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   BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88   

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BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88 (https://dejure.org/1989,1079)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1989 - 6 AZR 459/88 (https://dejure.org/1989,1079)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 (https://dejure.org/1989,1079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Geltendmachung der unzulässigen Feststellungsklage - Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung während des Erziehungsurlaubs - Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubes - Verfallen des Anspruchs auf tarifliche Sonderzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MTV für die gewerbl. AN der bayer. Metallind. vom 1.12.1973 § 28
    Ausschlußfrist: Keine wirksame gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch unzulässige Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 217
  • MDR 1989, 1127
  • NZA 1989, 897
  • BB 1989, 1984
  • DB 1989, 2628
  • JR 1990, 132
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 769/85

    Ausschlussfrist: gerichtliche Geltendmachung einer Forderung

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - n.v.) genügt auch eine zunächst unbezifferte und daher gemäß § 253 Abs. 2 ZPO unzulässige Leistungsklage, die nach Ablauf der zweistufigen Ausschlußfrist durch Aufnahme eines konkreten Zahlungsantrages zulässig gemacht wird, den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne eines Tarifvertrages, hier § 16 BRTV-Bau, wenn die für die Höhe des Anspruchs geltend gemachten Tatsachen in der Klage so mitgeteilt sind, daß für die Beklagte die Errechnung des Betrages ohne weiteres möglich ist und die Bezifferung des Klageantrags jederzeit im Rahmen der ZPO nachgeholt werden kann.

    Die zweistufige Ausschlußfrist hat darüber hinaus insbesondere den Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten des vom Gläubiger erhobenen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl.Senatsurteil vom 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 -, aaO).

    Eine Nachholung mit heilender Wirkung, wie sie der Senat im Fall der unbezifferten Leistungsklage hat genügen lassen (BAG Urteil vom 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 -, aaO), kommt nicht in Betracht.

  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 634/86

    Rationalisierungsschutz

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II;vom 24. März 1988 - 6 AZR 525/84 - AP Nr. 10 zu § 47 BAT;vom 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22;vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk;vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 560/87 - AP Nr. 7 zu § 29 BAT).
  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85

    Tariflicher Anspruch eines Kameramanns des Westdeutschen Rundfunks auf Gewährung

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II;vom 24. März 1988 - 6 AZR 525/84 - AP Nr. 10 zu § 47 BAT;vom 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22;vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk;vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 560/87 - AP Nr. 7 zu § 29 BAT).
  • BAG, 24.03.1988 - 6 AZR 525/84

    Anforderungen an die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung gemäß § 47

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II;vom 24. März 1988 - 6 AZR 525/84 - AP Nr. 10 zu § 47 BAT;vom 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22;vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk;vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 560/87 - AP Nr. 7 zu § 29 BAT).
  • BAG, 21.01.1988 - 6 AZR 560/87

    Ortszuschlag nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II;vom 24. März 1988 - 6 AZR 525/84 - AP Nr. 10 zu § 47 BAT;vom 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22;vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk;vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 560/87 - AP Nr. 7 zu § 29 BAT).
  • BAG, 24.03.1988 - 6 AZR 787/85

    Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der vom Land zu zahlenden

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II;vom 24. März 1988 - 6 AZR 525/84 - AP Nr. 10 zu § 47 BAT;vom 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22;vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk;vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 560/87 - AP Nr. 7 zu § 29 BAT).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81

    Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Eine unbezifferte, zulässige Leistungsklage ist ebenfalls ausreichend, wenn das Gesetz einen unbestimmten Antrag zuläßt, wie z.B. bei § 10 KSchG und § 113 Abs. 3 BetrVG (BAGE 42, 1 [BAG 22.02.1983 - 1 AZR 260/81] = AP Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972 und BAGE 44, 260 = AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76

    Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Einhaltung einer zweitstufigen tariflichen

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Soweit andere Senate des Bundesarbeitsgerichts mehrfach formuliert haben, nur die Erhebung der Zahlungsklage genüge den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung, wenn ein Tarifvertrag eine zweite Stufe vorschreibe (BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen;Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), bezieht sich die Einschränkung "nur" auf das Verhältnis von Kündigungsschutzklage zu nachfolgenden Zahlungsansprüchen.
  • BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81

    Kündigungsschutzklage und tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Denn eine Feststellungsklage in der besonderen Form der Kündigungsschutzklage genügt auch nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 46, 359 [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81] = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) nicht den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung für Zahlungsansprüche, die von der Kündigung abhängen.
  • BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74

    Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88
    Damit kann eine gerichtliche Geltendmachung nur vorliegen, wenn die eingereichte Klage zu einer Bereinigung der Streitigkeit und den Gläubiger eines Anspruchs zum Erfolg führen kann, d.h. der Streit endgültig entschieden werden kann (vgl. auch BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

  • BAG, 01.03.1979 - 3 AZR 472/77

    Tarifvertrag - Streitige Ansprüche aus Arbeitsverhältnis - Geltendmachung

  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

    Eine zulässige allgemeine Feststellungsklage wahrt jedenfalls dann eine einstufige tarifliche Ausschlussfrist, wie die hier vorliegende, wenn sie geeignet ist, den gesamten Streitstoff abschließend zu klären (vgl. Senat 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - BAGE 62, 217, 222 zur gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer zweistufigen Ausschlussfrist durch Feststellungsklage).
  • BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 18/00

    Betriebsübergang, Tarifwechsel

    Auch eine zulässige Feststellungsklage kann die tariflichen Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung erfüllen (vgl. BAG 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - BAGE 62, 217; BAG 10. Mai 1995 - 10 AZR 589/94 - nv.; LAG Düsseldorf 11. August 1999 - 17 Sa 620/99 - ArbuR 2000, 118).
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 609/89

    Tarifliche Ausschlußfrist; Klagerücknahme

    Andererseits wahrt eine unzulässige Feststellungsklage nicht eine Ausschlußfrist (BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 e der Gründe).

    Deswegen kann der Gläubiger nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht statt der rechtzeitig eingereichten unzulässigen Feststellungsklage noch eine bezifferte Leistungsklage erheben (BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP, aaO).

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle

    (3) Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-V darstellt (vgl. zur fehlenden Wahrung einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264; 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - BAGE 62, 217) .
  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 324/88

    Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - NZA 1989, 897 f.; Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - EzA BErzGG § 16 Nr. 2; Urteil vom 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 - AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, alle zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89

    Übergangsgeld und Erziehungsurlaub

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Senatsrechtsprechung; BAGE 62, 217, 221 = AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N.).
  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 590/94
    Sinn und Zweck einer tariflichen Ausschlußklausel, welche die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, ist es, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten des vom Gläubiger behaupteten Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BAG Urteil vom 30. März 1989, a.a.O. und BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Demgemäß ist eine Klage nur dann im Sinne der tariflichen Ausschlußfrist erhoben, wenn es durch sie zu einer endgültigen Entscheidung des Streits kommen kann (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG Urteil vom 29. Juni 1989, a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 16.11.2001 - 10 Sa 797/01

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung aus einem kausalen Schuldanerkenntnis

    Die von § 16 Ziffer 2 Satz 1 BRTV-Bau verlangte gerichtliche Geltendmachung hat nämlich unter anderem den Zweck, den Schuldner eindringlich darauf hinzuweisen, dass die Forderung mit der Ablehnung nicht erledigt ist, sondern der Anspruch sogar im Klagweg durchgesetzt werden soll (vgl. BAG, 21.05.1987, 2 AZR 373/86 , RzK I 13 a Nr. 21 ; 29.06.1989, 6 AZR 459/88 , AP Nr. 103 zu § 4 TVG - Ausschlussfristen ).
  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 589/94
    Sinn und Zweck einer tariflichen Ausschlußklausel, welche die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, ist es, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten des vom Gläubiger behaupteten Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BAG Urteil vom 30. März 1989, a.a.O. und BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Demgemäß ist eine Klage nur dann im Sinne der tariflichen Ausschlußfrist erhoben, wenn es durch sie zu einer endgültigen Entscheidung des Streits kommen kann (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG Urteil vom 29. Juni 1989, a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 26.07.2018 - 6 Sa 1094/17

    Arbeitsverhältnis; Verzugspauschale

    Auch eine zulässige Feststellungsklage kann die tarifliche Anforderung einer gerichtlichen Geltendmachung erfüllen (BAG, 21.02.2001 -4 AZR 18/00- Rn 90; 29.06.1989 - 6 AZR 459/88 - Rn 28).
  • LAG Thüringen, 18.07.2001 - 6 Sa 452/00

    Kürzung des tariflichen Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2014 - 10 Sa 430/14

    Einhaltung einer Verfallklausel durch Aufrechnung mit derr geltend gemachten

  • LAG Köln, 05.02.2013 - 12 Sa 670/12

    Anwendung von zwei Tarifverträgen auf ein Arbeitsverhältnis - Vornahme eines

  • ArbG Wuppertal, 02.12.2008 - 7 Ca 1687/08

    Betriebliches Bündnis für Arbeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kopplungsgeschäft

  • LAG Nürnberg, 17.09.2014 - 4 Sa 74/14

    Schadensersatz

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