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   BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21   

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https://dejure.org/2021,50719
BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 (https://dejure.org/2021,50719)
BAG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 (https://dejure.org/2021,50719)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 (https://dejure.org/2021,50719)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtskrafterstreckung beim sog. "erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff" in der Kündigungsschutzklage; Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage (sog. "Schleppnetzantrag"); Reichweite der Rechtskraft eines erfolgreichen ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Kündigungsschutz; Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Nachkündigung in der Berufungsinstanz; Klageänderung iSd. § 533 ZPO ; Klageerhebungsfrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG

  • rechtsportal.de

    Allgemeiner Kündigungsschutz; Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Nachkündigung in der Berufungsinstanz; Klageänderung iSd. § 533 ZPO ; Klageerhebungsfrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG

  • datenbank.nwb.de

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsschutzklage - und die weitere Nachkündigung während des Berufungsverfahrens

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Nachkündigung in der Insolvenz der Air Berlin - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - Sachdienlichkeit iSv. § 533 ZPO?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2428
  • MDR 2022, 1034
  • NZA 2022, 1005
  • NZA-RR 2022, 504
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Demgegenüber ist Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. zu dieser Differenzierung BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 85, 262) .

    eintreten (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Bereits eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzulässige allgemeine Feststellungsklage entfaltet die erforderliche Warnwirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe mwN, aaO) .

    Es wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - aaO; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO) und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

    Der Klagegrund - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz eventueller Kündigung - bleibt derselbe (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262; vgl. auch Niemann NZA 2021, 1378, 1379) .

    Mit der Punktualisierung auf eine spätere Kündigung verfolgt der Kläger dieses Klageziel des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses weiter und konkretisiert es lediglich einschränkend iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, ohne die Klage zu ändern (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO) .

    a) Bereits mit der Erhebung einer - wenn auch zunächst noch unzulässigen - allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck der spezialgesetzlichen Konkretisierung des Verwirkungstatbestands in § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG (BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 15) hinreichend gewarnt (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5, II 1 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat zudem - wenn auch im Rahmen einer analogen Anwendung des § 6 KSchG - angenommen, aufgrund der Warnwirkung der allgemeinen Feststellungsklage sei die Forderung nach einer Einhaltung der Dreiwochenfrist für die Einführung der konkreten Kündigung "reine Förmelei" (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, aaO) .

    Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Reichweite der Rechtskraft der erfolgreichen allgemeinen Feststellungsklage hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass davon alle eingeführten Beendigungsgründe erfasst seien, ohne dass es darauf ankomme, wann das geschehen sei (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

    Wenn bereits die allgemeine Feststellungsklage dem Arbeitgeber deutlich macht, dass der Arbeitnehmer am Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet aller denkbaren künftigen und vergangenen Beendigungstatbestände, die von der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind, festhalten will, dann entfaltet sich diese Warnwirkung so lange, wie neue Tatsachen in den Prozess eingeführt werden können (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 262) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 146, 161) .

    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

    Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - aaO; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO) und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

    Mit der Punktualisierung auf eine spätere Kündigung verfolgt der Kläger dieses Klageziel des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses weiter und konkretisiert es lediglich einschränkend iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, ohne die Klage zu ändern (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO) .

    Voraussetzung ist jedoch, dass die allgemeine Feststellungsklage Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161) .

    Diesem Erfordernis wird der Arbeitnehmer aber auch durch einen im Berufungsverfahren bereits anhängigen oder innerhalb von drei Wochen nach Zugang der weiteren Kündigung erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag gerecht, selbst wenn er diesen erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG punktualisiert (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe) .

    Ob das Gleiche zu gelten hat, wenn eine solche Punktualisierung unterbleibt, kann dahinstehen (für die Frage der Notwendigkeit der Punktualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wenn die weitere Kündigung vor diesem Zeitpunkt zugeht, ebenfalls offengelassen, dem aber zuneigend BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 34, BAGE 163, 24; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, aaO) .

    a) Bereits mit der Erhebung einer - wenn auch zunächst noch unzulässigen - allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck der spezialgesetzlichen Konkretisierung des Verwirkungstatbestands in § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG (BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 15) hinreichend gewarnt (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5, II 1 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht für eine vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erklärte und mit dem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG außerhalb der Dreiwochenfrist angegriffene Nachkündigung angenommen, dass diese Frist durch einen allgemeinen Feststellungsantrag gewahrt wird, weil der Arbeitgeber bereits durch diesen hinreichend gewarnt sei (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, aaO) .

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Bereits eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzulässige allgemeine Feststellungsklage entfaltet die erforderliche Warnwirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe mwN, aaO) .

