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   BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08   

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BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08 (https://dejure.org/2009,913)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08 (https://dejure.org/2009,913)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 (https://dejure.org/2009,913)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch für die angeordnete Anwesenheit an Bord eines Schiffes nach Dienstende im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

  • Judicialis

    TVöD-BT-V (Bund) § 47 Nr. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch für die angeordnete Anwesenheit an Bord eines Schiffes nach Dienstende im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Besatzungsmitglieder und Vergütungsanspruch für Freizeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schiffsfreizeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1112 (Ls.)
  • BB 2009, 1293
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.10.1993 - 6 AZR 221/92

    Anordnung der Anwesenheit an Bord - Verlassen eines Schiffes bei Nichtanordnung

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
    Dieses Verständnis der Sonderregelung über die Vergütung bei angeordneter Anwesenheit an Bord gegenüber den allgemeinen Regelungen über den Bereitschaftsdienst lag auch dem zur Vorgängerregelung für Angestellte in Nr. 3 Abs. 6 SR 2g BAT ergangenen Senatsurteil vom 14. Oktober 1993 (- 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430) zugrunde.

    Dies hat der Senat zu den einschlägigen Vorgängerregelungen für Arbeiter und Angestellte bereits entschieden (vgl. 4. Dezember 1986 - 6 AZR 313/84 -, zu Nr. 8 Abs. 1 SR 2b MTB II; 14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430, zu Nr. 3 Abs. 6 SR 2g BAT).

    aa) Insoweit mag sich zwar - wie der Kläger meint - der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem unterscheiden, der dem Senatsurteil aus dem Jahre 1993 zugrunde lag (14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430).

    Es würde einen Verstoß gegen die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn entgegen der insoweit eindeutigen Tarifregelung die gesamte Dauer der Anwesenheit an Bord der Vergütungspflicht durch den Arbeitgeber unterworfen würde (Senat 14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430).

    Sie durften vielmehr berücksichtigen, dass es zu den besonderen Arbeitsbedingungen eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffs gehört, die Freizeit während des Aufenthalts des Schiffs auf See an Bord des Schiffes zu verbringen (Senat 4. Dezember 1986 - 6 AZR 313/84 - 14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 313/84

    Anspruch auf Vergütung an Bord eines Schiffes verbrachten Freizeit - Einordnung

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
    Dies hat der Senat zu den einschlägigen Vorgängerregelungen für Arbeiter und Angestellte bereits entschieden (vgl. 4. Dezember 1986 - 6 AZR 313/84 -, zu Nr. 8 Abs. 1 SR 2b MTB II; 14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430, zu Nr. 3 Abs. 6 SR 2g BAT).

    Vom Grundsatz ähnlich gelagert war jedoch der dem Senatsurteil aus dem Jahre 1986 zugrunde liegende Sachverhalt (4. Dezember 1986 - 6 AZR 313/84 -).

    Sie durften vielmehr berücksichtigen, dass es zu den besonderen Arbeitsbedingungen eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffs gehört, die Freizeit während des Aufenthalts des Schiffs auf See an Bord des Schiffes zu verbringen (Senat 4. Dezember 1986 - 6 AZR 313/84 - 14. Oktober 1993 - 6 AZR 221/92 - ZTR 1994, 430).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2008 - 5 Sa 43/07

    Anwesenheit an Bord, Arbeitszeit, Arkona, Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2008 - 5 Sa 43/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.11.1973 - 5 AZR 207/73

    Rechtsmißbrauch - Auslegung - Urlaubsanspruch - Stichtag - Mehrdeutige Tarifnorm

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 141/08
    Wenn sie die früheren Tarifbestimmungen inhaltsgleich und nur sprachlich überarbeitet in den TVöD-BT-V (Bund) übernommen haben, spricht dies dafür, dass sie die vom Senat vorgenommene Tarifauslegung gebilligt haben (vgl. BAG 29. November 1973 - 5 AZR 207/73 - AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 8 = EzA BUrlG § 1 Nr. 14; ErfK/Franzen 9. Aufl. § 1 TVG Rn. 100; Schaub ArbR-Hdb. 12. Aufl. § 198 Rn. 33).
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.12.2009 - 5 Sa 341/08

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Kapitän, Forschungsschiff, Seebetrieb,

    b) Die Sonderregelung § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 ­ zitiert nach Juris m. w. N., Rz. 14-16).

