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   BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85   

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BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 (https://dejure.org/1985,743)
BAG, Entscheidung vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 (https://dejure.org/1985,743)
BAG, Entscheidung vom 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 (https://dejure.org/1985,743)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 1
  • NZA 1986, 368
  • DB 1986, 864
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.05.1961 - VII P 11.59

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Anfechtung einer Hauptpersonalratswahl -

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1961 - VII P 11.59 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG und Beschluß vom 8. Juli 1977 - VII P 28.75 BVerwGE 54, 172).

    Den Gewerkschaften sind im BetrVG lediglich gewisse, im Gesetz einzeln aufgezählte Hilfsfunktionen eingeräumt, z. B. das Wahlanfechtungsrecht in § 19 Abs. 2 BetrVG, womit die Gewerkschaften aber nicht zu einem Organ der Betriebsverfassung werden (vgl. BAGE 25, 415, 418; Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 12. Mai 1961, aaO).

    Sonst müßten u. U. alle Arbeitnehmer des Betriebes an einem Wahlanfechtungsverfahren beteiligt werden, weil schon drei wahlberechtigte Arbeitnehmer mögliche Antragsteller sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1961, aaO).

  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Der erkennende Senat gibt seine in den Beschlüssen vom 15. August 1978 (BAGE 31, 58, 62 [BAG 15.08.1978 - 6 ABR 56/77] = AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972) und 10. Juni 1983 (BAGE 44, 57, 61 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972) vertretene Ansicht auf, daß die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, auch wenn sie die Betriebsratswahl bzw. die Bildung eines Gesamtbetriebsrats nicht angefochten haben, am Beschlußverfahren immer zu beteiligen seien, weil sie ein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Besetzung des Betriebsrats hätten.

    Wer die Wahlanfechtungsbefugnis nicht binnen zwei Wochen wahrnimmt, kann aber nicht mehr mit Erfolg die Anfechtung einer Betriebsratswahl betreiben (vgl. BAGE 44, 57, 61).

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1961 - VII P 11.59 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG und Beschluß vom 8. Juli 1977 - VII P 28.75 BVerwGE 54, 172).

    Die nicht fristgemäß wahrgenommene Anfechtungsbefugnis verleiht nach Ablauf der Ausschlußfrist von 2 Wochen keine weitere Rechtsposition, auch nicht in einem anderweit eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren (BVerwGE 54, 172; Otto/Bachmann, Anm. zu BAG Beschluß vom 20. Juli 1982, SAE 1983, 337, 341; vgl. auch BAG Beschluß vom 28. Januar 1975 - 1 ABR 92/73 - AP Nr. 20 zu § 37 BetrVG 1972, unter Ziff. II-3; BAGE 35, 41 [BAG 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78] und 44, 57, 61 und früher zur Aufsichtsratswahl Beschluß vom 30. August 1963 - 1 ABR 11/62 - AP Nr. 2 zu § 88 BetrVG).

  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Den Gewerkschaften sind im BetrVG lediglich gewisse, im Gesetz einzeln aufgezählte Hilfsfunktionen eingeräumt, z. B. das Wahlanfechtungsrecht in § 19 Abs. 2 BetrVG, womit die Gewerkschaften aber nicht zu einem Organ der Betriebsverfassung werden (vgl. BAGE 25, 415, 418; Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 12. Mai 1961, aaO).
  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77

    Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Der erkennende Senat gibt seine in den Beschlüssen vom 15. August 1978 (BAGE 31, 58, 62 [BAG 15.08.1978 - 6 ABR 56/77] = AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972) und 10. Juni 1983 (BAGE 44, 57, 61 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972) vertretene Ansicht auf, daß die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, auch wenn sie die Betriebsratswahl bzw. die Bildung eines Gesamtbetriebsrats nicht angefochten haben, am Beschlußverfahren immer zu beteiligen seien, weil sie ein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Besetzung des Betriebsrats hätten.
  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 9. Februar 1982, BAGE 41, 5, 12 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] und 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG) angenommen, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften seien in einem Anfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG von Amts wegen zu beteiligen.
  • BAG, 16.02.1973 - 1 ABR 18/72