    Diesem Erfordernis wird der Arbeitnehmer aber auch durch einen im Berufungsverfahren bereits anhängigen oder innerhalb von drei Wochen nach Zugang der weiteren Kündigung erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag gerecht, selbst wenn er diesen erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG punktualisiert (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe) .

    a) Bereits mit der Erhebung einer - wenn auch zunächst noch unzulässigen - allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck der spezialgesetzlichen Konkretisierung des Verwirkungstatbestands in § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG (BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 15) hinreichend gewarnt (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5, II 1 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Es sei nicht erforderlich, den Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG zu wiederholen (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b, I 5 der Gründe) .

    Wenn bereits die allgemeine Feststellungsklage dem Arbeitgeber deutlich macht, dass der Arbeitnehmer am Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet aller denkbaren künftigen und vergangenen Beendigungstatbestände, die von der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind, festhalten will, dann entfaltet sich diese Warnwirkung so lange, wie neue Tatsachen in den Prozess eingeführt werden können (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 262) .

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZR 308/20

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeitsfiktion - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Der Arbeitnehmer kann ungeachtet des § 4 Satz 1 KSchG, der von einer Klageerhebung "beim Arbeitsgericht" spricht, die Unwirksamkeit einer im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten Kündigung auch in diesem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren geltend machen (vgl. BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 12) .

    Entscheidet sich der Arbeitnehmer für diesen Weg, muss er gleichwohl - ggf. unter Berücksichtigung der Regelung des § 167 ZPO (vgl. BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 26) - die Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG wahren.

    Dem kann er durch fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage nachkommen (vgl. BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 11 ff., 25) .

    a) Bereits mit der Erhebung einer - wenn auch zunächst noch unzulässigen - allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck der spezialgesetzlichen Konkretisierung des Verwirkungstatbestands in § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG (BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 15) hinreichend gewarnt (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33, BAGE 146, 161; 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 5, II 1 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262) .

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 622/01

    Allgemeiner Feststellungsantrag - doppelte Rechtshängigkeit

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Es wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262) .

    Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - aaO; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO) und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

    Ein allgemeiner Feststellungsantrag deckt immer nur das Zeitfenster zwischen dem Auflösungstermin, der Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist, und dem "Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz" ab (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a und b aa der Gründe, BAGE 103, 84) .

    Der in erster Instanz erhobene allgemeine Feststellungsantrag kann sich nicht auf Sachverhalte beziehen, die sich erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zugetragen haben (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO) .

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht darum grundsätzlich fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 20 mwN und Ausführungen zu den Folgen einer "Ausklammerung", BAGE 163, 24) .

    Durch eine Kündigungsschutzklage sind damit in der Regel auch solche Auflösungstatbestände mit angegriffen, die noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist entstehen und das Arbeitsverhältnis vor dem oder bis einschließlich zu dem mit der ausdrücklich angegriffenen Kündigung avisierten Termin auflösen könnten (sog. "kleines Schleppnetz", BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 21 ff. mwN, aaO) .

    Ob das Gleiche zu gelten hat, wenn eine solche Punktualisierung unterbleibt, kann dahinstehen (für die Frage der Notwendigkeit der Punktualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wenn die weitere Kündigung vor diesem Zeitpunkt zugeht, ebenfalls offengelassen, dem aber zuneigend BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 34, BAGE 163, 24; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, aaO) .

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

    Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG fingiert wird (zur Rechtsfolge der Unbegründetheit im Fall der Fristversäumung BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234) .

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird damit im Ausgangspunkt durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 22) .

    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Hat der Arbeitnehmer eine allgemeine Feststellungsklage erhoben und punktualisiert er im Hinblick auf eine nachfolgend erklärte weitere Kündigung, deren Wirkungen vom allgemeinen Feststellungsantrag erfasst sind, einen Teil dieses Feststellungsantrags, ist dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 81, 371) .

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Dann liegt eine Klageerweiterung vor, die nicht durch § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert ist und auf die deshalb § 533 ZPO Anwendung findet (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 16 ff., BAGE 161, 198) .

    Ein Vertrauen dahingehend, dass die Kündigung im Umfang der Fiktionswirkung des § 7 KSchG gerechtfertigt ist, wenn ihm nicht alsbald nach Ablauf von drei Wochen nach Kündigungszugang eine gegen diese Kündigung gerichtete Klage zugestellt wird, kann der Arbeitgeber nicht (mehr) entwickeln (vgl. zu diesem Schutzzweck des § 4 KSchG BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 21, BAGE 161, 198) .

