in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen zu sein (BAG Beschluß vom 27. November 1973 - 1 ABR 11/73 -, AP Nr. M zu § MO BetrVG m.w.N.).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG § 23 Rn. 167, 187; ErfK/Eisemann § 23 Rn. 24; Fitting § 23 Rn. 60; Thüsing in Richardi BetrVG § 23 Rn. 91; offen gelassen in BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe).

    Zwar begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Recht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Sollte der Entscheidung des Sechsten Senats vom 23. Februar 1984 (aaO) die Beurteilung zu entnehmen sein, der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berühre die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung überhaupt nicht, hält der für das materielle Betriebsverfassungsrecht mittlerweile allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, 111 der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19).

    Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden (vgl. BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 14).

    Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein (vgl. dazu EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413; vgl. auch Schreiber Anm. zu BAG AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2).

  • LAG Berlin, 06.03.1995 - 7 Sa 93/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Produktionseinstellung bei

    Er hat damit die von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 12.7.1983 - 8 Sa 18/83 -, BB 1984, 1984 f.) vertretene, später vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.5.1985 - 5 AZR 30/84 -, AP Nr. 42 zu § 613 a BGB ) abgelehnte Rechtsmeinung vertreten, dass ein Betriebsübergang in einer bloßen Funktionsnachfolge liegen kann.
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