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   BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19   

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BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 (https://dejure.org/2019,36334)
BAG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 (https://dejure.org/2019,36334)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 16/19 (https://dejure.org/2019,36334)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 9 TV-L, § 9 Abs. 1 RettDG LSA, § 9 Abs. 1 TV-L

  • Wolters Kluwer

    Geltungsbereich des TVöD-V für Beschäftigte in einer Feuerwehr-Leitstelle; Keine Gleichstellung mit Beamten für Beschäftigte in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen Leitstellen; Bereitschaftszeiten in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung - Überstundenvergütung; Bereitschaftszeiten in einer integrierten Leitstelle; Abgrenzung zum feuerwehrtechnischen Dienst

  • rechtsportal.de

    Geltungsbereich des TVöD -V für Beschäftigte in einer Feuerwehr-Leitstelle

  • datenbank.nwb.de

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bereitschaftszeiten in einer Rettungsdienstleitstelle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überstundenvergütung - Bereitschaftszeiten in einer integrierten Leitstelle - Abgrenzung zum feuerwehrtechnischen Dienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 398
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 204/17

    Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Folglich ist die Protokollerklärung zu § 9 TVöD-V nicht anzuwenden (vgl. zu § 9 TV-L BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 34) .

    Ein nichttechnischer Dienst unterfällt jedoch nicht dem Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes (BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 25) .

    Von einem "nicht unerheblichen" Anteil ist auszugehen, wenn der Anteil der Bereitschaftszeiten an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt (so zu § 9 Abs. 1 TV-L BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 37) .

    Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-V abbilden (vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 40) .

    Der Kläger müsste daher bezogen auf das jeweilige Ende eines Schichtplanturnus seine Überstunden angeben und das hierfür geforderte Entgelt anhand des dann jeweils geltenden Tabellenwerts errechnen (vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 32; zur Zulässigkeit eines jahresbezogenen Schichtplanturnus vgl. BAG 11. April 2019 - 6 AZR 249/18 - Rn. 17) .

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32 f. mwN) .

    Dem Senat ist eine eigene Beurteilung des Schreibens als nichttypischer Erklärung verwehrt, weil das Landesarbeitsgericht den Parteivortrag der ersten Instanz nicht in Bezug genommen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien hierzu nicht ausgeschlossen ist (vgl. BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 29) .

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Zwar mag eine solche Annahme bei Hausmeistern zutreffen (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 32, BAGE 133, 14) .

    Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V. Nur im Ausnahmefall des Anhangs zu § 9 Teil B Abs. 1 TVöD-V verlängert sich für die Beschäftigten in einer Leitstelle die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08  - Rn. 21 , BAGE 133, 14 ) .

  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 609/89

    Tarifliche Ausschlußfrist; Klagerücknahme

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    (3) Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-V darstellt (vgl. zur fehlenden Wahrung einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264; 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - BAGE 62, 217) .
  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    (3) Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-V darstellt (vgl. zur fehlenden Wahrung einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264; 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - BAGE 62, 217) .
  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 249/18

    Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Der Kläger müsste daher bezogen auf das jeweilige Ende eines Schichtplanturnus seine Überstunden angeben und das hierfür geforderte Entgelt anhand des dann jeweils geltenden Tabellenwerts errechnen (vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 32; zur Zulässigkeit eines jahresbezogenen Schichtplanturnus vgl. BAG 11. April 2019 - 6 AZR 249/18 - Rn. 17) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.10.2018 - 5 Sa 9/16

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle - nicht unerheblicher Umfang

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2018 - 5 Sa 9/16 - aufgehoben.
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Die Differenz zwischen einer Wochenarbeitsleistung von 40 und 48 Stunden wäre als geplante Überstundenleistung nicht in dem nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-V maßgeblichen Schichtplanturnus ausgeglichen worden (vgl. hierzu BAG 23. März 2017 -  6 AZR 161/16  - Rn. 20  ff., BAGE 158, 360 ; 25. April 2013 - 6 AZR 800/11  - Rn. 18  ff.) .
  • BAG, 22.07.1998 - 4 AZR 662/97

    Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    (1) Bei einer Beschäftigung in einer Leitstelle im Organisationsbereich einer Feuerwehr besteht eine Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 293/13 - Rn. 7, 15; 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 89, 246) .
  • BAG, 06.08.1997 - 10 AZR 167/97

    Tarifliche Tätigkeitszulage - Feuerwehrzulage

    Auszug aus BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19
    Dies gilt auch, wenn die Einsatzleitzentrale einer städtischen Berufsfeuerwehr auch Notrufe bezüglich des medizinischen Rettungsdienstes entgegennimmt (vgl. BAG 6. August 1997 - 10 AZR 167/97 -) .
  • BAG, 22.03.1990 - 6 AZR 411/88

    Anspruch auf Überstundenvergütung für die tatsächlichen Einsatzzeit in einer

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 293/13

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst - Leitstelle der Feuerwehr

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

  • LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22

    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast;

    Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, Rz. 36).

