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   BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06   

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BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 (https://dejure.org/2006,142)
BAG, Entscheidung vom 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 (https://dejure.org/2006,142)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 (https://dejure.org/2006,142)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Richtiger Zeitpunkt für die Abgabe der Massenentlassungsanzeige; Wirksamkeit der auf Grund eines Interessensausgleichs mit Namensliste erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung ; Notwendigkeit der Abgabe der Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    KSchG 1969 § 17; ; KSchG 1969 § 18

  • RA Kotz

    Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG (1969) § 17 § 18
    Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Massenentlassung: Ausspruch der Kündigung vor einer Massenentlassungsanzeige ? Kein Vertrauensschutz wenn im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Änderung der Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung erwartet werden musste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige II

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungültige Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige - BAG verweist Rechtsstreit an LAG zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 66
  • ZIP 2006, 2396
  • NZA 2007, 25
  • NZI 2007, 48
  • NZI 2008, 46
  • BB 2007, 156
  • DB 2006, 2820
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Hinweise des Senats: Im Anschluss an BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - zVv.) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt.

    Darüber hinaus werden die Begriffe "Entlassung" und "Kündigung" in zahlreichen Vorschriften, wie beispielsweise in § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 104 BetrVG, § 2 Abs. 2 ArbPlSchG, § 90 Abs. 2 SGB IX und selbst im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, § 14 Abs. 2 KSchG, synonym gebraucht (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - zVv.; Riesenhuber/Domröse NZA 2005, 568; Dornbusch/Wolff BB 2005, 885, 886).

    In diesem sozialrechtlichen Kontext kann kein Widerspruch zum Zweck der §§ 17 ff. KSchG festgestellt werden, wenn nunmehr auf die Kündigung als maßgeblichen Zeitpunkt des Massenentlassungsschutzes abgestellt wird (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - zVv.).

    Ob diese Pflichtverletzung dazu führt, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - offen gelassen.

    Da der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung "Junk" des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich verneint hatte, konnte er in seinem gegenteiligen Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - (zVv.) Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der Senat im vorliegenden Verfahren, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

    cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - zVv.) dem Arbeitgeber Vertrauensschutz gewährt.

    Allerdings liegt nicht erst das Urteil des BAG vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - dieses schutzwürdige Vertrauen entfallen.

    Auch die Einschätzung der Rechtsfolgen der "Junk"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch die für die Anwendung und Ausführung der §§ 17 ff. KSchG zuständige Arbeitsverwaltung, insbesondere durch die Bundesagentur für Arbeit als oberste Behörde, ist für die Frage schutzwürdigen Vertrauens bedeutsam (vgl. auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - zVv., zu B II 3 b bb und dd der Gründe).

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    b) Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) entschieden, die Massenentlassungsrichtlinie sei dahingehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis darstelle, das als Entlassung gelte, und dass der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens iSd. Art. 2 MERL und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung iSd. Art. 3 und 4 MERL vornehmen dürfe.

    Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangten, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verwiesen, idR in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich ausgelegt würden, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln sei (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 29).

    Die in anderen Sprachfassungen als der deutschen für "Entlassung" verwendeten Begriffe erfassten entweder die Kündigung als ersten Akt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist oder wiesen eher die Bedeutung von arbeitgeberseitiger Kündigungserklärung auf (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 33 f.).

    Die tatsächliche Beendigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist stelle nur die Wirkung dieser Entscheidung dar (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 36).

    Dieses Ziel lasse sich nicht erreichen, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter erst nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfinde (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 37 f.).

    Daher dürfe die Kündigung erst nach Ende des Konsultationsverfahrens ausgesprochen werden (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 45).

    Zum Anzeigeverfahren sehe Art. 3 MERL vor, dass der Arbeitgeber der zuständigen Behörde "alle beabsichtigten Massenentlassungen" anzuzeigen habe (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 46).

    Demnach sei festzustellen, dass die Art. 3 und 4 MERL der Kündigung von Arbeitsverträgen während des durch sie eingeführten Verfahrens nicht entgegenstünden, sofern diese Kündigung nach der Anzeige der beabsichtigten Kündigung bei der zuständigen Behörde erfolge (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] aaO Rn. 53 f.).

    Demgemäss hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 27. Januar 2005 - C-188/03 -[Junk] (EuGHE I 2005, 903) auch nicht entschieden, der Richtlinie widersprechendes nationales Recht sei unangewendet zu lassen.

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat es allerdings in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BAG 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 20 = EzA KSchG § 17 Nr. 14; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318; offen gelassen Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - EzA KSchG § 17 Nr. 15) abgelehnt, die Entlassung mit der Kündigungserklärung gleichzusetzen, und unter Entlassung iSd. §§ 17 ff. KSchG nicht die Kündigungserklärung, sondern erst die damit beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden.

    Der Zweite Senat hat im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225/16 vom 12. August 1998, im Folgenden: MERL) angenommen, der Wortlaut, die Gesetzessystematik und der arbeitsmarktpolitische Zweck der §§ 17 ff. KSchG ließen eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften nicht zu (insbesondere BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass mit der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG keine Pflicht zur Verständigung über Umfang und Folgen der Massenentlassungen verbunden ist (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318, 331 f.; 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122, 130; ebenso Nicolai NZA 2005, 206; Kleinebrink FA 2005, 130, 132).

