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   BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04   

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https://dejure.org/2005,3295
BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 (https://dejure.org/2005,3295)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 (https://dejure.org/2005,3295)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 (https://dejure.org/2005,3295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertrag: Rückzahlung von Weiterbildungskosten; Vertragliche Voraussetzung für die Rückzahlung von Weiterbildungskosten; Überprüfung einer Rückzahlungsvereinbarung nach Maßgebe des § 242 BGB; Beteiligung des ausscheidenden Arbeitnehmers an Ausbildungskosten; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 242; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; ZPO § 286; ; ZPO § 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten - Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB nF auf die Rückzahlungsvereinbarung?

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten: Keine Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB n. F. auf Rückzahlungsvereinbarung bei Abschluss vor 1. 1. 2003

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 542
  • DB 2006, 220
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Hinweise des Senats: Fortführung der Rechtsprechung des Senats BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - aaO).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    a) Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345).

    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundenen Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 -BAGE 109, 345, 350).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Mit der Anknüpfung an die lex prior sollte zum einen das subjektive Vertrauen der Parteien geschützt werden, die ihr Schuldverhältnis einer geltenden Rechtslage unterstellt haben, zum anderen sollte verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch die Gesetzesänderung vor Ablauf der Jahresfrist entzogen werden (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB § 312 Nr. 2, zu B 1 a der Gründe; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - aaO).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die einverständliche Festlegung eines bestimmten Betrags ändert daran nichts (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 180).

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Die Revision muss nach Beweisthemen und Beweismitteln angeben, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme gehabt hätte (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu 24 Monaten (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14) und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 223) vereinbart werden.
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundenen Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 -BAGE 109, 345, 350).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu 24 Monaten (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14) und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 223) vereinbart werden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2004 - 5 Sa 219/04

    Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2004 - 5 Sa 219/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
    Mit der Anknüpfung an die lex prior sollte zum einen das subjektive Vertrauen der Parteien geschützt werden, die ihr Schuldverhältnis einer geltenden Rechtslage unterstellt haben, zum anderen sollte verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch die Gesetzesänderung vor Ablauf der Jahresfrist entzogen werden (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB § 312 Nr. 2, zu B 1 a der Gründe; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. insgesamt dazu: BAG 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - zu II und III der Gründe, BAGE 42, 49; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 215; 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - zu 2 und 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • LAG Köln, 04.04.2019 - 6 Sa 444/18

    Pilot; Forbildungskosten; Musterberechtigung; Flugmuster; Eigenkündigung;

    Derartige geldwerte Vorteile sind etwa gegeben, wenn die Fort- bzw. Weiterbildung eine tarifliche Höhergruppierung (BAG v. 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -) oder die Zuweisung anderer höher gruppierter Tätigkeiten ermöglicht (BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 715/93).

    Im Grundsatz gilt dabei, dass dem Arbeitnehmer eine teilweise bzw. vollständige Rückzahlung der Kosten für die Fortbildung umso eher zumutbar ist, je größer der mit der Fortbildungsmaßnahme verbundene berufliche Vorteil sich auf seine Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bzw. innerbetrieblich auswirkt (BAG v. 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -).

  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

    Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB n.F. (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04; LAG Schleswig-Holstein, 25. Mai 2005- 3 Sa 84/05).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 100/05

    Keine Anwendbarkeit des BBiG - AGB-Kontrolle - Erstattung von Kosten beruflicher

    Andererseits geht das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, dahin, die vom Arbeitnehmer erworbenen Qualifikationen möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (vergleiche zum Beispiel BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu 2 a der Gründe).

    Zulässig sind insbesondere solche Rückzahlungsklauseln, soweit dem Arbeitnehmer eine wirtschaftlich den Marktwert seiner Arbeitskraft ("geldwerter Vorteil) erhöhende Ausbildung zugeflossen ist (BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 - a. a. O., zu 2 b der Gründe).

  • ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14

    Bei einer Klausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen

    Grundsätzlich gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.07.2005, 6 AZR 452/05, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37) Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.
  • LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Sa 1138/08

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Bereits vor dem Inkrafttreten der gemäß den §§ 305 ff. BGB durchzuführenden Inhaltskontrolle waren nach der Rechtsprechung des BAG einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor dem Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (vgl. BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04, NZA 2006, 542; BAG vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02, AP Nr. 33 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 10 Sa 142/07

    Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten - unangemessene

    September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 4b der Gründe = Rn 31; BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 3. der Gründe = Rn, 17, BAG 21, Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = NZA 2006, 542, zu 3b der Gründe = Rn. 21).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

    Dabei sind zum einen das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, und zum anderen das Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB ; vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2022 - 14 Sa 1396/21

    Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal; Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. z. B. BAG, 21.07.2005, 6 AZR 452/04, NZA 2006, 542 ).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2010 - 2 Sa 23/10

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - AGB-Kontrolle

    Selbst wenn man dies einer Ausbildungsdauer von etwa sechs Monaten gleichsetzen würde, würde dies keine längere Bindung als drei Jahre rechtfertigten (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -).
  • LAG München, 10.02.2011 - 2 Sa 718/10

    Stichtagsregelung bei Bonuszahlung

  • LAG Niedersachsen, 11.08.2006 - 10 Sa 1278/05
  • OLG Köln, 13.09.2012 - 19 U 54/12

    Wirksamkeit und Auslegung einer Prämienrückzahlungsklausel in einem

  • ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 - 6 Ca 19/06

    Rückzahlung - Fortbildungskosten - Verbrauchervertrag - unangemessene

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