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   BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94   

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BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 (https://dejure.org/1996,178)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 (https://dejure.org/1996,178)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1996 - 6 AZR 1013/94 (https://dejure.org/1996,178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eingruppierung - Lehrkräfte - Personalvertretung - Mitbestimmung - Vergütungsgruppe - Selbständiger vertraglicher Vergütungsanspruch - Beamtenrecht - Einseitige Rückgruppierung - Personalrat - Fortzahlung bisheriger Vergütung - Anspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 271 (Ls.)
  • NJ 1997, 56
  • BB 1996, 2696
  • NZA-RR 1997, 76
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90

    Korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«.

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).

    Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 65, 163, 165 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 26.08.1992 - 4 AZR 210/92

    Mitbestimmung bei korrigierender Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«.

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).

    Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 26.04.1995 - 4 AZR 97/95

    Eingruppierung einer Erzieherin in der Tätigkeit als Unterstufenlehrerin an einer

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist (BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 - AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Soweit die tariflichen Bestimmungen auf die 2. BesÜV verweisen, enthalten sie eine zwingende materielle Eingruppierungsregelung, die in den von der 2. BesÜV unmittelbar erfaßten Fällen abschließend ist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 -, aaO).

    Ergibt sich wegen der Unvollständigkeit der für Beamte geltenden Regelung kein Amt in der 2. BesÜV, so ist die Vergütung auf der Grundlage der Richtlinien arbeitsvertraglich zu vereinbaren (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 -, aaO).

  • BAG, 23.08.1995 - 4 AZR 352/94

    Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. Kr. VII BAT -

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    a) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169, 170, m.w.N.) läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen.

    Wird eine zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 -, aaO).

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Diese Zuordnung als Akt der Rechtsanwendung ist auch dann gegeben, wenn eine im Betrieb bestehende Vergütungsordnung nicht auf einem Tarifvertrag beruht, sondern aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (vgl. BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.06.1996 - 6 AZR 858/94

    Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Nach der Auslegung dieser tariflichen Bestimmungen durch den Vierten Senat, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - und - 6 AZR 972/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches.
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 13.06.1996 - 6 AZR 972/94

    Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Nach der Auslegung dieser tariflichen Bestimmungen durch den Vierten Senat, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - und - 6 AZR 972/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches.
  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 90/85

    Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Wird eine zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 -, aaO).
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe) .

    Soweit der Senat bisher für das Vorliegen einer lediglich "deklaratorischen" Nennung der Entgeltgruppe unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen (vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 -) , setzt dies eine solche voraus.

  • BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1035/94

    Eingruppierung einer Horterzieherin nach BAT-O - Horterzieherin - Tätigkeit einer

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Diese Bedeutung kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Angabe der Vergütungsgruppe auch deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG Urteile vom 23. August 1995 und vom 8. August 1996, a.a.O.).

    Den öffentlichen Arbeitgebern wurde damit die Möglichkeit eröffnet, derartige Eingruppierungen einseitig, ohne Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung zu korrigieren (Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.? Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O/ATB-Ang, Stand Oktober 1996, § 22 Erl. 3).

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG; zuletzt Senatsurteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG und Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 12.08.1998 - 18 Sa 1262/97

    Streitigkeit über die zutreffende tarifliche Eingruppierung; Anstellung im

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