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   BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81   

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BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81 (https://dejure.org/1981,982)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1981 - 6 ABR 7/81 (https://dejure.org/1981,982)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 (https://dejure.org/1981,982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische Unterweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 363
  • DB 1982, 606
  • JR 1982, 396
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Er ist seinem Inhalt nach weiter gefaßt (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Anm. 7; Galperin/Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 5 Anm. 3; Fitting/Auffarth/ Kaiser, BetrVG, 13. Aufl., § 6 Anm. 7).

    Er umfaßt neben der beruflichen Grundausbildung alle Maßnahmen, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf betrieblicher Ebene vermitteln (BAG vom 10. Februar 1981, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser, a aO, § 6 Anm. 7, § 96 Anm. 2; Galperin/Löwisch, aaO, vor § 96 und 97 Anm. 3, 4), damit also auch Ausbildungsverhältnisse, für die das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar ist.

    Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt allein entscheidend, ob der Betroffene aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig ist Wer unter diesen Voraussetzungen in einem Betrieb Arbeit leistet, ist betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer (BAG AP Nr. 18 zu § 3 BetrVG 1972; AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzte, Gehaltsansprüche; AP Nr. 3 zu § 334 ZPO; AP Nr. 16 zu § 611 BGB Urlaubs recht; AP Nrn. 1, 3, 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit; AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972 Rotes Kreuz), wer in einem Betrieb ausgebildet wird ist betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Februar 1981, aaO).

    Da eine Landesbehörde nicht Wirkungen des Betriebsverfassungsgesetzes einzuschränken oder auszuschließen vermag, kann der von der Regierung von Oberbayern erlassene Bescheid auch die betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit der Teilnehmer an der Ausbildung der Beteiligten zu 2) nicht berühren: Wenn aufgrund eines privatrechtlich begründeten Ausbildungsverhältnisses innerbetriebliche Ausbildung stattfindet, gilt das Betriebsverfassungsgesetz unabhängig davon, wie diese Ausbildung genannt wird und auch unabhängig davon, ob die Ausbildung einem anerkannten Berufsbild entspricht (BAG Beschluß vom 10. Februar 1981, aaO).

  • BAG, 29.10.1957 - 3 AZR 411/55

    Lernschwester - Krankenpflegeschülerin - Berufsausbildung -

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Arbeitnehmer kann aber auch sein, wer während einer theoretischen Ausbildung in einem Betrieb praktisch tätig ist, mag diese Tätigkeit zur Ausbildung gehören (z. B. Lernpfleger und Lern schwestern, vgl. dazu BAG 28, 269 = AP Nrn. 3, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) oder nicht (Werkstudenten).

    Zwar ist regelmäßig derjenige Arbeitnehmer, der vorwiegend praktisch ausgebildet wird (BAG 2B, 269 s AP Nr. 3 zu § 611 8GB Ausbildungsverhältnis; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis).

    Zeichnung des Schulträgers und damit der Beteiligten zu 2) als "Schule", der Auszubildenden als "Schüler", ist für den Inhalt der Rechtsbeziehungen unerheblich (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis); sie schließt die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht aus.

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    a) Zwar kann die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeits rechts davon abhängen, ob der praktische und der theoretische Teil einer Ausbildung zeitlich voneinander abgegrenzt durchgeführt werden und davon, ob die betriebliche Unterweisung zum Ausbildungsgang gehört (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 3 BAT und Hess.VGH AP Nr. 2 zu § 3 BAT; zuletzt noch BAG vom 25. März 1961 - 5 AZR 353/79 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Arbeitnehmer kann aber auch sein, wer während einer theoretischen Ausbildung in einem Betrieb praktisch tätig ist, mag diese Tätigkeit zur Ausbildung gehören (z. B. Lernpfleger und Lern schwestern, vgl. dazu BAG 28, 269 = AP Nrn. 3, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) oder nicht (Werkstudenten).
  • BAG, 09.05.1958 - 1 ABR 5/57

