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   BAG, 22.12.1994 - 6 AZR 337/94   

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BAG, 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 (https://dejure.org/1994,4244)
BAG, Entscheidung vom 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 (https://dejure.org/1994,4244)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 (https://dejure.org/1994,4244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 1168
  • BB 1995, 1804
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 und 2 der Gründe) .

    cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

    Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 3 der Gründe) .

    Unter C I 1 n zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) .

    Daraus folgt, dass sich das Landesarbeitsgericht mit den von der Beschwerde zitierten Passagen lediglich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) hat anschließen wollen.

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    b) Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich legt wirksam eine Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden für ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis fest (vgl. ohne nähere Problematisierung BAG 27. September 2001 - 6 AZR 489/00 - zu I 2 der Gründe; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 -) .

    Daraus wird deutlich, dass § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV SozSich bis zur Absicherung durch eine gesetzliche Altersrente einen Anreiz schaffen sollen, damit der Arbeitnehmer entweder durch ein neues Arbeitsverhältnis im Arbeitsprozess verbleibt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, um auf diesem Weg wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 344/02 - zu 1 b aa und 2 der Gründe; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) .

    Die Tarifvertragsparteien haben sich dabei bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 328/15

    Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung

    Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, zitiert nach juris).

    a) Entgegen der Auffassung der Berufung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger treuwidrig iSd. § 242 BGB, etwa durch Scheingeschäft oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten einen Lohn vereinbart hat, der unter der üblichen Vergütung liegt (vgl. BAG 22. Dezember 1994 -6 AZR 337/94 - Rn. 24, zitiert nach juris).

    Hieran ändert sich - anders als die Berufung meint - nichts dadurch, dass die Überbrückungsbeihilfe als unterstützende Leistung aus sozialen Gesichtspunkten gewährt wird (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Gelingt dem Arbeitnehmer dies - wie vorliegend aus bereits dargelegten Gründen -, ist es Aufgabe der Beklagten die Voraussetzungen für ein treuwidriges Verhalten des Klägers bei der Inanspruchnahme von Überbrückungsbeihilfe darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 23, aaO), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

    b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die tarifvertragliche Regelung weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorsieht (vgl. zum Tatbestand des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 der Gründe) .

    Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2016 - 5 Sa 249/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV-SozSich

    65 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17; sich anschließend LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

    Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis (so schon BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19).

    Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19-23; LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

    Dass diese Möglichkeit besteht, war der Beklagten bereits bei Abschluss des Tarifvertrags im Jahr 1971 - spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 22.12.1994 (6 AZR 337/94) - bekannt, ohne dass sie hieraus Folgerungen gezogen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

    In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:.

    Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 2 Sa 91/16

    Überbrückungsbeihilfe für einen ehemaligen Mitarbeiter bei den

    Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen ( vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, NZA 1995, 1168 ).

    Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses ( BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19 - 23, NZA 1995, 1168 ).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 35, juris; vgl. zur Überbrückungsbeihilfe BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 24, NZA 1995, 1168 ).

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:.

    Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

    110 In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:.

    Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.02.1997 - 3 Sa 96/96
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 8 Sa 45/17

    Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld - ehemaliger Mitarbeiter bei den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2014 - 8 Sa 369/14

    Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 - 8 Sa 402/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - anderweitige Beschäftigung

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