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   BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11   

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https://dejure.org/2011,4214
BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
BAG, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11a Abs 3 ArbGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 ZPO, § 55 Abs 1 RVG
    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11a Abs 3 ArbGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 ZPO, § 55 Abs 1 RVG
    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • Wolters Kluwer

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Prozesskostenhilfe bei neuer Klage statt einer möglichen Klageerweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und die Mutwilligkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mutwillige Teilklagen werden nicht über Prozesskostenhilfe prozessfinanziert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 145
  • NJW 2011, 1161
  • MDR 2011, 922
  • NZA 2011, 422
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 716
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .

    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen.

  • LAG Köln, 11.07.2008 - 11 Ta 185/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 2 Ta 206/09
    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • OLG Bamberg, 17.10.1989 - 2 WF 232/89

    Anforderungen an die Abänderung eines Unterhaltstitels

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 9 Ta 270/07

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Verpflichtung zur kostengünstigen

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
  • LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08

    Prozesskostenhilfe - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung auch bei mehreren

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.03.1999 - 4 Ta 147/98

    Bewilligung der Prozeßkostenhilfe; Prüfung der Notwendigkeit von der Partei bzw.

  • LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15

    Kostenfestsetzung - Bindung an PKH-Beschluss - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

    Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 mwN; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 mwN; GK-ArbGG/ Bader § 11a ArbGG, Rn 114, Stand April 2014 mwN; Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn 34 u. 35).

    Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 13).

    Zwar formuliert das BAG in der Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12: "Selbst wenn eine ... Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten ... notwendig waren, ...".

    Ist es plausibel, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz höherer Kosten von der möglichen Klageerweiterung oder gemeinsamen Klage mehrerer Parteien abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neue Klage rechtfertigen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 14).

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12).

    Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren).

    Ähnliche Maßstäbe hat auch der Richter für die Beurteilung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren anzulegen (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 16).

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422) .

    Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 11 ff., NZA 2011, 422) .

    Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage entstanden wären, ist nicht möglich (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12, NZA 2011, 422) .

  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9).

    Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.03.2005 - XII ZB 20/04 - juris Rn 12; BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Wie sich aus der nunmehr auch gesetzlich verankerten Definition ergibt, erfasst die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchzuführende Mutwilligkeitsprüfung in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG, NJW 2011, 1161 Rn. 8).
  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    b) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BAG, 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, Rn. 9; 8. September 2011, 3 AZB 46/10, NZA 2011, 1382 , Rn. 16; LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 834/08, ArbR 2009, 147 = juris, Rn. 4; 22. Oktober 2009, 14 Ta 85/09, juris, Rn. 6; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 447; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 30).

    Ihr ist es lediglich versagt, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den teureren zu wählen (vgl. BAG 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, Rn. 9, 12; 8. September 2011, 3AZB 46/10, NZA 2011, 1382 , Rn.16; BGH, 10. März 2005, XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497, II 2. b) der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Kündigungsprozess -

    a) Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 oder juris Rn. 8).

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Deswegen liegt Mutwilligkeit regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von - die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden - Teilklagen geltend macht o der nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; vgl. auch BVerfG 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 - juris Rn. 33: "Gebot kostensparender Verfahrensführung").

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).

    Ausnahmsweise ist Mutwilligkeit dann nicht anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zusätzlichen Klage nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen (vgl. BGH v. 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 -, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.; Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Geimer, ZPO, 29 Aufl., § 114 Rz. 34 m. w. N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 11. Aufl., § 114 Rz. 81; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214).

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation ist vielmehr grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung vollumfänglich zu versagen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2004 - 2 Ta 453/04 - BAG, Beschluss v. 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Keine regelmäßige Mutwilligkeit eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus

    a) Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 oder juris Rn. 8).

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Deswegen liegt Mutwilligkeit regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von - die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden - Teilklagen geltend macht o der nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; vgl. auch BVerfG 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 - juris Rn. 33: "Gebot kostensparender Verfahrensführung").

  • LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten

    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11, Rn. 8, zitiert nach Juris) .

    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach Juris ; Beschluss vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris) .

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Die erkennende Kammer gibt insoweit die bisher beim LAG München vertretene Ansicht unter Anschluss an die Rechtsprechung des BAG (6 AZB 3/11) auf.

  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

  • LAG Hessen, 16.08.2016 - 3 Ta 92/16

    Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im

  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

  • LAG Hessen, 14.11.2011 - 13 Ta 372/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 21.11.2017 - 1 Ta 227/17

    Mutwilligkeit; Rechtsfolge

  • LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15

    § 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 ZPO

  • LAG Hessen, 02.11.2011 - 13 Ta 369/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 6 WF 127/15

    Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten

  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15

    Honoraranspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts -

  • ArbG Essen, 13.01.2011 - 2 Ca 3298/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei vollständiger Aufzehrung der Klageforderung

  • LAG Köln, 19.01.2022 - 9 Ta 198/21

    Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe;

  • LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen

  • LAG München, 23.07.2012 - 10 Ta 284/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

  • LAG München, 17.07.2012 - 10 Ta 281/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12

    Offensichtlich mutwillige Prozessführung durch Stellung eines Hauptantrags statt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2014 - L 25 AS 2837/13

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Aufteilung in mehrere Klageverfahren - ein

  • LAG Köln, 20.03.2014 - 11 Ta 52/14

    Mutwilligkeit einer Klageerweiterung

  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

  • LAG Nürnberg, 15.08.2011 - 4 Ta 112/11

    Prozesskostenhilfe - mehrere Klagen - Mutwilligkeit

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

  • LAG München, 18.10.2012 - 10 Ta 330/12

    Gehörsrüge - Darlegung Gehörsverletzung - Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

  • LAG München, 18.10.2012 - 10 Ta 331/12

    Gehörsrüge - Darlegung Gehörsverletzung - Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 29.05.2017 - 14 Ta 192/17

    Mutwilligkeit; Klageerweiterung; Teilklage

  • ArbG Aachen, 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage

  • KG, 08.04.2013 - 18 WF 55/13

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung bei nachträglicher

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