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   BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16   

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https://dejure.org/2016,32838
BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16 (https://dejure.org/2016,32838)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2016 - 6 AZN 376/16 (https://dejure.org/2016,32838)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 (https://dejure.org/2016,32838)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 S 1 ArbGG, § 169 S 1 GVG
    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • IWW

    § 547 Nr. 5 ZPO, § ... 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 72a Abs. 7 ArbGG, § 52 Satz 1 ArbGG, § 169 Satz 1 GVG, § 169 GVG, § 295 Abs. 2 ZPO, § 128 Abs. 2 ZPO, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht; Grundsatz der Öffentlichkeit; Öffentliche mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme; Kein Verzicht auf den Öffentlichkeitsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • bag-urteil.com

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • rewis.io

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 52 S. 1; GVG § 169 S. 1
    Grundsatz der Öffentlichkeit; Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • rechtsportal.de

    Öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verhandlung im Dienstzimmer des Vorsitzenden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Öffentlichkeitsgrundsatz - Fortsetzung der Beweisaufnahme im Dienstzimmer des Vorsitzenden - Information der Öffentlichkeit über die Verlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3611
  • NZA 2016, 1356
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80

    Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel -

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Wird eine Verhandlung oder Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, ist deshalb sicherzustellen, dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Nur so ist im Allgemeinen sichergestellt, dass sich auch beliebige Zuhörer, die erst nach der Verkündung der Verlegung des Verhandlungsorts im Gerichtsgebäude erscheinen, über Ort und Zeit der Weiterverhandlung informieren können (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; weiter gehend Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 49: Aushang auch am neuen Verhandlungsort) .

    Das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle ist mit dieser Kontrollfunktion allenfalls dann vereinbar, wenn es sich um gerichtliche Vorgänge außerhalb der eigentlichen Verhandlung wie eine öffentliche Auslosung von Schöffen handelt, an der seitens der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur geringes Interesse besteht (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 9) , oder wenn die Verhandlung in den späten Abendstunden erfolgt, in denen typischerweise mit interessierten Zuhörern nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; kritisch gegenüber derartigen Ausnahmen Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 47) .

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06

    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Aus dem Beschluss ergibt sich weiter, dass ein Zugang möglich gewesen wäre, die Tür zum Dienstzimmer also unverschlossen war (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 10; MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 58) .

    Das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle ist mit dieser Kontrollfunktion allenfalls dann vereinbar, wenn es sich um gerichtliche Vorgänge außerhalb der eigentlichen Verhandlung wie eine öffentliche Auslosung von Schöffen handelt, an der seitens der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur geringes Interesse besteht (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 9) , oder wenn die Verhandlung in den späten Abendstunden erfolgt, in denen typischerweise mit interessierten Zuhörern nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; kritisch gegenüber derartigen Ausnahmen Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 47) .

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZN 777/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sitzungsöffentlichkeit

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und in § 169 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13) .
  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Die räumlichen Verhältnisse standen damit der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht entgegen (vgl. dazu BGH 10. November 1953 - 5 StR 445/53 - BGHSt 5, 75; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 169 GVG Rn. 10) .
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 192/10

    Beweisaufnahmeverfahren: Verlust des Rügerechts bei unterlassener Rüge der

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    b) Aus der Möglichkeit, auf die Parteiöffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme (BGH 22. März 2012 - I ZR 192/10 - Rn. 10) sowie gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, folgt nichts anderes.
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 7/99 R

    Herstellung der Öffentlichkeit bei Umwandlung des Erörterungstermins in mündliche

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit 24. August 1990 - X R 45-46/90 - BFHE 161, 427; zuletzt 30. November 2009 - I B 111/09 -) und das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R - zu (1) der Gründe) eine abweichende Auffassung vertreten, beruht dies darauf, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensordnungen abgeschwächt ist.
  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Das führt zur Aufhebung des anzufechtenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (zur analogen Anwendung von § 72a Abs. 7 ArbGG bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35, BAGE 148, 206) .
  • BFH, 30.11.2009 - I B 111/09

    Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung - Verzicht auf die Beachtung der

