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   BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85   

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BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85 (https://dejure.org/1987,1690)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1987 - 6 AZR 569/85 (https://dejure.org/1987,1690)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 (https://dejure.org/1987,1690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit - Anspruch auf Arbeitsbefreiung trotz der Besonderheiten des Lehrerberufs - Ausschluss der Arbeitsbefreiung für erbrachte Betriebsratstätigkeit auf Grund des besonderen Interesses an der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 96
  • NZA 1988, 437
  • BB 1988, 1461
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83

    Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
    § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - nicht veröffentlicht; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 65; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 50; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rz 15; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 43).

    Diese vom Senat bisher nicht ausgesprochene, in der Entscheidung vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - (aaO unter 3. der Gründe) noch offen gelassene Feststellung folgt zunächst aus dem sich historisch entwickelten, von den gesetzgebenden Körperschaften und ihren Verwaltungsbehörden akzeptierten (siehe die oben angegebenen Gesetze und Verordnungen) Selbstbestimmungsrecht des Lehrers, wann und in welchem zeitlichen Umfang er seiner Arbeitsverpflichtung außerhalb der Schule nachkommt und die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichtseinheiten notwendigen häuslichen Arbeiten (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufgaben, Studium der Fachliteratur u.ä.) erledigt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach ausgesprochen, nach § 37 Abs. 2 BetrVG sei Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).

    Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes die Undurchführbarkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bedingen (BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 1978, 2177; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85-).

    Um diese Entscheidung zu ermöglichen, muß das Betriebsratsmitglied nach Auffassung des Senats die außerhalb der Arbeitszeit geplante Betriebsratstätigkeit rechtzeitig anzeigen (Senatsurteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).

    Sollte sich herausstellen, daß der Kläger derartige Anzeigen unterlassen hat, wäre seine Klage unbegründet (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO, zu 2 c der Gründe), es sei denn, der Beklagte habe sich auch ohne entsprechende Anzeige von einem bestimmten Zeitpunkt an eindeutig und endgültig dauerhaft geweigert, dem Kläger Betriebsratstätigkeiten während der in der Schule zu verbringenden Arbeitszeit zu gestatten.

  • BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 146/85

    Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
    § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus (BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - nicht veröffentlicht; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 65; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 50; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rz 15; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 43).

    Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes die Undurchführbarkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bedingen (BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 1978, 2177; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85-).

    Nur dann ist der Arbeitgeber in der Lage, die Entscheidung darüber zu treffen, ob betriebsbedingte Gründe vorliegen oder entsprechend der Grundwertung des Gesetzes Arbeitsbefreiung für die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gewährt werden soll (BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - zu B I der Gründe).

    In seiner nichtveröffentlichten Entscheidung vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - hat der Senat im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht eines Orchestermusikers über geplante Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit unter anderem gemeint, der Arbeitnehmer müsse darlegen und ggf. beweisen, daß der Arbeitgeber auch bei rechtzeitiger vorheriger Verständigung der während der Freizeit festgesetzten Betriebsratssitzung keine entsprechenden Dispositionen hätte treffen können, um eine Betriebsratssitzung während der Arbeitszeit zu ermöglichen, die unterlassene Mitteilung also folgenlos geblieben wäre.

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74

    Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach ausgesprochen, nach § 37 Abs. 2 BetrVG sei Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).
  • BAG, 11.07.1978 - 6 AZR 387/75
    Auszug aus BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
    Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes die Undurchführbarkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bedingen (BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 1978, 2177; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO; BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85-).
  • BAG, 19.01.1984 - 6 AZR 301/81
    Auszug aus BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach ausgesprochen, nach § 37 Abs. 2 BetrVG sei Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 175/83 - aaO).
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

    Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

    Diese ergibt sich regelmäßig aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag (vgl. BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 57, 96) .
  • BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 260/07

    Vergütungsansprüche befristet beschäftigter Lehrer

    Die Bestimmung einer objektiv belegbaren Relation dieser Arbeitszeit zur Zahl der Unterrichtsstunden ist wegen der individuellen Unterschiede nicht möglich (Senat 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 17, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 177 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 10 mwN; 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16; 20. November 1996 - 5 AZR 414/95 - BAGE 84, 335; 22. August 2001 - 5 AZR 548/99 - EzBAT § 34 BAT Nr. 8; BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - BAGE 57, 96, 101 f.; BVerwG 23. Juni 2005 - 2 C 21/04 - BVerwGE 124, 11; 28. Januar 2004 - 2 C 19/03 - DVBl. 2004, 772; 14. Dezember 1989 - 2 NB 2/89 - RiA 1990, 194).

