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   BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21 (A)   

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BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21 (A) (https://dejure.org/2022,971)
BAG, Entscheidung vom 27.01.2022 - 6 AZR 155/21 (A) (https://dejure.org/2022,971)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) (https://dejure.org/2022,971)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nationale Sanktionen wegen Verstoß gegen Richtlinien des Unionsrechts; Reichweite des Schutzzwecks einer Norm als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB; Rechtsfolgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG für die ausgesprochenen Kündigungen; Differenzierte ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

  • Betriebs-Berater

    Massenentlassung - Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG - Vorlage an den EuGH

  • datenbank.nwb.de

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Massenentlassungsverfahren - Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Massenentlassungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formalia einer Massenentlassungsanzeige - und die Frage nach ihrer Sinnhaftigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungen - und die unvollständige Meldung an die Agentur für Arbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Massenentlassungsverfahren: Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten bei Massenentlassungen verletzt

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Massenentlassungsverfahren - Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG
    Fehlen der Soll-Angaben führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
    Folgen eines Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht im Massenentlassungsverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG legt dem EuGH Frage zur Übermittlungspflicht bei Massenentlassung vor - Welchem Zweck dient die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Nationale Sanktionen wegen Verstoß gegen Richtlinien des Unionsrechts; Reichweite des Schutzzwecks einer Norm als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ; Rechtsfolgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG für die ausgesprochenen Kündigungen; Differenzierte ...

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Massenentlassung - Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG - Sanktion? - Vorlage an den EuGH?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Information der Arbeitsagentur: Wann sind Massenentlassungen unwirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 548
  • NZA 2022, 491
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Es sind also sowohl der Äquivalenzgrundsatz als auch der Effektivitätsgrundsatz - effet utile - zu beachten (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 98, BAGE 169, 362) .

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen nicht beigefügt hat bzw. die Glaubhaftmachung über die Unterrichtung des Betriebsrats und den Stand der Beratungen fehlerhaft ist (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 135, BAGE 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 101 mwN, BAGE 169, 362) .

    Ebenso führen Fehler im Anzeigeverfahren im Hinblick auf die "Muss-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit zur Nichtigkeit der Kündigung (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 108, BAGE 169, 362; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 50, BAGE 142, 202) .

    Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 102, BAGE 169, 362) .

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Dieses Verständnis ist in der nationalen Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk]) aufgegeben worden.

    c) Der Zweck der Massenentlassungsanzeige besteht wiederum darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, innerhalb der Frist des Art. 4 Abs. 1 der MERL (sog. Entlassungssperre), die grundsätzlich 30 Tage beträgt, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47, 51; BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 31, BAGE 167, 102) .

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Die Sanktion muss dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 36; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 34 ff.) .

    Ziel der MERL ist, wie insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund zu entnehmen ist, auch der Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 27, 32; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 32; so schon EuGH 17. Dezember 1998 - C-250/97 - [Lauge ua.] Rn. 19) .

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Dieses soll dem Betriebsrat ermöglichen, konstruktive Vorschläge unterbreiten zu können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken bzw. die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 27, BAGE 167, 102; vgl. auch EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes] Rn. 56; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 53) , und dem Betriebsrat so Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 102; 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25, BAGE 158, 104) .

    c) Der Zweck der Massenentlassungsanzeige besteht wiederum darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, innerhalb der Frist des Art. 4 Abs. 1 der MERL (sog. Entlassungssperre), die grundsätzlich 30 Tage beträgt, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47, 51; BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 31, BAGE 167, 102) .

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Maßgebend ist insoweit die Reichweite des Schutzzwecks der verletzten Norm, hier also § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 20, BAGE 144, 366; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 38, BAGE 144, 47; 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, BAGE 130, 90) .

    Hat der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, führt auch dies zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 36, BAGE 157, 1; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ff., BAGE 144, 366) .

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Maßgebend ist insoweit die Reichweite des Schutzzwecks der verletzten Norm, hier also § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 20, BAGE 144, 366; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 38, BAGE 144, 47; 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, BAGE 130, 90) .
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Das wiederum erfordert die Kenntnis, welchen Schutzzweck Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL hat und damit die Auslegung dieser Bestimmung, die allein dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV obliegt (vgl. dazu EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - Rn. 27 f.) .
  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Dieses soll dem Betriebsrat ermöglichen, konstruktive Vorschläge unterbreiten zu können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken bzw. die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 27, BAGE 167, 102; vgl. auch EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes] Rn. 56; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 53) , und dem Betriebsrat so Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 102; 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25, BAGE 158, 104) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Hat der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, führt auch dies zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 36, BAGE 157, 1; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ff., BAGE 144, 366) .
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
    Ob eine nationale Regelung den Erfordernissen in Bezug auf die Äquivalenz und die Effektivität genügt, haben die nationalen Gerichte in eigener Zuständigkeit festzustellen (EuGH 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 49; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 163, 158 ff.) .
  • EuGH, 17.12.1998 - C-250/97

    Lauge u.a.