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit 24. August 1990 - X R 45-46/90 - BFHE 161, 427; zuletzt 30. November 2009 - I B 111/09 -) und das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R - zu (1) der Gründe) eine abweichende Auffassung vertreten, beruht dies darauf, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensordnungen abgeschwächt ist.
  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Nur so ist im Allgemeinen sichergestellt, dass sich auch beliebige Zuhörer, die erst nach der Verkündung der Verlegung des Verhandlungsorts im Gerichtsgebäude erscheinen, über Ort und Zeit der Weiterverhandlung informieren können (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; weiter gehend Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 49: Aushang auch am neuen Verhandlungsort) .
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
    Letztlich dient das Gebot der Öffentlichkeit durch seine Kontrollfunktion damit auch der Verfahrensfairness (BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168) .
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZN 414/07

    Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2015 - 10 Sa 32/15
  • RG, 04.05.1938 - VI 17/38

    1. Grenzen der Beschränkung -- im Gegensatz zur Ausschließung -- der

  • BAG, 02.03.2022 - 2 AZN 629/21

    Öffentlichkeitsgrundsatz - Einschränkung zur Pandemiebekämpfung -

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und auch in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raums Zutritt zur Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BFH 12. Juni 2009 - II B 26/09 - Rn. 16; BGH 23. März 2006 - 1 StR 20/06 - Rn. 11; Zöller/Lückemann ZPO 34. Aufl. § 169 GVG Rn. 2) .

    In diesem sind die Tatsachen festgestellt, aus denen sich nunmehr ungeachtet der Überschrift des Protokolls die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ergibt (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 1 6 ) .

    Ausgehend vom Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann auf dessen Einhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden, § 295 Abs. 2 ZPO (BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 18; vgl. für das zivilgerichtliche Verfahren: BGH 24. November 1993 - BLw 37/93 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 124, 204; Kissel/Mayer GVG 10. Aufl. § 169 Rn. 58; MüKoZPO/Pabst 6. Aufl. § 169 GVG Rn. 21 ff.; Zöller/Lückemann ZPO 34. Aufl. § 169 GVG Rn. 15; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO 80. Aufl. § 295 Rn. 38; MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. § 295 Rn. 16; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 169 GVG Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Assmann 4. Aufl. § 295 ZPO Rn. 25; für eine zu Unrecht erfolgte Zulassung der Öffentlichkeit in einem Verfahren nach dem FamFG vgl. BGH 23. März 2021 - XIII ZB 29/19 - Rn. 11; offengelassen von BGH 24. November 2020 - XI ZR 355/19 - Rn. 14; aA Musielak/Voit/Huber ZPO 18. Aufl. § 295 Rn. 4; Zöller/Greger ZPO § 295 Rn. 5) .

    Letztlich dient das Gebot der Öffentlichkeit durch seine Kontrollfunktion damit auch der Verfahrensfairness (BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 10) und steht nicht im Belieben der Parteien.

    Soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit BFH 24. August 1990 - X R 45-46/90 - BFHE 161, 427; zuletzt 25. November 2019 - IX B 71/19 - Rn. 4) , das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (vgl. BSG 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B - Rn. 14; 28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R - zu (1) der Gründe) und das Bundesverwaltungsgericht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG 30. November 2004 - 10 B 64/04 -; 4. November 1977 - IV C 71.77 -) eine abweichende Auffassung vertreten, bezieht sich dies auf die dortigen Verfahrensordnungen, insbesondere auf ein dort abgeschwächtes Prinzip der Öffentlichkeit (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 18) .

    Das Gesetz stellt mit der Einordnung einer Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit als absoluten Revisionsgrund eine unwiderlegbare Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung auf (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 20; MüKoZPO/Pabst 6. Aufl. § 169 GVG Rn. 81; Zöller/Heßler ZPO 34. Aufl. § 547 Rn. 1) .