    Hauptverwaltung eines Unternehmens - Selbständiger Betrieb - Wahl eines

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt allein entscheidend, ob der Betroffene aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig ist Wer unter diesen Voraussetzungen in einem Betrieb Arbeit leistet, ist betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer (BAG AP Nr. 18 zu § 3 BetrVG 1972; AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzte, Gehaltsansprüche; AP Nr. 3 zu § 334 ZPO; AP Nr. 16 zu § 611 BGB Urlaubs recht; AP Nrn. 1, 3, 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit; AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972 Rotes Kreuz), wer in einem Betrieb ausgebildet wird ist betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Februar 1981, aaO).
  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Anhaltspunkte dafür, daß von einer Nichtigkeit der Wahl der Antragsgegnerin ausgegangen werden müßte, weil in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BAG vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 14/76 - BAG 28, 212 s AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; vom 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAG 29, 392 : AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; Senatsentscheidung vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972), sind nicht ersichtlich.
  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 36/76

    Nichtige Betriebsratswahl - Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Anhaltspunkte dafür, daß von einer Nichtigkeit der Wahl der Antragsgegnerin ausgegangen werden müßte, weil in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BAG vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 14/76 - BAG 28, 212 s AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; vom 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAG 29, 392 : AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; Senatsentscheidung vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972), sind nicht ersichtlich.
  • BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77

    Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Anhaltspunkte dafür, daß von einer Nichtigkeit der Wahl der Antragsgegnerin ausgegangen werden müßte, weil in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BAG vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 14/76 - BAG 28, 212 s AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; vom 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAG 29, 392 : AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; Senatsentscheidung vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972), sind nicht ersichtlich.
  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 14/76

    Betriebsratswahl: Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Anhaltspunkte dafür, daß von einer Nichtigkeit der Wahl der Antragsgegnerin ausgegangen werden müßte, weil in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BAG vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 14/76 - BAG 28, 212 s AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; vom 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAG 29, 392 : AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; Senatsentscheidung vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972), sind nicht ersichtlich.
  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

    Auszug aus BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81
    Die Antragsschrift mit der in ihr enthaltenen Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen und der Antragsgegnerin "demnächst" zugestellt worden (BAG 17, 165, 168 ff. s AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; BAG AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    (a) Das Bundesarbeitsgericht hat zwar verschiedentlich § 167 ZPO bzw. die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO aF im Wahlanfechtungsverfahren angewendet (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 28; 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9; 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - BAGE 36, 363; 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 -; 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - BAGE 26, 107; 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - BAGE 17, 165) .
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 36, 363; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 d der Gründe) .
  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91

    Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Das Vorliegen einer Berufsausbildung i. S. von § 60 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BetrVG hängt zwar nicht davon ab, ob dem Auszubildenden für die Teilnahme an der Ausbildung eine Vergütung gezahlt wird (BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe).

    Wer unter dieser Voraussetzung in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (so bereits der Sechste Senat im Beschluß vom 24. September 1981, BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe).

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

    Voraussetzung für eine Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist es gerade, daß eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders vorliegt und keine lediglich schulische, sondern eine zumindest auch betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist (vgl. BAGE 36, 363, 367 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4 c der Gründe).
  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Hierzu zählen neben der angeführten beruflichen Grundausbildung des § 1 Abs. 2 BBiG alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in einem Betrieb Arbeit leistet, ist grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer; wer auf privatvertraglicher Grundlage in einem Betrieb ausgebildet wird, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (vgl. BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 b der Gründe).

    Hierfür ist rechtlich unerheblich, wie die Vertragsparteien die Betätigung rechtlich einordnen oder in ihrem Vertrag bezeichnen (vgl. BAGE 36, 363, 369 = AP Nr. 26, aaO, unter III 4 f und g der Gründe).

    Ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG setzt auch nicht voraus, daß dem Auszubildenden für die Teilnahme an der Ausbildung ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 3 b der Gründe).