    Im Übrigen besteht sie fort und die Lehrer entscheiden selbst, in welcher Weise sie dieser Pflicht genügen wollen (vgl. Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - BAGE 100, 1, 11 ff.; BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - BAGE 57, 96, 101 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 10 Sa 1149/19

    Stichwortartige Angabe der Betriebsratstätigkeiten für Prüfung durch Arbeitgeber

    Da die Beklagte keine Vernachlässigung anderer Aufgaben des Klägers vorgebracht hat (vgl. auch BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85), ist davon auszugehen, dass er als verantwortungsvoller Pädagoge weiterhin seine als notwendig erachteten häuslichen (Lehrer-)Aufgaben erledigt hat, sei es im unmittelbaren Anschluss an seine Unterrichtsverpflichtungen, sei es nach Freizeit und Betriebsratstätigkeit am späteren Abend, sei es durch verlängertes Arbeiten am nächsten Tag.

    Betriebsbedingte Gründe können aber auch ohne Anzeige des Betriebsratsmitglieds dann angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber eindeutig und endgültig auch für zukünftige Fälle geweigert hat, die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu ermöglichen (so auch BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85).

    Dabei ist der Beklagten grundsätzlich zuzustimmen, dass sich die Arbeit des Klägers in drei Aufgabenbereiche teilen lässt (so auch sinngemäß BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85).

    Ausgehend vom Empfängerhorizont musste der im Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat ebenso wie jedes Betriebsratsmitglied aber davon ausgehen, dass die Beklagte eine Befreiung von der Arbeitspflicht eindeutig und endgültig auch für solche zukünftigen Fälle verweigert hatte, die eine Freistellung von arbeitsvertraglichen Aufgaben dargestellt hätte, ohne Unterricht zu sein (vgl. BAG vom 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 3 Sa 10/11

    Freizeitausgleichs- und Abgeltungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern und

    Die Bestimmungen der persönlichen Arbeitszeit kann dann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Arbeitsleistung hinsichtlich der zeitlichen Lage vom Betriebsratsmitglied ganz oder teilweise bestimmt werden kann (vgl. BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - = juris Rn. 17 zur Arbeitszeit von Lehrern).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 593/92

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Derartige betriebsbedingte Gründe liegen nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BAG Urteile vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 3. Dezember 1987, BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972) nur vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte.

    Die Entscheidung darüber, ob betriebsbedingte Gründe so gewichtig sind, daß sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit geboten erscheinen lassen, obliegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 3. Dezember 1987, aaO, zu II 3 a der Gründe) nicht dem Betriebsrat, sondern - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - dem Arbeitgeber.

  • LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11

    Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei

    Der Umstand, dass Betriebsratstätigkeit regelmäßig während der Arbeitszeit geschuldet ist (vgl. BAG 03.12.1987 - 6 AZR 569/85, NZA 1988, 437 Rn. 22), ist in einem Schichtsystem durch entsprechende Arbeitszeitgutschriften lösbar, wie dies der Schichtzettel für Herr U. für die Betriebsratssitzung am 21.04.2011 belegt.
  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

    Vielmehr richtet sich der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG gegen den Vertragsarbeitgeber und bezieht sich auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 03. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85, NZA 1988, 437, juris-Rz. 17).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

    Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist die Tätigkeit des Betriebsrats grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAG Urteil vom 3. Dezember 1987, BAGE 57, 96, 103 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG, zu II 3a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.03.2004 - 8 Sa 280/03

    Vergütung von Arbeitszeit eines Lehrers und stellvertretenden Schulleiters

    Als solcher kann in Ermangelung anderer Parameter nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des § 15 BAT-O von 40 Stunden pro Woche dienen (vgl. BAG vom 03.12.1987 - 6 AZR 569/85, NZA 88, 437; BAG vom 07.06.1989 - 7 AZR 598/88, n.v., juris).

    Ausgedrückt in Unterrichtstunden, d. h. umgerechnet mit dem Faktor 25/40 (vgl. BAG vom 03.12.1987 - 6 AZR 569/85, NZA 88, 437; BAG vom 07.06.1989 - 7 AZR 598/88, n.v., juris), ergibt sich ein zusätzliches Unterrichtsdeputat in Höhe von mehr als 106 Unterrichtsstunden, wovon der Kläger lediglich 103, 75 geltend macht.

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 598/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf

    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.

    Sie beruht im wesentlichen darauf, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger die ihm gewährten Freistellungen lediglich in dem Umfang anrechnen will, der einer vom Kläger geschuldeten "schulischen Anwesenheitszeit" entspreche, von der das Landesarbeitsgericht meint, daß sie nach dem bereits angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1987 (aaO) für den Umfang der Anrechnung maßgeblich sei.

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Erforderlichkeit

  • BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf

  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 594/92
  • LAG Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 10 Sa 27/96

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 319/93

    Arbeitszeitverkürzung kraft Direktionsrechts - Zeitlicher Umfang des von einem

  • ArbG Freiburg, 28.11.1995 - 2 Ca 373/94

    Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit;

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