    Prozeßführungsrecht - Antragsrecht - Gewerkschaft - Wahlanfechtung - Persönliche

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Der Betriebsrat ist im Verhältnis zu den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung (BAGE 25, 60, 67) [BAG 15.02.1973 - 2 AZR 16/72].
  • BAG, 11.03.1960 - 1 ABR 15/59

    Gruppenwahl - Gemeinschaftswahl - Vornahme einer Abstimmung - Außenvertreter -

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Mit dem Landesarbeitsgericht neigt der Senat zwar zu der Auffassung, daß dieser Fehler des Wahlausschreibens als Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, nämlich § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO, anzusehen ist (vgl. auch den Beschluß vom 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 - AP Nr. 13 zu § 18 BetrVG).
  • BAG, 30.08.1963 - 1 ABR 11/62

    Unternehmen der Seeschiffahrt - Ausübung des aktiven Wahlrechts - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Die nicht fristgemäß wahrgenommene Anfechtungsbefugnis verleiht nach Ablauf der Ausschlußfrist von 2 Wochen keine weitere Rechtsposition, auch nicht in einem anderweit eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren (BVerwGE 54, 172; Otto/Bachmann, Anm. zu BAG Beschluß vom 20. Juli 1982, SAE 1983, 337, 341; vgl. auch BAG Beschluß vom 28. Januar 1975 - 1 ABR 92/73 - AP Nr. 20 zu § 37 BetrVG 1972, unter Ziff. II-3; BAGE 35, 41 [BAG 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78] und 44, 57, 61 und früher zur Aufsichtsratswahl Beschluß vom 30. August 1963 - 1 ABR 11/62 - AP Nr. 2 zu § 88 BetrVG).
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Auszug aus BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
    Der Betriebsrat ist im Verhältnis zu den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung (BAGE 25, 60, 67) [BAG 15.02.1973 - 2 AZR 16/72].
  • BAG, 28.01.1975 - 1 ABR 92/73

    Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligtenstellung von Gewerkschaften im

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

  • VGH Hessen, 20.06.1979 - HPV TL 16/78
  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    b) Unter (teilweiser) Aufgabe dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 19. September 1985 (BAGE 50, 1 [BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85] = AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972) für die Betriebsratswahl entschieden, daß die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG am Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen sind, wenn sie von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.
  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    In einem Beschlußverfahren nach § 18 II BetrVG analog sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nicht beteiligungsbefugt (Anschluß an Senat, NZA 1986, 368 = EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22).

    Das widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluß vom 19. September 1985 (- 6 ABR 4/85 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22 = NZA 1986, 368) unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sei im Wahlanfechtungsverfahren dann nicht materiell beteiligungsbefugt im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG, wenn sie von der in § 19 Abs. 2 BetrVG eingeräumten Anfechtungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19. September 1985 (aaO) ausgeführt, die nicht fristgemäß wahrgenommene Anfechtungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Wochen verleihe keine weitere Rechtsposition, auch nicht in einem anderweitig eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.10.1989 - 8 TaBV 4/89

    Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

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  • LAG Düsseldorf, 15.11.2023 - 12 TaBV 35/23

    Flugbetrieb; betriebsratsfähige Einheit; Unzulässigkeit eines einseitigen Antrags

    aa)Das Bundesarbeitsgericht geht im Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 BetrVG (BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85, juris Rn. 22 ff.) davon aus, dass Entsprechendes für § 18 Abs. 2 BetrVG gilt.

    Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind gleichwohl nicht generell die Hüter einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl mit der Folge, dass sie auch in Beschlussverfahren beteiligt werden müssen, in denen sie sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht beteiligen (vgl. BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85, juris Rn. 24).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAGE 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; BAGE 39, 102 = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 - BAGE 53, 279).

    Mit Beschluß vom 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 - (aaO) hat der Senat seine bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften seien am Beschlußverfahren nach § 19 BetrVG immer zu beteiligen, auch wenn sie die Betriebsratswahl nicht angefochten haben, weil sie ein rechtliches Interesse an der gesetzesmäßigen Besetzung des Betriebsrats hätten (BAGE 31, 58, 62 [BAG 15.08.1978 - 6 ABR 56/77] = AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972; BAGE 41, 5, 12 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 und BAGE 44, 57, 61 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972).

