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   BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16   

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BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 (https://dejure.org/2017,1886)
BAG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 (https://dejure.org/2017,1886)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 (https://dejure.org/2017,1886)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 138 Abs 1 SGB 3, § 138 Abs 3 SGB 3
    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • IWW

    § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § ... 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 138 Abs. 1 SGB III, § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 28 SGB IX, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen Dienst; Beweislastverteilung bei Berufung auf Scheingeschäft, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit

  • Betriebs-Berater

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich und missbräuchliche Gestaltung des außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • rewis.io

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für eine Überbrückungsbeihilfe im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte - und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte - und die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Verpflichtung zur Meldung als arbeitsuchend - missbräuchliche Gestaltung des außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 371
  • NZA-RR 2017, 269
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 22.12.1994 - 6 AZR 337/94

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 und 2 der Gründe) .

    cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

    Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 3 der Gründe) .

    Unter C I 1 n zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) .

    Daraus folgt, dass sich das Landesarbeitsgericht mit den von der Beschwerde zitierten Passagen lediglich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) hat anschließen wollen.

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 und 2 der Gründe) .

    Aus § 138 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 SGB III folgt im Umkehrschluss, dass eine Erwerbstätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und mehr die Beschäftigungslosigkeit ausschließt (BSG 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R - Rn. 11 zur Vorgängerbestimmung § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF; vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24) .

    Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 22) .

    (2) Die von der Beschwerde auf S. 63 der Begründung zitierte Passage aus der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 24) ist aus dem Zusammenhang gerissen.

    cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 92/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Entgegen den Ausführungen auf S. 58 f. der Beschwerdebegründung folgt aus dem weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 18 f.) nichts anderes.

    Darum sollen sie eher weiter entfernt tätig werden müssen, als aus dem Arbeitsprozess ausscheiden (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19) .

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 496/11

    Sittenwidrige Vergütung - subjektive Voraussetzungen - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist derjenige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 f.) .
  • BVerfG, 18.08.2010 - 1 BvR 3268/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Zum anderen hat die Beklagte ihrer Pflicht, sich selbst Gehör zu verschaffen, nicht genügt und kann darum einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen (BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 28, BVerfGK 17, 479; BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 25) .
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Das gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23) .
  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 882/09

    Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO)

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu dieser Frage keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerfG 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 - Rn. 19, BVerfGK 17, 196) .
  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    (5) Die von der Beschwerde auf S. 47 der Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252) betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerbsleben nach § 28 SGB IX. Die Ausführungen aus der Entscheidung vom 13. Juni 2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV SozSich vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen.
  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 632/08

    Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

    Auszug aus BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16
    (6) Die Beschwerde übersieht bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., BAGE 128, 317) .
  • BAG, 14.03.2005 - 1 AZN 1002/04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung

  • BAG, 14.12.2010 - 6 AZN 986/10

    Rechtliches Gehör bei einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 28/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZN 226/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 338/09

    Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 601/97

    Überbrückungsbeihilfe trotz Abfindung

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 478/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

    b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die tarifvertragliche Regelung weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorsieht (vgl. zum Tatbestand des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 der Gründe) .

    Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer "punktgenau" die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20) .

    Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN) .

    An diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung sind die Gerichte gebunden (vgl. zum Ganzen BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2017 - 5 Sa 417/16

    Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ehemaliger Mitarbeiter der

    c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16 und 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; sämtlich veröffentlicht in juris).

    59 Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6) ist geklärt, dass ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt.

    Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN).

    Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).

    Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer "punktgenau" die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (vgl. ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20 mwN).

    Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie dem des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen (so ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 23).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 - 8 Sa 402/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - anderweitige Beschäftigung

    Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen schon nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16 und 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; sämtlich veröffentlicht in juris).

    Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN,; LAG Rheinland-Pfalz 09.02.2017 -5 Sa 417/16, veröffentlicht in juris).

    Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).

    Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer "punktgenau" die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (vgl. ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20 mwN).

    Vielmehr kann sie ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt nur durch Tarifvertragsverhandlungen erreichen (vgl. hierzu auch ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 23).

  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 455/18

    Überbrückungsbeihilfe - zumutbares Angebot - Sicherungsfall

    Darum soll der betroffene Arbeitnehmer eher weiter entfernt tätig werden, als aus dem Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften auszuscheiden (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 12; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19) .

    Das fügt sich, auch wenn einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter keine Hilfsmittel der Tarifauslegung sind, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen keinen Ausdruck findet (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 17; 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318) , in das gefundene Auslegungsergebnis ein.

    Soweit sich Ziff. 2.6.1 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich Abweichendes entnehmen lässt, sind diese einseitigen Auslegungen einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Tarifauslegung und findet ihr Inhalt in den Tarifnormen auch keinen Ausdruck (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 17; 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318) .

  • BAG, 28.10.2021 - 6 AZR 450/20

    Überbrückungsbeihilfe - TV SozSich - Rechtsmissbrauch

    Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses haben mit dem Abschluss der individuellen Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags die von den Tarifvertragsparteien des TV SozSich eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise überschritten (ausf. zur Frage der unzulässigen Umgehung tariflich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten im TV SozSich siehe BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 27, BAGE 164, 168; 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20) .

    Insbesondere bestimmt die Tarifnorm nicht, dass das aus anderweitiger Beschäftigung erzielte Entgelt eine bestimmte Mindesthöhe haben muss (st. Rspr. des Senats; ausf. hierzu BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN) .

    Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen (st. Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen BAG 10. September 2020 - 6 AZR 286/19 - Rn. 15; 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 30 f., BAGE 168, 1; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 45, BAGE 164, 168; 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN; 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 5 Sa 25/17

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen schon nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16; 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; 09.02.2017 - 5 Sa 417/16 und 14.03.2017 - 8 Sa 402/16; sämtlich veröffentlicht in juris).

    Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 8 Sa 45/17

    Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld - ehemaliger Mitarbeiter bei den

    Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug ergeben, sollen überbrückt werden (std. Rspr. vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7, AP Nr. 7 zu § 4 TVSozSich).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 24/17

    Rückforderung von ohne Rechtsgrund gezahlter Überbrückungshilfe: Darlegungs- und

    Die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft ( BAG 25. März 2004 - 2 AZR 153/03 - Rn. 52, AP BGB § 138 Nr. 60; BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 22, AP TV SozSich § 4 Nr. 7 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2018 - 2 Sa 293/17

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkraft

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein solches treuwidriges Handeln begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich hierauf beruft ( vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 22, juris ).
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