Rechtsprechung
   BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14890
BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14 (https://dejure.org/2015,14890)
BAG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 AZR 383/14 (https://dejure.org/2015,14890)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 (https://dejure.org/2015,14890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Entgeltgr 10 TV-L, Entgeltgr 11 TV-L, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 611 BGB
    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht; Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bindung an die dort aufgeführte Vergütungsgruppe

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Erlass zur Lehrervergütung - Keine Differenzierung nach Ausbildung im In- oder Ausland

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Erlass zur Lehrervergütung - Keine Differenzierung nach Ausbildung im In- oder Ausland

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung bei herkunftssprachlichem Unterricht

  • rewis.io

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herkunftssprachlicher Unterricht - und Gleichbehandlung der Lehrkräfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergütungsansprüche: Keine Lehrer zweiter Klasse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Lehrern für herkunftssprachlichen Unterricht - Keine Differenzierung je nach Ausbildung im In- oder Ausland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht nach den nordrhein-westfälischen Lehrer-Richtlinien - ergänzende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Gleiche Vergütung bei herkunftssprachlichem Unterricht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung von Lehrern für herkunftssprachlichen Unterricht

  • weka.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Lehrerin im Fach Türkisch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Lehrer-Vergütung für gleiche Arbeit nicht sachgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Schlechterstellung bei der Eingruppierung von Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ist nicht gerechtfertigt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 152, 82
  • MDR 2015, 1307
  • BB 2015, 2163
  • NZA-RR 2015, 649
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 299/07

    Eingruppierung eines Lehrers

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    c) Ist - wie vorliegend - die Eingruppierung von sog. "Erfüllern" und "Nichterfüllern" getrennt geregelt und soll damit ein sich ergänzendes, umfassendes Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Normgebers geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des Normgebers insgesamt maßgeblichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden sollen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 15) .

    aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten Landes ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der speziellen Eingruppierungsmerkmale des Nichterfüller-Erlasses für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 13) .

    Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes und unabhängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses, sondern ist insoweit als "Nichterfüllerin" anzusehen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 18).

    Auch diese sind, sofern sie die dafür im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation aufweisen, - anders als nach früheren Fassungen des Nichterfüller-Erlasses (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28)  - in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

    Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffenen Rechtslage hält das beklagte Land offensichtlich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Nichterfüllern iSv. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früheren unterschiedlichen Vergütung BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 27 f.) .

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN) .

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) .

    a) Die vom beklagten Land im Nichterfüller-Erlass einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) und können darum als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbst ausgelegt werden.

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes) .

    Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23) .

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22) .

    Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23) .

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    cc) Aus der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., 22, BAGE 146, 29) folgt nichts anderes.

    Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsvertrags eine konstitutive Entgeltregelung treffen wollen, hätte es dies deutlich machen müssen (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 05.07.2006 - 4 AZR 555/05

    Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33) .

    Das beklagte Land verfolgt mit den Eingruppierungserlassen das Interesse, bei der Vergütung der angestellten Lehrkräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33) .

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 845/12

    Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern -

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27) .

    Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (st. Rspr., zuletzt BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29) .

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22) .
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 483/92

    Eingruppierung - Nichterfüllererlaß - Gleichbehandlung - Streit über die

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    Der Annahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses eher höher zu bewerten als die Lehrbefähigung nach deutschem Recht (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 483/92 - zu III 3 c der Gründe) , ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten Landes die Grundlage entzogen.
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14
    a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (BGH 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 573/10

    Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlungen

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 489/92

    Bedeutung eines ministeriellen Vergütungserlasses zwischen Arbeitgeber und

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 852/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • ArbG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 2 Ca 2787/13

    Eingruppierungsfeststellungsklage, EG 11 TV-L

  • LAG Düsseldorf, 21.03.2014 - 10 Sa 44/14

    Eingruppierung einer Lehrerin

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 304/10

    Eingruppierung einer Sonderschulrektorin

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags 2015 um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 14; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Für diese rechtliche Qualifikation spricht schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14  - Rn. 23, BAGE 152, 82 ) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) .

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82) .

    Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht