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   BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84   

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BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 (https://dejure.org/1986,2530)
BAG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 (https://dejure.org/1986,2530)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 (https://dejure.org/1986,2530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über das Aushängen von Flugblättern zur Frage der Raketenstationierung am Schwarzen Brett des Betriebsrats - Umfang des Verbots parteipolitischer Betätigung im Betrieb - Sinn und Zweck des Verbots parteipolitischer Betätigung - Auslegung des Begriffs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 74 Abs. 2 S. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1987, 1810
  • DB 1987, 1899
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur eine Konkretisierung der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist (so BVerfGE 42, 133, 140 [BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73] = AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972; BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.) oder ob es darüber hinaus in enger Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot für Arbeitgeber und Betriebsrat in § 75 BetrVG steht (so Dietz/Richardi, BetrVG, 6.Aufl., § 74 Rz 55 ff.; Säcker, AuR 1965, 353, 358 f.; Gamillscheg, Arbeitsrecht 11, 5. Aufl., Nr. 438 a; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/2, S. 1347 f., jeweils m. w. N.).

    Eine Trennung in eine zulässige allgemeinpolitische Betätigung von der verbotenen parteipolitischen Betätigung ist, bei Berücksichtigung des Verbotszwecks einerseits und der fließenden Grenzen zwischen allgemeiner und Parteipolitik andererseits, nicht möglich (BAG Beschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972, zu II 2 a, cc der Gründe; Galperin/Löwisch, aaO, § 74 Rz 21).

    Das Aufhängen der hier strittigen Flugblätter durch ein Betriebsratsmitglied stellt danach eine verbotene parteipolitische Betätigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dar (vgl. BAG Beschluß vom 21. Februar 1978, aaO).

    Jedes die Meinungsäußerungsfreiheit beschränkende Gesetz ist zwar seinerseits im Lichte der überragenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts auszulegen und damit selbst wieder in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung eingeschränkt (BVerfGE 7, 198, 208 f.; BAG Beschluß vom 21. Februar 1978, aaO, zu II 2 a, aa der Gründe).

  • BAG, 13.09.1977 - 1 ABR 67/75

    Parteipolitischer Betätigung in Betriebsversammlung -; Referat zu

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Dies reicht aus, um das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu bejahen (BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. März 1964 - 1 ABR 10/63 - AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG Entlohnung m. w. N.).

    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur eine Konkretisierung der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist (so BVerfGE 42, 133, 140 [BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73] = AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972; BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.) oder ob es darüber hinaus in enger Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot für Arbeitgeber und Betriebsrat in § 75 BetrVG steht (so Dietz/Richardi, BetrVG, 6.Aufl., § 74 Rz 55 ff.; Säcker, AuR 1965, 353, 358 f.; Gamillscheg, Arbeitsrecht 11, 5. Aufl., Nr. 438 a; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/2, S. 1347 f., jeweils m. w. N.).

    Jedenfalls hat das absolute Verbot parteipolitischer Betätigung nicht nur den Sinn, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern es sichert u. a. auch die parteipolitische Neutralität des Betriebsrats, weil die Arbeitnehmer des Betriebes im Kollektiv der Arbeitnehmerschaft, dem sie sich nicht entziehen können, in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht beeinflußt werden sollen (BAG 29, 281, 292 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972 = EzA § 45 BetrVG 1972 Nr. 1 mit zust. Anm. von Hanau; Galperin/Löwisch, aaO, § 74 Rz 19).

    Erfaßt wird von dem Verbot mithin auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung (BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, aaO, § 74 Rz 58; Galperin/Löwisch, aaO, § 74 Rz 20).

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfende Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an den von ihr verfolgten Anträgen ist, insbesondere nachdem sie zulässigerweise ihren Sachantrag Ziff. 1 ohne Änderung des Verfahrensgegenstandes einschränkend klargestellt hat (vgl. dazu auch BAG 39, 259, 264 ff. = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), weiterhin gegeben.
  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur eine Konkretisierung der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist (so BVerfGE 42, 133, 140 [BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73] = AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972; BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.) oder ob es darüber hinaus in enger Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot für Arbeitgeber und Betriebsrat in § 75 BetrVG steht (so Dietz/Richardi, BetrVG, 6.Aufl., § 74 Rz 55 ff.; Säcker, AuR 1965, 353, 358 f.; Gamillscheg, Arbeitsrecht 11, 5. Aufl., Nr. 438 a; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/2, S. 1347 f., jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Jedes die Meinungsäußerungsfreiheit beschränkende Gesetz ist zwar seinerseits im Lichte der überragenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts auszulegen und damit selbst wieder in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung eingeschränkt (BVerfGE 7, 198, 208 f.; BAG Beschluß vom 21. Februar 1978, aaO, zu II 2 a, aa der Gründe).
  • BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 10/63

    Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren - Vorgang in Vergangenheit - Vorgang

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Dies reicht aus, um das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu bejahen (BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. März 1964 - 1 ABR 10/63 - AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG Entlohnung m. w. N.).
  • BAG, 22.07.1980 - 6 ABR 5/78

    Betriebsverfassungrecht - Friedenspflicht - Betriebsrat - Pflichtverstoß -

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Die Anträge sind auch gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 80 ff. ArbGG im Beschlußverfahren zu verfolgen (BAG 34, 75 ff. = AP Nr. 3 zu § 74 BetrVG 1972; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 74 Rz 7 b).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84
    Das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfende Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an den von ihr verfolgten Anträgen ist, insbesondere nachdem sie zulässigerweise ihren Sachantrag Ziff. 1 ohne Änderung des Verfahrensgegenstandes einschränkend klargestellt hat (vgl. dazu auch BAG 39, 259, 264 ff. = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), weiterhin gegeben.
  • BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08

    Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch

    Auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zuerkannt (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7).

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der parteipolitischen Betätigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG weit auszulegen (vgl. etwa 12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7).

    Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird von dem Verbot auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung erfasst (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, aaO).

    Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Trennung in eine zulässige allgemeinpolitische Betätigung und in eine verbotene parteipolitische Betätigung nicht möglich (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

  • ArbG Stuttgart, 26.01.2021 - 7 BVGa 1/21

    Bestellung des Wahlvorstandes einer Schwerbehindertenvertretung

    Wie die Antragsteller richtigerweise ausführen, steht dem Arbeitgeber nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (7 ABR 95/08) gegenüber dem Betriebsrat generell kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen zu (Aufgabe von BAG, Beschluss vom 22.07.1980 - 6 ABR 5/78 - und BAG, Beschluss vom 12.06.1986 - 6 ABR 67/84).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 2 TaBV 25/08

    Betriebsrat, Äußerungen, Politische Äußerungen, Unterlassung

    Die Arbeitnehmer des Betriebs sollen aber in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht beeinflusst werden (BAG Beschluss vom 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 - EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 581/19

    Bürgermeisterwahl; Wahlkampf; Verhalten kommunaler Bediensteter;

    Auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung werden von diesem Verbot erfasst, nicht hingegen Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 - juris; Beschl. v. 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 342) .
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