    Das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigte" in § 5 Abs. 1 BetrVG setzt schließlich voraus, daß eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders vorliegt und keine lediglich schulische, sondern eine zumindest auch betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist (vgl. BAGE 36, 363, 367 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4 c der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 14 TaBV 16/90

    Arbeitnehmereigenschaft einer auszubildenden Rehabilitanden; Allgemeiner

    Abgesehen davon, daß sich der Begriff der "Berufsausbildung" i. S. von § 5 BetrVG nicht mit dem des BBiG deckt (vgl. BAG, Beschl. v. 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78, BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; Beschl. v. 24. September 1981 - 6 ABR 7/81, BAGE 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972), sind die Hauptpflichten des Ausbildenden in § 6 BBiG und die des Auszubildenden in § 9 BBiG geregelt.

    v. 24. September 1981, a.a.O., Beschl. v. 25. Oktober 1989, a.a.O.) nicht nur solche Personen umfaßt, die in einem im Berufsbildungsgesetz besonders geregelten Berufsausbildungsverhältnis (§§ 3 ff BBiG) stehen, sondern auch die Teilnehmer an anderen Berufsbildungsmaßnahmen (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 5 Rn. 87; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 5 Anm. 10; Stege-Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Anm. 1 a; Dietz-Richardi, BetrVG, 6. Aufl. § 5 RdNrn. 30 ff).

    Entscheidend ist, ob die Betroffenen (hier: die Rehabilitanden) aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig sind (vgl. BAG, Beschl. v. 24. September 1981, a.a.O.; Beschl. v. 25. Oktober 1989, a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - zu ihrer Berufsausbildung

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAGE 36, 363) wird ausgeführt, zwar könne die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsrechts davon abhängen, ob der praktische und der theoretische Teil einer Ausbildung zeitlich voneinander abgegrenzt durchgeführt werden und davon, ob die betriebliche Unterweisung zum Ausbildungsgang gehört.

    Dieses Merkmal versage, wenn praktisch-betrieblicher und theoretisch-schulischer Anteil an einer Ausbildung trotz unterschiedlichen Zeitaufwandes gleiche Bedeutung haben (so insgesamt BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 a und b der Gründe = juris-Rn. 26ff., BAGE 36, 363).

    Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Auszubildenden als Schüler bezeichnet werden (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 g der Gründe = juris-Rn. 38, BAGE 36, 363).

  • BAG, 20.02.2001 - 1 ABR 30/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen

    Arbeitnehmer sind damit auch Teilnehmer an unternehmensinternen Ausbildungsmaßnahmen (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59, zu III 2 a der Gründe; 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - BAGE 36, 363, zu III 3 der Gründe; 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79, zu B II 1 der Gründe; 20. April 1993 - 1 ABR 52/92 - aaO, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Es muß nicht nur eine schulische, sondern auch eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgen, in der der Auszubildende beruflich aktiv tätig ist(Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, unter B II 2d der Gründe; BAG Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe; BAGE 36, 363, 367 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4c der Gründe).
  • BAG, 20.04.1993 - 1 ABR 59/92

    Training von Bewerbern in Unterrichtsmethode als Einstellung

    Zu ihrer Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG beschäftigt seien daher auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Umschüler, Krankenpflegeschüler und Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen (so schon BAG Beschluß vom 10. Februar 1981, BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972 sowie BAGE 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972).
  • ArbG Cottbus, 05.01.2011 - 2 BV 58/10

    Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 BetrVG bei Schülern/Ausbildenden

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 68/88

    Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 76/85

    Arbeitnehmereigenschaft von Lehrgangsteilnehmern die zu ihrer Berufsausbildung

  • LAG Köln, 27.04.2012 - 4 TaBV 93/11

    Einhaltung der Frist zur Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der

  • LAG Hessen, 21.05.1990 - 12 TaBVGa 113/90
  • ArbG Köln, 27.04.2000 - 1 BV 167/99

    Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung im Sinne des § 99

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