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Die Vorinstanzen haben zu Recht die im Betrieb der Arbeitgeber vertretenen Gewerkschaften nicht beteiligt (vgl. BAGE 50, 1, 4 [BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85] = AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972, unter II der Gründe; BAGE 53, 385, 389 = AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe).
  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

    Das ist der Fall, wenn das Wahlverfahren nach der Berichtigung noch ordnungsgemäß ablaufen kann (vgl. BAG 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 - zu III 2 der Gründe, BAGE 50, 1) .
  • LAG München, 10.03.2015 - 6 TaBV 64/14

    Betriebsratswahlanfechtung

    (2) Grundsätzlich kann eine Berichtigung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, unabhängig, ob es sich um grobe oder offensichtliche Verstöße handelt, erfolgen (etwa BAG v. 19.9. 1985 - 6 ABR 4/85, NZA 1986, 368, unter III 2 der Gründe [Rz. 28, juris]).
  • LAG Sachsen, 01.04.2003 - 5 TaBV 13/02

    Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl;

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972; vom 04.12.1986 -6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972; vom 14.09.1988 - 7 ABR 79/87 - n. v.).

    Die nicht wahrgenommene Anfechtungsbefugnis beinhaltet aber nicht auch die notwendige Beteiligung in allen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - a. a. O.).

  • LAG Hessen, 05.08.2010 - 9 TaBV 26/10

    Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem

    Die nachträgliche Angabe des Ortes des Wahllokals durch Ergänzung des Wahlausschreibens ist zulässig (BAG Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22), zumal das Wahlausschreiben unter Ziff. 13 (Bl. 122 d. A.) einen entsprechenden Hinweis auf eine noch zu erwartende Ergänzung bezüglich des Ortes und der Uhrzeit der Stimmabgabe enthielt.
  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2011 - 2 TaBV 41/10

    Betriebsratswahl, Wirksamkeit, Anfechtung, Wählerliste, Zurückweisung,

  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90

    Betriebsvereinbarung: Kollision mit Tarifvertrag; arbeitsgerichtliches

  • ArbG Stuttgart, 20.02.2024 - 3 BVGa 4/24

    Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - Anordnungsbefugnis des

  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.1988 - 8 TaBV 2/88

    Einstweilige Verfügung gegen den Wahlvorstand im laufenden Wahlverfahren zur

  • LAG Brandenburg, 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verstoß gegen eine "Muss-Vorschrift"; Verstoß

  • LAG Hessen, 03.03.1988 - 12 TaBV 59/87

    Vorliegen eines "Einheitlichen Betriebs"; Entfallen der Antragsbefugnis der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 6 TaBVGa 2284/09

    Brandenburg untersagt Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats bei easyJet

  • LAG Baden-Württemberg, 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08

    Verfahren der Anfechtung einer Betriebsratswahl - ZuordnungsTV nach § 3 BetrVG

  • ArbG Wesel, 29.09.2010 - 4 BV 34/10

    Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Bestellung des Wahlvorstandes, Gesamtbetriebsrat,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19

    Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für

  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 TaBV 2/23

    Zweifelhaftigkeit des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit -

  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 55/85

    Wirksamkeit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters -

  • LAG Bremen, 09.03.1999 - 1 TaBV 14/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei Fälschung von abgegebenen

  • LAG Berlin, 01.02.1988 - 9 TaBV 6/87

    Betriebsrat; Wahl; Betriebsratswahl; Unternehmerarbeitnehmer; Anfechtung;

  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.1987 - 10 (8) TaBV 7/86

    Wahlanfechtungsverfahren; Wahlvorstand; Betriebsrat; Persönliche Rechtsstellung ;

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 7/86
  • LAG Hamburg, 03.09.1987 - 1 TaBV 4/87

    Vollstreckbarkeit von Beschlüssen; Betriebsrat; Arbeitsgerichtliches

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