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   BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04   

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https://dejure.org/2005,781
BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04 (https://dejure.org/2005,781)
BAG, Entscheidung vom 16.06.2005 - 6 AZR 476/04 (https://dejure.org/2005,781)
BAG, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 (https://dejure.org/2005,781)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Stilllegung eines Betriebes als ein dringendes betriebliches Erfordernis; Kündigung eines in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell sich befindlichen Arbeitnehmers ; Kündigungsrecht eines ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; InsO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit (Blockmodell) kurz vor Ablauf der Arbeitsphase und Beginn der Freistellungsphase wegen Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell ? Keine abweichende Beurteilung bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 Abs. 2 KSchG
    Kündigung in Altersteilzeitarbeitsphase

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 115, 122
  • NJW 2006, 1087 (Ls.)
  • ZIP 2005, 1842
  • MDR 2006, 159
  • NZA 2006, 270
  • NZI 2006, 50
  • NZI 2008, 46
  • BB 2005, 2357
  • DB 2005, 2303
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Die Kündigung wegen Betriebstilllegung in der Arbeitsphase gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Blockaltersteilzeit vereinbart ist, wird, von der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und etwaigem Kündigungsschutz für länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmer einmal abgesehen, nach § 1 Abs. 2 KSchG mit der Begründung als wirksam angesehen, dass die Betriebsstilllegung ein dringendes betriebliches Erfordernis darstelle, ohne dass sich dies nach der Dauer der über die Betriebsschließung hinausgehenden Arbeitszeit abstufen ließe (Hanau Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - RdA 2003, 228, 231; Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 S. 13; Stück Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 zu 1 b; vgl. auch Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 4. Aufl. S. 98; Stück NZA 2000, 749, 751; Schweig/Eisenreich BB 2003, 1434, 1435; vgl. auch BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BB 2005, 1393, 1395, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 a der Gründe; LAG Düsseldorf 27. Mai 2003 - 16 Sa 1439/02 - NZA-RR 2003, 635).

    b) Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung enthält, verbleibt es aber dabei, dass das Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten ist, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131).

    Diese ist iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn durch die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131).

    a) Diese Frage hat der Zweite Senat in der bereits mehrfach genannten Entscheidung zur betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung gegenüber einem Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase vom 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - (BAGE 104, 131, zu II 2 d der Gründe) angesprochen und ausgeführt: "Um die Masse von Forderungen des Arbeitnehmers auf die vereinbarten Aufstockungsbeträge während der Freistellungsphase zu entlasten, würde als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung eine entsprechende Änderungskündigung reichen.

    Das zeigt, dass die Änderungskündigung in dieser Form kein milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung ist, denn den Anspruch auf das Entgelt für die bereits erbrachte Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer so oder so (vgl. Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125, unter 3).

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz erstmals an Hand einer außerordentlichen Kündigung entwickelt (30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309) und dann auf die ordentliche Kündigung übertragen.
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2003 - 16 Sa 1439/02

    Kündigung eines Altersteilzeitverhältnisses durch den Insolvenzverwalter während

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Die Kündigung wegen Betriebstilllegung in der Arbeitsphase gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Blockaltersteilzeit vereinbart ist, wird, von der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und etwaigem Kündigungsschutz für länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmer einmal abgesehen, nach § 1 Abs. 2 KSchG mit der Begründung als wirksam angesehen, dass die Betriebsstilllegung ein dringendes betriebliches Erfordernis darstelle, ohne dass sich dies nach der Dauer der über die Betriebsschließung hinausgehenden Arbeitszeit abstufen ließe (Hanau Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - RdA 2003, 228, 231; Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 S. 13; Stück Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 zu 1 b; vgl. auch Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 4. Aufl. S. 98; Stück NZA 2000, 749, 751; Schweig/Eisenreich BB 2003, 1434, 1435; vgl. auch BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BB 2005, 1393, 1395, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 a der Gründe; LAG Düsseldorf 27. Mai 2003 - 16 Sa 1439/02 - NZA-RR 2003, 635).
  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Die Kündigung wegen Betriebstilllegung in der Arbeitsphase gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Blockaltersteilzeit vereinbart ist, wird, von der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und etwaigem Kündigungsschutz für länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmer einmal abgesehen, nach § 1 Abs. 2 KSchG mit der Begründung als wirksam angesehen, dass die Betriebsstilllegung ein dringendes betriebliches Erfordernis darstelle, ohne dass sich dies nach der Dauer der über die Betriebsschließung hinausgehenden Arbeitszeit abstufen ließe (Hanau Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - RdA 2003, 228, 231; Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 S. 13; Stück Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 zu 1 b; vgl. auch Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 4. Aufl. S. 98; Stück NZA 2000, 749, 751; Schweig/Eisenreich BB 2003, 1434, 1435; vgl. auch BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BB 2005, 1393, 1395, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 a der Gründe; LAG Düsseldorf 27. Mai 2003 - 16 Sa 1439/02 - NZA-RR 2003, 635).
  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99

    Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Es handelt sich aber um ein befristetes Arbeitsverhältnis, für das das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters besteht, und zwar unabhängig davon, ob das ordentliche Kündigungsrecht vorbehalten wurde oder nicht (BAG 6. Juli 2000 - 2 AZR 695/99 - BAGE 95, 216).
  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Solche tariflich unkündbaren Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - AP InsO § 113 Nr. 5 = EzA InsO § 113 Nr. 10; ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 113 InsO Rn. 10 mwN).
  • BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03

    Erziehungsurlaub, Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Jedenfalls sind die aufgestellten Voraussetzungen für eine derartige "Härtefallregelung" so hoch anzusetzen, dass kaum mehr Raum für eine praktische Anwendung einer solchen Interessenabwägung bleibt (BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - NZA 2005, 687, zu II 3 d aa der Gründe).
  • LAG Hessen, 22.04.2004 - 14 Sa 1244/03
    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2004 - 14 Sa 1244/03 - aufgehoben.
  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
    c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150) kann sich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung bei betriebsbedingten Kündigungsgründen, wenn überhaupt, allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken.
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind daher im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - AP InsO § 113 Nr. 5 = EzA InsO § 113 Nr. 10; Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131; 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung enthält, verbleibt es dabei, dass das Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten ist, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125; 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 -BB 2005, 2357, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

    Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, so dass nicht zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (vgl. Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - aaO; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - BAGE 116, 213; 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - BAGE 115, 122).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 582/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung

    Sie kann sich bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn überhaupt, allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken (vgl. BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 115, 122; 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - zu II 3 d aa der Gründe) .
  • ArbG Düsseldorf, 15.06.2018 - 13 Ca 6830/17
    Das Bundesarbeitsgericht differenziert insoweit nicht (BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rdnr. 18, juris; BAG, Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - Rdnr. 22 f., juris).
  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6881/17

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugzeugkapitäns wegen der beabsichtigten und

    Tariflich unkündbaren Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (BAG 16.06.2005 - 6 AZR 476/04 - Rn. 23).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 8 Sa 384/20

    Personenbedingte Kündigung in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses

    Hierin unterscheidet sich der streitgegenständliche Kündigungssachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des BAG vom 16.06.2005, 6 AZR 476/04 zugrunde lag.
  • LAG Hamm, 22.12.2010 - 2 Sa 630/10

    Tariflicher Kündigungsausschluss bei Betriebsänderung; unwirksame

    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht nach § 20 Ziffer 4 MTV Metallindustrie NRW grundsätzlich ordentlich unkündbar war, weil tarifliche Unkündbarkeitsregelungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, nicht eingreifen, sodass eine ordentliche Kündigung nach Maßgabe des § 113 InsO zulässig war (vgl. BAG, Urt. v. 16.06.2005 - 2 AZR 476/04, NZA 2006, 270; Urt. v. 19.01.2000 - 4 AZR 70/99, NZA 2000, 658).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.12.2009 - 6 Sa 85/09

    Betriebsbedingte Kündigung eines Altenpflegers nach Übertragung sämtlicher

    Sofern im Einzelfall eine solche Interessenabwägung vorzunehmen ist, sind die aufgestellten Voraussetzungen für eine derartige "Härtefallregelung" so hoch anzusetzen, dass kaum mehr Raum für eine praktische Anwendung einer solchen Interessenabwägung bleibt (BAG 16.06.2005 - 6 AZR 476/04).
  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6882/17
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08

    Abgeltung von zusätzlicher Arbeitsbereitschaft durch Grundvergütung -

  • LAG Hessen, 12.09.2011 - 16 Sa 477/11

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

  • LAG Hessen, 25.02.2015 - 2 Sa 661/14

    Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei der Kündigung des

  • LAG Hamm, 06.10.2010 - 6 Sa 430/10
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