  • BGH, 24.11.2020 - XI ZR 355/19

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen

    Nach dieser Vorschrift muss gewährleistet sein, dass sich jedermann ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann und dass ihm im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zutritt eröffnet wird (BVerfG, NJW-RR 2006, 1653; BVerwG, DVBl 1999, 95; BAG, NJW 2016, 3611 Rn. 5), was bei verschlossenen Eingangstüren - unabhängig vom Vorliegen eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit - nicht der Fall ist (MünchKommZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 169 GVG Rn. 61).

    b) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, die im Anschluss an den ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts den Verzicht auf die Befolgung von § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG erklärt hat, dadurch ihr Recht zur Rüge des Verstoßes gegen diese Vorschrift nach § 295 ZPO verloren hat (ablehnend RGZ 157, 341, 347; BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 37/93, BGHZ 124, 204, 209; in diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; BAG, NJW 2016, 3611 Rn. 10, 18 f.; aA BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 1977 - IV C 71.77, Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 und vom 30. November 2004 - 10 B 64.04, juris Rn. 2; BFH, Beschlüsse vom 24. August 1990 - X R 45-46/90, BFHE 161, 427, 428 f. sowie vom 30. November 2009 - I B 111/09, BFH/NV 2010, 1102 Rn. 8; BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R, juris Rn. 15 und Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B, juris Rn. 14).

  • BAG, 21.11.2023 - 2 AZN 153/23

    Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher Richter - Abordnung des

    Das Gesetz stellt mit der Einordnung einer Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts als absoluten Revisionsgrund eine unwiderlegbare Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung auf (vgl. BAG 2. März 2022 - 2 AZN 629/21 - Rn. 13, BAGE 177, 233; 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 20) .
  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und ebenfalls in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, schließt sowohl die Möglichkeit ein, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, als auch die Möglichkeit, an ihr teilzunehmen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13) .

    Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (BVerfG 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - Rn. 37 mwN, BVerfGK 19, 352; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 10) .

  • VG Aachen, 03.11.2016 - 6 K 369/15

    Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach ;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, juris Rn. 6; BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 -, juris Rn. 5.

    vgl. BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 -, juris Rn. 5.

  • BVerwG, 19.09.2023 - 9 B 14.23

    Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG

    Soweit das Bundesarbeitsgericht eine strengere Auffassung vertritt und zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit grundsätzlich einen Hinweis am Eingang des Sitzungssaales für unentbehrlich und das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle für unzumutbar hält (BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - juris Rn. 5 ff.; kritisch dazu Sievers, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 3), argumentiert es mit der besonderen Strenge der Öffentlichkeitsvorschriften gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - juris Rn. 18).
  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 230/17 B

    Arbeitsunfall als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt

    Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung im Gebäude des LSG erforderlich war (vgl dazu BAG vom 22.9.2016 - 6 AZN 376/16 - NZA 2016, 1356; BVerwG vom 15.3.2012 - 4 B 11/12 - BauR 2012, 1097), denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass für einen entsprechenden Aushang im Gebäude des LSG mit Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung in P. eine Anordnung an die Geschäftsstelle in der Ladungsverfügung erforderlich oder üblich gewesen sein könnte.
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17

    Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

    Davon ausgehend, dass § 169 Satz 1 GVG dadurch verletzt worden ist, dass die Öffentlichkeit an der Sitzung in Saal A 226 nicht teilnehmen konnte, weil die Verlegung in diesen Saal nicht erkennbar und daher eine Teilnahme an der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich war (vgl. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 - AZN 376/16, NJW 2016, 3611, BGH DRiZ 1981, 193; Zöller/Gummer, ZPO, § 169 Rn 3), bedingte dies einen Verfahrensverstoß, der im Fall der Notwendigkeit einer weiteren aufwändigen Beweisaufnahme nach Antrag zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 231/17 B
    Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung im Gebäude des LSG erforderlich war (vgl dazu BAG vom 22.9.2016 - 6 AZN 376/16 - NZA 2016, 1356; BVerwG vom 15.3.2012 - 4 B 11/12 - BauR 2012, 1097) , denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass für einen entsprechenden Aushang im Gebäude des LSG mit Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung in P. eine Anordnung an die Geschäftsstelle in der Ladungsverfügung erforderlich oder üblich gewesen sein könnte.
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