    Das ist von den Gerichten zu respektieren (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 - Rz. 22 und Rz. 27).

    Das hat der 6. Senat in seinem Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 - bestätigt (so schon Urteil vom 14.10.1993 - 6 AZR 221/92 -).

    Der 6. Senat hat in seinem Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08) ausgeführt, dass dann, wenn sich das Schiff auf See befinde, sich die ständige Anwesenheit der Besatzung an Bord des Schiffs im Regelfall aus der Natur der Sache ergebe.

    Hier kann insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das bereits zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 - sowie die Ausführungen unter A. 2. a) dieser Entscheidungsgründe verwiesen werden.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2020 - 5 Sa 143/19

    Freizeit an Bord keine vergütungspflichtige Arbeitszeit - Wasser- und

    Zwar habe sich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 bereits mit derselben Rechtsfrage befasst (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - juris = ZTR 2009, 495).

    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - gestützt.

    Die Anwesenheit ist zwangsläufige Folge der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - Rn. 21 f., juris = ZTR 2009, 495; vgl. zu § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. Juli 2010 - 5 Sa 134/10 - Rn. 78, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 5 Sa 341/08 - Rn. 54, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 5 Sa 17/09 - Rn. 50, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 Sa 92/09 - Rn. 54, juris; LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 09. Dezember 2009 - 3 Sa 455/08 - Rn. 46, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2009 - 4 Sa 16/09 - Rn. 77, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2009 - 4 Sa 16/09 - Rn. 77, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2009 - 4 Sa 23/09 - Rn. 51, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 2009 - 3 Sa 404/08 - Rn. 51, juris).

    Hätten die Tarifvertragsparteien auch solche Zeiten der Anwesenheit an Bord von der Vergütungsregelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund) erfassen wollen, hätte es des Erfordernisses einer Anordnung der Anwesenheit nicht bedurft (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - Rn. 22, juris = ZTR 2009, 495).

    Die durch eine solche Anordnung entstehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschäftigten soll nach dem Regelungsplan des TVöD-BT-V (Bund) und seiner Vorgängerregelungen besonders vergütet werden (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - Rn. 23, juris = ZTR 2009, 495).

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2009 - 6 Sa 92/09

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Funkoffizier, Forschungsschiff,

    c) Die Sonderregelung § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 ­ zitiert nach Juris m.w.N., Rz. 14-16).

    Das ist von den Gerichten zu respektieren (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 - Rz. 22 und Rz. 27).

    Das hat der 6. Senat in seinem Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 bestätigt (so schon Urteil vom 14.10.1993 ­ 6 AZR 221/92).

    Der 6. Senat hat in seinem Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08) ausgeführt, dass dann, wenn sich das Schiff auf See befinde, sich die ständige Anwesenheit der Besatzung an Bord des Schiffs im Regelfall aus der Natur der Sache ergebe.

    Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und weicht hinsichtlich der maßgebenden Rechtsgrundsätze nicht von der Entscheidung des 6. Senats vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08) ab.

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2010 - 5 Sa 134/10

    Arbeitszeit, Vergütung, Decksmann, Forschungsschiff, Seebetrieb, Anwesenheit an

    b) Die Sonderregelung § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V-Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD-AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 ­, zit. n. Juris m. w. N., Rz. 14 - 16).

    Das ist von den Gerichten zu respektieren (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 -, Rz. 22 und Rz. 27, a. a. O.).

    Das hat der 6. Senat in seinem Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 - bestätigt (so schon Urteil vom 14.10.1993 - 6 AZR 221/92 -).

    Der 6. Senat hat in seinem Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08) ausgeführt, dass dann, wenn sich das Schiff auf See befinde, sich die ständige Anwesenheit der Besatzung an Bord des Schiffs im Regelfall aus der Natur der Sache ergebe.

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.11.2009 - 3 Sa 468/08

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Funkoffizier, Forschungsschiff,

    b) Diese Sonderregelung Nr. 11 in § 46 Abs. 2 TVöD BT-V Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08 - zitiert nach Juris m.w.N., Rz. 14-16).

    aa) Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund nach der Rechtsprechung des BAG (siehe Urteil vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08 und Urteil vom 14.10.1093 - 6 AZR 221/92) ausreichend.