    Hierzu beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19.

    Eine solche Anforderung folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19.

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 für den Bereich der Leitstellen zwar die Annahme abgelehnt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass dort ebenso wie bei Hausmeistern erfahrungsgemäß und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Es hat an selber Stelle jedoch ausgeführt, es möge sein, dass diese Annahme bei Hausmeistern zutreffe und dabei die Entscheidung aus 2009 desselben Senats ausdrücklich zitiert, ohne sich davon beispielsweise dadurch zu distanzieren, dass ausgeführt wird, es bleibe offen, ob hieran festzuhalten ist (siehe BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Im Gegenteil geht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 zur insoweit wortidentisch gefassten Regelung zu den Leitstellen unter Anhang B zu § 9 TVöD-V VKA ebenso wie zu § 9 Abs. 1 TV-L davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil bei etwa 25% gegeben ist (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 38; BAG vom 06.09.2018 - 6 AZR 204/17, juris, Rz. 37).

    Dementsprechend wird in der die Zitatstelle ausdrücklich in Bezug nehmenden Entscheidung vom 30.10.2019 dann auch zutreffend von dem Verständnis der Tarifvertragsparteien zu bei Hausmeistern erfahrungsgemäß "regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang" anfallenden Bereitschaftszeiten und einer diesbezüglichen "Annahme", die bei Hausmeistern zutreffen möge, gesprochen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 36).

    Denn nunmehr wendet sie einen über das regelhafte Verständnis der Tarifregelung hinausgehenden Umfang der Bereitschaftszeiten im Fall des Klägers ein (vgl. hierzu auch BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, juris, Rz. 39).

    Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zur Klärung entscheidungserheblicher Auslegungsfragen zu dem nicht unerheblichen Umfang von Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst NRW sowie zu Darlegungs- und Beweislastfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verhältnis der hier relevanten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 - und vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - zueinander zugelassen.

  • BAG, 24.06.2020 - 6 AZR 15/19

    Feuerwehr - Arbeitszeitreduzierung - Feiertag - Gleichbehandlung

    Der Kläger ist als Leitstellendisponent hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigter iSd. Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 1 TVöD-V (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 16/19 - Rn. 26 mwN) .

    Anhaltspunkte dafür, dass er in einer integrierten Leitstelle tätig ist, finden sich nicht (vgl. zur Differenzierung zwischen Leitstellen im Organisationsbereich einer Feuerwehr und integrierten Leitstellen BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 16/19 - Rn. 25 ff. mwN) .

  • BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 331/19

    Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter

    d) Bezüglich der zudem streitbefangenen Monate Februar bis einschließlich April 2017 könnte eine rechtzeitige Geltendmachung nur durch das Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2017 erfolgt sein (zu den Anforderungen vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 16/19 - Rn. 46) .
  • ArbG Iserlohn, 20.01.2022 - 5 Ca 1090/20
    Ein nichttechnischer Dienst unterfällt jedoch nicht dem Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 24).

    Dies gilt auch, wenn die Einsatzleitzentrale einer städtischen Berufsfeuerwehr auch Notrufe bezüglich des medizinischen Rettungsdienstes entgegennimmt (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 26 m. w. N.).

    Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den tariflichen Voraussetzungen im Einzelnen vorzutragen (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 39).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 3 Sa 610/19

    Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines Objektschützers Umgang mit

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vergleiche BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 16/19 - Randnummer 46 mit weiteren Nachweisen zum gleichlautenden § 37 TVöD ).
  • ArbG Essen, 03.12.2021 - 4 Ca 1502/21
    Bei 46, 75 Stunden pro Woche insgesamt machte dies einen Anteil von (15,5 : 46, 75 =) gut 33 % aus, was die Kammer als erheblich einstuft (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 - zit. nach juris, Rn. 38 a.E.).
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