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2021 - 9 Sa 926/19

    Kündigungsschutzklage; Allgemeiner Fortbestehensantrag; Klageerweiterung in der

  • BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19

    Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 215/17

    Höhe des Beilhilfeanspruchs nach Altersteilzeit

  • BAG, 03.12.2020 - 7 AZB 57/20

    Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der

  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer -

    Gegenstand des als sog. Schleppnetzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags ist in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Befristungsvereinbarung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16 mwN) .
  • LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, soweit es seine Klage abgewiesen hat, und trägt vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der allgemeine Feststellungsantrag (Klagantrag zu 2.) unzulässig wäre, soweit kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse seinerseits dafür erkennbar wäre, neben den Kündigungsschutzanträgen noch gesondert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, dürfte mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 18 ff. und - 6 AZR 237/21 -) überholt sein.

    Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 13).

    Bereits eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzulässige allgemeine Feststellungsklage entfaltet die erforderliche Warnwirkung gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 14).

    Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 15).

    Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 16).

    Mit der Punktualisierung auf eine spätere Kündigung verfolgt der Kläger dieses Klageziel des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses weiter und konkretisiert es lediglich einschränkend im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO , ohne die Klage zu ändern (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 17).

    Ein solcher Antrag entfaltet in der Berufungsinstanz damit nur und erst Wirkung, wenn er dort immer noch oder erstmals anfällt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 18-19).

    Dann liegt eine Klageerweiterung vor, die nicht durch § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert ist und auf die deshalb § 533 ZPO Anwendung findet (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 20).

  • LAG München, 25.03.2024 - 3 Ta 25/24

    Gegenstandswert, Allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Rechtskraft

    Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16 und 17).

    Der Arbeitnehmer wahrt mittels allgemeiner Feststellungsklage die Frist des § 4 S. 1 KSchG in Bezug auf eine während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens ausgesprochenen weiteren Kündigung, wenn er die fragliche Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33 f.; Urteil vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 23 f.; Urteil vom 28.04.2022 - 6 AZR 342/21 - Rn. 16).

    Sie konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abwarten, den punktuellen Kündigungsschutzantrag in Bezug auf die fragliche Kündigung vom 19.08.2023 - nunmehr konkret bezeichnet - zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33 f.; BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 23 f.).

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Die Argumentation, § 10 Satz 7 des Arbeitsvertrags sei überraschend, hat er fallengelassen und - so auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - allein darauf abgehoben, mit dem vom Arbeitsgericht abgewiesenen allgemeinen Feststellungsbegehren habe er lediglich im Sinn eines sog. "Schleppnetzantrags" sicherstellen wollen, dass er die Wirksamkeit jeglicher potentieller (weiterer) Auflösungstatbestände rechtzeitig angreift (vgl. dazu ausf. BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 13 ff.) .
  • BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 237/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 11 ff.) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

    Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgenommen werden, sofern der allgemeine Feststellungsantrag wie vorliegend in der Berufungsinstanz angefallen ist (dazu ausführlich BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 18 ff.) .

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 23 ff. mwN) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

  • BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 340/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 11 ff.) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

    Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgenommen werden, sofern der allgemeine Feststellungsantrag wie vorliegend in der Berufungsinstanz angefallen ist (dazu ausführlich BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 18 ff.) .

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 23 ff. mwN) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

  • BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 11 ff.) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

    Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgenommen werden, sofern der allgemeine Feststellungsantrag wie vorliegend in der Berufungsinstanz angefallen ist (dazu ausführlich BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 18 ff.) .

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 23 ff. mwN) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 3 Ta 141/23

    Keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit bei späterem Auswechseln der

    Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend im Sinne von § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer wird (BAG vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21, juris, Rz. 12; BAG vom 23.03.2016 - 5 AZR 758/13, juris, Rz. 33; BAG vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10, juris, Rz. 21).

    Der Streitgegenstand eines solchen Antrags wird damit im Ausgangspunkt durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt (BAG vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21, juris, Rz. 12; BAG vom 01.10.2020 - 2 AZR 247/20, juris, Rz. 22).

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZN 22/23

    Kündigungsschutzklage - Auslegung eines ergänzenden allgemeinen

    Er geht auf Seite 11, vorletzter Absatz vielmehr selbst davon aus, dass der Streitgegenstand und damit die Reichweite der Rechtskraft einer Entscheidung über einen sogenannten Schleppnetzantrag in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt ist (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 13 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22

    Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche

    (cc) Bei dem allgemein auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses gerichteten Klageantrag zu 2. handelt es sich - ausgehend von seiner Formulierung - um einen sogenannten Schleppnetzantrag, dessen Zweck darin besteht, etwaigen weiteren denkbaren und künftigen Beendigungstatbeständen vorzubeugen und diese gewissermaßen auf Vorrat "im Vorhinein prozessual mit aufzugreifen", auch wenn die Prozessvoraussetzungen für eine zulässige Klage erst im Prozessverlauf "im engeren Sinne vorliegen mögen" (BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 14 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

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