    Es kommt daher hier nicht mehr darauf an, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BAG vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08 - festgestellt werden kann, wie der Kläger meint.

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2009 - 4 Sa 16/09

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Kapitän, Forschungsschiff, Seebetrieb,

    Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst mit Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08, zitiert nach juris, Rdnr. 22) für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT- V nochmals bekräftigt, dass eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang folgt, während des Aufenthaltes auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen.

    Aus einer erforderlichen uneingeschränkten Einsatzbereitschaft aller Besatzungsmitglieder soll nach der Rechtsprechung des Senats aber noch nicht zwingend das Merkmal der ,,angeordneten Anwesenheit an Bord" folgen (BAG, Urteil vom 28.05.2009, - 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 25).

    Zudem betont der Senat, dass es letztlich auf die von dem Kläger im dortigen Verfahren betonten Unterschiede der Schiffe nicht ankomme, denn die von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Besonderheiten derartiger Schiffe getroffene Vergütungsregelung sei von den Gerichten zu respektieren (BAG, Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27).

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2009 - 4 Sa 23/09

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Wachmaschinist, Forschungsschiff,

    Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst mit Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08, zitiert nach juris, Rdnr. 22) für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT- V nochmals bekräftigt, dass eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang folgt, während des Aufenthaltes auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen.

    Aus einer erforderlichen uneingeschränkten Einsatzbereitschaft aller Besatzungsmitglieder soll nach der Rechtsprechung des Senats aber noch nicht zwingend das Merkmal der ,,angeordneten Anwesenheit an Bord" folgen (BAG, Urteil vom 28.05.2009, - 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 25).

    Zudem betont der Senat, dass es letztlich auf die von dem Kläger im dortigen Verfahren betonten Unterschiede der Schiffe nicht ankomme, denn die von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Besonderheiten derartiger Schiffe getroffene Vergütungsregelung sei von den Gerichten zu respektieren (BAG, Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.04.2010 - 4 Sa 492/09

    Arbeitszeit, Vergütung, Bootsmann, Forschungsschiff, Anwesenheit an Bord,

    Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst mit Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08, zitiert nach juris, Rdnr. 22) für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD-BT- V nochmals bekräftigt, dass eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang folgt, während des Aufenthaltes auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen.

    Aus einer erforderlichen uneingeschränkten Einsatzbereitschaft aller Besatzungsmitglieder soll nach der Rechtsprechung des Senats aber noch nicht zwingend das Merkmal der ,,angeordneten Anwesenheit an Bord" folgen (BAG, Urteil vom 28.05.2009, - 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 25).

    Zudem betont der Senat, dass es letztlich auf die von dem Kläger im dortigen Verfahren betonten Unterschiede der Schiffe nicht ankomme, denn die von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Besonderheiten derartiger Schiffe getroffene Vergütungsregelung sei von den Gerichten zu respektieren (BAG, Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27).

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.11.2009 - 3 Sa 404/08

    Arbeitszeit, Vergütung, Innendienstler, Steward, Forschungsschiff, Anwesenheit an

    Diese Sonderregelung Nr. 11 in § 46 Abs. 2 TVöD BT-V Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 ­ zitiert nach Juris m.w.N., Rz. 14-16).

    Auch eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund nach der Rechtsprechung des BAG (siehe Urteil vom 28.05.2009 ­ 6 AZR 141/08 und Urteil vom 14.10.1093 ­ 6 AZR 221/92) ausreichend wäre, ist vorliegend nicht erfolgt.

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2009 - 8 Sa 693/09

    Anspruch auf tarifliche Erschwerniszulage nach Umstellung der arbeitsvertraglich

    Aus der mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG folgen allerdings keine anderen Prüfungsmaßstäbe als sie im Falle einer unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz heranzuziehen wären (BAG vom 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung = EzA Art. 3 GG Nr. 111; vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - AP Nr. 1 zu § 11 TVÜ = ZTR 2009, 78; vom 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - nv; vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 - nv, ArbuR 2009, 266 = EzA - SD 2009, Nr. 16).
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