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   BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97   

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https://dejure.org/1999,40513
BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 (https://dejure.org/1999,40513)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 (https://dejure.org/1999,40513)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 (https://dejure.org/1999,40513)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Auszug aus BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97
    Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 und vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56).

    Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden.

    Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diesen Vergü tungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht, aus der der Anspruch auf Beihilfe in den genannten Fällen resultiert, findet im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes keine Fortsetzung (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BA T, Stand Februar 1999, § 40 Rn 4 b; Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu I I 2 b dd (2) der Gründe; aA Schüren Anm. AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 32).

  • BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96

    Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97
    Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 und vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56).

    25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326; zu der gleichlautenden Regelung in § 39 TVAng Bundespost).

    Mit diesem, auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken hat der Senat bei unterhälftigter Teilzeitbeschäftigung nicht nur den in der Tarifnorm bestimmten vollständigen Leistungsausschluß, sondern auch eine arbeitszeitanteilige Kürzung für unvereinbar erachtet (BAG Urteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330, 331).

  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 73/90

    Zulässigkeit der Berufung - Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

    Auszug aus BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97
    Das Gericht darf aber weniger zuerkennen als beantragt und bei ein heitlichem Streitgegenstand die einzelnen unselbständigen Rechnungsposten der Höhe nach ohne Überschreitung der verlangten Endsumme verschieben und dabei auch hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgehen (vgl. BGH Urteil vom 22. November 1990- XZR 73/90 - WM 1991, 609, 610; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Auf!. § 308 Rn 10; Thomas/ Putzo ZPO 22. Auf!. § 308 Rn 8, jeweils mwN).
  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 548/01

    Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

    aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92 = AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 63 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 54; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38).

    Handelt es sich um eine Sonderzahlung, die allein den Zweck hat, einen tariflich definierten Bedarf der Beschäftigen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung zu decken, ist nicht nur die vollständige Versagung der Zahlung, sondern auch deren anteilige Kürzung für Teilzeitbeschäftigte mit § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unvereinbar (BAG 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO).

    Dient eine Leistung jedoch zumindest auch der zusätzlichen Vergütung von Arbeitsleistungen, die von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern in einem unterschiedlichen Umfang erbracht werden und ist sie aus diesem Grund als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 = AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 73; BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 46 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 8; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO).

    Es entspricht in solchen Fällen gerade dem Gleichbehandlungsgebot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für Teilzeitbeschäftigte quantitativ vom Umfang deren Beschäftigung abhängig gemacht wird (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - aaO; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - aaO; 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - aaO; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO; 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36).

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    Kein eigener prozessualer Anspruch ist auch die Kostendämpfungspauschale als eine unselbstständige Position zur Berechnung eines Beihilfeanspruchs (vgl. BAG 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - zu B II 3 b der Gründe) .
  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 109/01

    Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung - Gleichbehandlung

    Erweist sich ein (faktischer) Ausschluß von teilzeitbeschäftigten Frauen als danach sachlich begründet, besteht dann kein Anspruch von Teilzeitbeschäftigten, wenn ihre Einbeziehung zu einer Veränderung des Leistungszwecks führen würde (BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 184/92 - aaO; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - nv.).
  • ArbG Köln, 15.03.2016 - 12 Ca 4885/15

    Ungekürzte Beihilfegewährung während der gesamten Rentenzeit; Beihilfe als

    Die Beihilfe gemäß § 1 BVOTb NRW ist als Arbeitsentgelt anzusehen, denn sie erfolgt als anlassbezogener Zuschuss zum laufenden Arbeitsentgelt (vgl. u.a. auch zu § 40 BAT BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97, Juris).

    Die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht, aus der der Anspruch auf ungekürzte Beihilfe resultiert, findet im Arbeitsverhältnis des Öffentlichen Dienstes keine Fortsetzung (vgl. BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 -, Juris).

  • LAG Köln, 22.12.2016 - 8 Sa 404/16

    Beihilfeberechtigung eines Tarifangestellten im öffentlichen Dienst während der

    Die Beihilfe gemäß § 1 BVOTb NRW ist als Arbeitsentgelt anzusehen, denn sie erfolgt als anlassbezogener Zuschuss zum laufenden Arbeitsentgelt (vgl. u.a. auch zu § 40 BAT BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 - ).
  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 110/01

    Anspruch einer medizinisch-technischen Assistentin auf Zusatzurlaub bei Arbeiten

    Erweist sich ein (faktischer) Ausschluß von teilzeitbeschäftigten Frauen als danach sachlich begründet, besteht dann kein Anspruch von Teilzeitbeschäftigten, wenn ihre Einbeziehung zu einer Veränderung des Leistungszwecks führen würde (BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 184/92 - aaO; 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - nv.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2013 - 10 Sa 303/13

    Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw - kein Anspruch auf Beihilfe

    Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst (vgl. BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 - Juris; BAG 19.02.1998 - 6 AZR 460/96 - Juris; jeweils mwN).
  • LAG Nürnberg, 12.04.2011 - 7 Sa 575/10

    Altersteilzeit, Beihilfe, Kürzung

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht den Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu gewähren, vielmehr der Arbeitnehmer die aus diesen Anlässen entstehenden Aufwendungen, sofern sie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, aus seinen privaten Einkünften zu bestreiten hat (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 = ZTR 1999/22).
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