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren - C-134/22 - (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -) ausgesetzt.

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) über das Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren - 6 AZR 155/21 (A) - (beim Gerichtshof unter dem Aktenzeichen - C-134/22 - anhängig) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt.

    Ob die nach § 4 Satz 1 KSchG fristgerecht erhobene Klage begründet ist, kann der Senat nicht unabhängig von der zu erwartenden Antwort des Gerichtshofs auf die im Revisionsverfahren - 6 AZR 155/21 (A) - gestellte Vorlagefrage entscheiden.

    Als Entlassung gilt der Zugang der Kündigungserklärung (BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 9; 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 27) .

    Das Revisionsverfahren war nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Anhörung der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 27. Januar 2022 (- 6 AZR 155/21 (A) -) analog § 148 ZPO auszusetzen.

    Vor dem Hintergrund des in dieser Rechtssache - C-134/22 - am 30. März 2023 verkündeten Schlussantrags des Generalanwalts Pikamäe ist derzeit unklar, ob eine in Verkennung der personellen Betriebsstärke unterlassene Massenentlassungsanzeige - wie vom Bundesarbeitsgericht seit 2012 in ständiger Rechtsprechung angenommen (ausführlich hierzu BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 19 ff. mwN; sh.

    b) Der Senat hat den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren - 6 AZR 155/21 (A) - danach gefragt, welchen Zweck die in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL festgelegte Verpflichtung hat, der Arbeitsverwaltung eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat im Konsultationsverfahren zu übermitteln.

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    § 17 KSchG setzt die für die Mitgliedstaaten durch die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (im Folgenden MERL) begründeten Verpflichtungen in das deutsche Recht um (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 14; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 21; BT-Drs. 8/1041 S. 4; BT-Drs. 13/668 S. 8 f.) .

    Es sind also nicht nur der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz - effet utile - (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 18; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 98, BAGE 169, 362; vgl. auch EuGH 17. März 2021 - C-652/19 - [Consulmarketing] Rn. 43) zu beachten.

    Dem hat sich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (vgl. - 6 AZR 772/11 - Rn. 61 und - 6 AZR 752/11 - Rn. 64, 72) ohne eigenständige Begründung angeschlossen und daran in der Folgezeit ebenso wie der Zweite Senat festgehalten (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 144, 366; 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 46 ff. mwN, BAGE 147, 237; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 97 ff. mwN, BAGE 169, 362; 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 134 f., BAGE 170, 244; 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 19 ff. mwN; 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 13) .

    (f) Ungeklärt ist lediglich noch, welche Folgen der Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Agentur für Arbeit gleichzeitig mit der Anzeige eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten, hat (Vorlagebeschluss BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -;sh.

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Als Entlassung gilt der Zugang einer Kündigungserklärung (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 39; BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 27) .

    Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre die Kündigung, falls sie im Zuge einer Massenentlassung erfolgt sein sollte, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 21; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 366) .

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Vor dem Hintergrund des beim EuGH unter - C-134/22 - anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Senats (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -) ist derzeit jedoch unklar, ob an dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Sanktionssystem festzuhalten ist.
  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

    a) Dabei kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führen würde (vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 24 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - 5 Sa 1584/21

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - unternehmerische

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Pflicht soll nämlich im Zusammenhang mit der späteren Massenentlassungsanzeige das gemeinsame Handeln von Arbeitgeber, für die Massenentlassungsanzeige zuständiger Behörde - in Deutschland die zuständige Agentur für Arbeit - sowie Arbeitnehmervertretung befördern (zu Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie: BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 25, juris).

    Ihre Verletzung verlangt im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie auch unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes im nationalen Recht nicht nach der gleichen Rechtsfolge wie ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Konsultationspflicht und zieht damit nicht die Nichtigkeit der Kündigung des von der Massenentlassung betroffenen einzelnen Arbeitnehmers nach sich (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 30, juris).

    Ein solcher Schluss wäre auch insofern folgerichtig, als vor Abschluss der Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung noch nicht endgültig feststeht, ob und wie viele Arbeitnehmer wann auf den Arbeitsmarkt gelangen und welche Arbeitnehmer betroffen sein werden (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 29, juris; ebenso: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 12 Sa 279/21 -, Randnummer 157, juris).

    Sie hat davon abgesehen, die Verhandlung in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Erledigung des nach dem Vorlagebeschluss des BAG vom 27. Januar 2022 (6 AZR 155/21 (A)) beim EuGH unter dem Geschäftszeichen C-134/22 anhängigen Verfahren auszusetzen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 8 Sa 1641/21

    Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Berlin-Brandenburg 16 Sa 1586/21 v.

