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   BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06   

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https://dejure.org/2006,7249
BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06 (https://dejure.org/2006,7249)
BAG, Entscheidung vom 20.09.2006 - 6 AZR 219/06 (https://dejure.org/2006,7249)
BAG, Entscheidung vom 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 (https://dejure.org/2006,7249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Richtiger Zeitpunkt für die Anzeige einer Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit; Notwendigkeit der Anzeige der Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigung; Vertrauensschutz des Arbeitsgebers hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Massenentlassungsanzeige; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102; ; KSchG § 17

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Hinweise des Senats: Einzelfall; Bestätigung von: BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - NJW 2006, 3161, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - NJW 2006, 3161, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt und entschieden, dass die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor Erklärung der Kündigungen erfolgen muss.

    Wie der Zweite Senat in dem Urteil vom 23. März 2006 (aaO) entschieden hat, durften die Arbeitgeber zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, wonach die Anzeige auch noch nach Erklärung der Kündigungen erfolgen konnte.

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Hinweise des Senats: Einzelfall; Bestätigung von: BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - NJW 2006, 3161, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    a) Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend angenommen, wenn der Arbeitgeber die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung des § 102 Abs. 1 BetrVG hinreichend dargelegt habe, müsse sich der Arbeitnehmer zu dem Tatsachenvortrag des Arbeitgebers erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12).

    Der Arbeitnehmer muss daher im Einzelnen bezeichnen, in welchen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12, insoweit zustimmend Mühlhausen NZA 2006, 967, 969).

  • BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06

    Kündigung vor Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Hinweise des Senats: Einzelfall; Bestätigung von: BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - NJW 2006, 3161, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Dem hat sich der Sechste Senat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006 (- 6 AZR 198/06 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) angeschlossen und zur zeitlichen Grenze des zu gewährenden Vertrauensschutzes entschieden, das schutzwürdige Vertrauen sei angesichts der noch im Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) vertretenen Auffassung, § 17 KSchG könne nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, nicht bereits mit Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH entfallen.

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Dem hat sich der Sechste Senat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006 (- 6 AZR 198/06 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) angeschlossen und zur zeitlichen Grenze des zu gewährenden Vertrauensschutzes entschieden, das schutzwürdige Vertrauen sei angesichts der noch im Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) vertretenen Auffassung, § 17 KSchG könne nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, nicht bereits mit Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH entfallen.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Junk" (-C-188/03- [Junk/Kühnel] EuGHE I 2005, 903) die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17 ff. KSchG in das Deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, dahin ausgelegt, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers als "Entlassung" iSd. MERL anzusehen ist.
  • BAG, 31.05.2006 - 5 AZR 342/06

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - NJW 2006, 2346, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    cc) Die Revision verkennt, dass der Arbeitnehmer sich zwar gem. § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen kann, soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, dass aber ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung nicht genügt (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2006 - 4 Sa 55/05

    Betriebsratsanhörung - Massenentlassung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2006 - 4 Sa 55/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 516/08

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Ist eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stilllegung des gesamten Betriebs nicht vorzunehmen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über Familienstand und Unterhaltspflichten des zu kündigenden Arbeitnehmers unterrichten (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 24; BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - BAGE 110, 331, 335 mwN).

    dd) Die Annahme, der Arbeitgeber brauche Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung eine Rolle spielen können, im Rahmen der Anhörung der Arbeitnehmervertretung vor der Kündung nicht mitzuteilen, liegt letztlich auch der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Entbehrlichkeit der Mitteilung des Familienstands und etwaiger Unterhaltspflichten im Falle einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung zugrunde (20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 24; 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - BAGE 110, 331, 335 mwN).

    So hat der Senat der Annahme des Berufungsgerichts beigepflichtet, Angaben zu den Sozialdaten "Lebensalter" und "Eintrittsalter" seien entbehrlich, wenn die Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO erfolge (20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - Rn. 23, aaO.).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Nachdem es der Zweite Senat (23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO.) und der Sechste Senat (13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - BAGE 119, 66 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17) zunächst offengelassen hatten, ob ein Verstoß gegen § 17 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, entspricht es jetzt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Kündigung dann rechtsunwirksam ist, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige ausgesprochen hat (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 24; 12. Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156).
  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 726/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, Rn. 11).

    Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11).

    Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug der Unterschrift in Maschinenschrift der vollständige Name des Beklagten mit Titel und Vorname (Prof. Dr. M. F. G.) steht.

    Da zudem die Kündigungen mit der Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO ausgesprochen werden sollten, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG 20.09.2006 - 6 AZR 219/06, Rn. 22).

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