    Auch wenn hier bei Abschluss des "Teil-Interessenausgleichs" am 18. März 2005 ein Sozialplan noch nicht vorlag und damit zwischen den Betriebsparteien noch nicht alle Maßnahmen endgültig festgelegt waren, welche die Folgen der auszusprechenden Kündigungen mildern sollten, hatten die Beratungen über den Interessenausgleich einen ersten Abschluss gefunden, der für die Erfüllung der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ausreicht (vgl. BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318, 331 f.).

    Die hier maßgebliche RL 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung, sie entfaltet keine "horizontale unmittelbare Wirkung" (vgl. BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318, mwN).

    Da der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung "Junk" des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich verneint hatte, konnte er in seinem gegenteiligen Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - (zVv.) Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der Senat im vorliegenden Verfahren, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

    dd) Angesichts der im Urteil des Zweiten Senats des BAG vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) erfolgten dezidierten Ablehnung einer Möglichkeit, § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung "Junk" des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, konnte auch dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitgebers, der sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Praxis der Arbeitsverwaltung gemäß verhielt, auf die Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigungen nicht beseitigen.

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Das Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung folgt aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue nach Art. 10 EG iVm. dem Umsetzungsgebot nach Art. 249 Abs. 3 EG (EuGH 10. April 1984 - Rechtssache 14/83 - [von Colson und Kamann] EuGHE I 1984, 1891, zu Nr. 26 der Gründe; BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122, 132 mwN).

    Sie ist ausgeschlossen, wenn sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers widerspricht (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass mit der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG keine Pflicht zur Verständigung über Umfang und Folgen der Massenentlassungen verbunden ist (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318, 331 f.; 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122, 130; ebenso Nicolai NZA 2005, 206; Kleinebrink FA 2005, 130, 132).

    Dass die Einigung der Betriebsparteien Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassung wäre, lässt sich Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 MERL nicht entnehmen (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht hat aber von der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs abgesehen, weil jedenfalls insoweit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts für ernsthafte Zweifel kein Anlass besteht (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122, 129 f.).

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Dies gilt in gleicher Weise im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der für § 1 Abs. 2 KSchG eine Beweislastumkehr anordnet, und im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der § 1 Abs. 3 KSchG modifizierend ergänzt und bei der Nachprüfung der sozialen Auswahl den Begriff der "groben Fehlerhaftigkeit" verwendet (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, mwN).

    Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, mwN).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    aa) Das nationale Gericht muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen oder nutzbar gemacht worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] EuGHE I 2004, 8878).

    Das nationale Recht ist zwar wenn irgend möglich richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis 403/01 - [Pfeiffer ua.] EuGHE I 2004, 8878).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Er hat zunächst zu begründen, warum er mit anderen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe vergleichbar ist, wobei er darzulegen hat, welche Qualifikationsanforderungen bei der Tätigkeit, für die er meint geeignet zu sein, zu erfüllen sind (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138, 147).
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf jedoch eine Rechtsprechungsänderung nicht dazu führen, dass einer Partei nachträglich Handlungspflichten auferlegt werden, die sie nun nicht mehr erfüllen kann (BAG 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 55; 23. März 2006 - 2 AZR 343/06 - zVv., mwN).
  • ArbG Berlin, 21.02.2006 - 79 Ca 22399/05

    Vorlagebeschluss; EuGH; Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG; Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Zwar hat das Arbeitsgericht Berlin dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Anzeige nach Art. 3 MERL erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens vorgenommen werden darf, wenn dies bejaht wird, ob vor der Erstattung der Anzeige die Verhandlungen über die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen und über die Folgenmilderungen abgeschlossen sein müssen (- 21. Februar 2006 - 79 Ca 22399/05 - ZIP 2006, 962).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
    Die Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

  • LAG Hamm, 08.07.2005 - 7 Sa 512/05

    Massenentlassung, Anzeigepflicht, Kündigung, Vertrauensschutz

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • LAG Berlin, 01.07.2005 - 8 Sa 781/05

    Massenentlassungsanzeige

  • LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04

    Gerichtliche Überprüfung der Herausnahme von Leistungsträgern aus der

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 451/04

    Nichtanzeige der Massenentlassung

  • LAG Berlin, 20.12.2005 - 12 Sa 1463/05

    Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassung

  • ArbG Berlin, 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2005 - 5 Sa 149/05
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Urteile oberster Bundesgerichte ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen diese lediglich auf Grund eines - prinzipiell irrtumsanfälligen - Erkenntnisprozesses fest (BVerfG 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - AP GG Art. 20 Nr. 15 mwN; BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 -AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17).

    (cc) Die Einschränkung einer Rückwirkung der Rechtsprechungsänderung ist jedoch geboten, wenn und soweit die von der Rückwirkung nachteilig betroffene Partei auf die Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (so auch BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17; zust. Höpfner RdA 2006, 156, 164 f.).

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    a) Die Unterlassung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG vor der Kündigung führt zwar in der Regel dazu, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht auflösen kann und deshalb der Kündigungsschutzklage stattzugeben ist (BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17), soweit nicht das Gebot des Vertrauensschutzes entgegensteht (vgl. dazu BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 f., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - aaO).
  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

    Es kann wie in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 38 = EzA KSchG § 17 Nr. 22; 29. November 2007 - 2 AZR 763/06 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - Rn. 21, BAGE 119, 66; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32, BAGE 117, 281) offenbleiben, ob Kündigungen, die der Arbeitgeber erklärt, ohne zuvor die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß vorzunehmen, stets unwirksam sind (in diesem Sinne KR/Weigand 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 91; ErfK/Kiel 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 31; Mückl ArbR 2011, 238) .
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