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Pflicht soll nämlich im Zusammenhang mit der späteren Massenentlassungsanzeige das gemeinsame Handeln von Arbeitgeber, für die Massenentlassungsanzeige zuständiger Behörde - in Deutschland die zuständige Agentur für Arbeit - sowie Arbeitnehmervertretung befördern (zu Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie : BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 25, juris).

    Ihre Verletzung verlangt im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie auch unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes im nationalen Recht nicht nach der gleichen Rechtsfolge wie ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Konsultationspflicht und zieht damit nicht die Nichtigkeit der Kündigung des von der Massenentlassung betroffenen einzelnen Arbeitnehmers nach sich (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 30, juris).

    Ein solcher Schluss wäre auch insofern folgerichtig, als vor Abschluss der Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung noch nicht endgültig feststeht, ob und wie viele Arbeitnehmer wann auf den Arbeitsmarkt gelangen und welche Arbeitnehmer betroffen sein werden (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 29, juris; ebenso: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 12 Sa 279/21 -, Randnummer 157, juris).

    Sie hat davon abgesehen, die Verhandlung in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Erledigung des nach dem Vorlagebeschluss des BAG vom 27. Januar 2022 ( 6 AZR 155/21 (A)) beim EuGH unter dem Geschäftszeichen C-134/22 anhängigen Verfahren auszusetzen.

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Als Entlassung gilt der Zugang einer Kündigungserklärung (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 39; BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 27) .

    Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre die Kündigung, falls sie im Zuge einer Massenentlassung erfolgt sein sollte, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 21; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 366) .

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22

    Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air

    a) Dabei kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führen würde (vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 24 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2022 - 10 Sa 1644/21

    Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ; Dauerhafter

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Pflicht soll nämlich im Zusammenhang mit der späteren Massenentlassungsanzeige das gemeinsame Handeln von Arbeitgeber, für die Massenentlassungsanzeige zuständiger Behörde - in Deutschland die zuständige Agentur für Arbeit - sowie Arbeitnehmervertretung befördern (zu Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie : BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 25, juris).

    Ihre Verletzung verlangt im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Massenentlassungsrichtlinie auch unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes im nationalen Recht nicht nach der gleichen Rechtsfolge wie ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Konsultationspflicht und zieht damit nicht die Nichtigkeit der Kündigung des von der Massenentlassung betroffenen einzelnen Arbeitnehmers nach sich (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 30, juris).

    Ein solcher Schluss wäre auch insofern folgerichtig, als vor Abschluss der Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung noch nicht endgültig feststeht, ob und wie viele Arbeitnehmer wann auf den Arbeitsmarkt gelangen und welche Arbeitnehmer betroffen sein werden (BAG, EuGH-Vorlage vom 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) -, Randnummer 29, juris; ebenso: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 12 Sa 279/21 -, Randnummer 157, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1587/21

    Parallelentscheidung zu LAG Berlin-Brandenburg 16 Sa 1586/21 v. 29.11.2022

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1586/21

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1

  • ArbG Solingen, 30.03.2023 - 7 Ca 1273/22

    Massenentlassungsverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2022 - 10 Sa 1638/21

    Zweck der Massenentlassungsanzeige des § 17 KSchG und des Art. 4 Abs. 1 MERL;

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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21 (B)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35814
BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21 (B) (https://dejure.org/2023,35814)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2023 - 6 AZR 155/21 (B) (https://dejure.org/2023,35814)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 6 AZR 155/21 (B) (https://dejure.org/2023,35814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG (im Folgenden MERL), § 17 Abs. 3... Satz 1 KSchG, Art. 267 AEUV, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL, § 134 BGB, § 148 ZPO, § 17 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG

  • Wolters Kluwer

    Massenentlassung; Aussetzung

  • rewis.io

    Massenentlassung - Aussetzung

  • rechtsportal.de

    Massenentlassung; Aussetzung

  • rechtsportal.de

    Massenentlassung; Aussetzung

  • datenbank.nwb.de

    Massenentlassung - Aussetzung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesarbeitsgericht (Tenor)

    TENOR: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten

    Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - ausgesetzt.

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Massenentlassungsanszeige

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren - Änderung der Rechtsprechung?

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der Rechtsprechung zur Folge von formellen Fehlern im Massenentlassungsverfahren? (jurisPR-ArbR 10/2024 Anm. 1)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-134/22

    Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 155/21
    Diese hat der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2023 (- C-134/22 -) beantwortet.

    Zwar gehört die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL, dessen nationaler Umsetzung § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG dient, zu Teil II der Richtlinie, der das Konsultationsverfahren regelt (EuGH 13. Juli 2023 - C-134/22 - [G GmbH] Rn. 28) .

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