Rechtsprechung
   BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11022
BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11 (https://dejure.org/2013,11022)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2013 - 6 AZR 618/11 (https://dejure.org/2013,11022)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 (https://dejure.org/2013,11022)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,11022) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge

  • openjur.de

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge; TVöD-NRW; Kündigung einer Dienstvereinbarung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - TVöD-NRW - Kündigung einer Dienstvereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG
    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - TVöD-NRW - Kündigung einer Dienstvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - TVöD-NRW - Kündigung einer Dienstvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht öffentlicher Dienst - Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge; Kündigungsrecht als einseitiges Gestaltungsrecht; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und dem Stichtag 22. November 2006 gemäß § 4 Abs. 4 TVöD -NRW

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - und die gekündigte Dienstvereinbarung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - Kündigungsrecht als einseitiges Gestaltungsrecht - Vertrauensschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 928
  • NZA-RR 2013, 609
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung sind die Folge der einfachen Verwirklichung des Rechts durch bloße Willenserklärung (Bötticher Gestaltungsrecht und Unterwerfung im Privatrecht S. 6; vgl. auch BAG 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143) .
  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99

    Auslegung einer vertraglichen Schriftformklausel

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt werden, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen Willenserklärung ankommt (vgl. BAG 6. Juli 2000 - 2 AZR 513/99 - AP BGB § 125 Nr. 16; Seckel aaO S. 49) .
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 441/04

    Tarifauslegung - widerrufliche Gewährung eines Leistungszuschlags

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    § 4 Abs. 4 BZT-G knüpfte ausdrücklich an die Leistungsfähigkeit des kommunalen Arbeitgebers an und legte nur ein Maximalvolumen von 3, 5 % der Summe der Monatstabellenlöhne der Stufe 1 fest, verpflichtete aber den Arbeitgeber nicht dazu, bei nicht bestehender Leistungsfähigkeit gleichwohl Leistungszuschläge zu zahlen (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04 - AP BMT-G II § 20 Nr. 8) .
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Ohnehin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010 (- 1 ABR 20/09 - Rn. 20, BAGE 135, 382) ausgeführt, dass eine Nachwirkung vorliegend ausscheidet, weil die Beklagte mit der Kündigung die Zahlung von Leistungszuschlägen vollständig und ersatzlos ab dem 1. Januar 2007 einstellen wollte.
  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 151/10

    Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Die Beklagte hatte damit das von ihr für Leistungsentgelte 2007 zusätzlich zur Verfügung zu stellende Verteilvolumen ausgehend von der nach § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA im Zeitpunkt dieser Kündigung noch weitergeltenden alten Rechtslage (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 15, AP TVöD § 18 Nr. 2 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 18 Nr. 9) wirksam auf Null festgesetzt.
  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 339/04

    Berücksichtigung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes nach einer auf Eigenbedarf

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Zwar führen einseitige Gestaltungserklärungen wie insbesondere die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses die gewollten Rechtswirkungen erst zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei (BGH 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - Rn. 18, BGHZ 165, 75) .
  • LAG Köln, 08.04.2011 - 10 Sa 1321/10

    Ausschluss der Besitzstandszulage bei rechtswirksamer Veränderung der

    Auszug aus BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2011 - 10 Sa 1321/10 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    Diese Gestaltungswirkung tritt unmittelbar mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) der das Gestaltungsrecht ausübenden einseitigen Willenserklärung beim Erklärungsempfänger ein (vgl. BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [Kündigung einer Dienstvereinbarung] mwN).

    Diese durch die Ausübung des Gestaltungsrechts eingetretene Änderung des Vertragsverhältnisses kann der Gestaltungsberechtigte einseitig nicht mehr ungeschehen machen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 127 [zur Kündigung eines Gewerberaummietvertrags]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [Kündigung einer Dienstvereinbarung]).

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    (a) Zwar handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters, das seine Gestaltungswirkung mit dem Zugang bei dem Mieter entfaltet (§ 130 BGB) und - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt und auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Kündigungserklärung (Angabe von Kündigungsgrund; Geschäftsfähigkeit) erfüllt sind - das Mietverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist enden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 126 f., 128 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, ZIP 2018, 1244 Rn. 22 [zur Minderung im Kaufrecht]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung einer Dienstvereinbarung]).

    Zwar verträgt eine Kündigung grundsätzlich keine Bedingung, weil eine Gestaltungserklärung die Rechtslage eindeutig klären muss und den Erklärungsempfänger nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung neu zu schaffenden Rechtszustand lassen darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, NJW 2004, 284 unter 2 a aa [zur Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses]; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e [zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses]; BAGE 97, 193, 195 [zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung eines Dienstverhältnisses]).

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    (a) Zwar handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters, das seine Gestaltungswirkung mit dem Zugang bei dem Mieter entfaltet (§ 130 BGB) und - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt und auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Kündigungserklärung (Angabe von Kündigungsgrund; Geschäftsfähigkeit) erfüllt sind - das Mietverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist enden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 126 f., 128 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, ZIP 2018, 1244 Rn. 22 [zur Minderung im Kaufrecht]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung einer Dienstvereinbarung]).

    Zwar verträgt eine Kündigung grundsätzlich keine Bedingung, weil eine Gestaltungserklärung die Rechtslage eindeutig klären muss und den Erklärungsempfänger nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung neu zu schaffenden Rechtszustand lassen darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, NJW 2004, 284 unter 2 a aa [zur Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses]; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e [zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses]; BAGE 97, 193, 195 [zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung eines Dienstverhältnisses]).

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 80/17

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des

    Ihre Gestaltungswirkung tritt aber bereits unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen Willenserklärung ankommt (BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber jedoch angeordnet, dass dieser Anspruch, anders als es bei Gestaltungsrechten regelmäßig der Fall ist, nicht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden darf (vgl. dazu BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

    nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt, sondern nur durch rechtsgeschäftliches Zusammenwirken beider Parteien rückgängig gemacht oder abgeändert werden (BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16

    Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw.

    Die Kündigung hat rechtsvernichtenden Charakter (BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15; APS/Preis 5. Aufl. Grundlagen D. Rn. 3) .
  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21

    Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

    (1) Erweist sich die einer betriebsbedingten Kündigung zugrundeliegende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde entfallen, noch während der Kündigungsfrist als falsch, ist die Kündigung nicht sozialwidrig, weil deren Gestaltungswirkung aufgrund ihres Charakters als Gestaltungserklärung mit Zugang - zukunftsbezogen - eintritt und sich deren Wirksamkeit damit notwendig nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs bestimmt (zur Gestaltungswirkung BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 753/12

    Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des

    c) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Wirkung ihrer Anfechtungserklärung durch einen konkludent erklärten Widerruf im Rahmen der Antragsänderung beseitigen konnte oder ob die Anfechtungserklärung wegen ihrer gemäß § 142 Abs. 1 BGB rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 143 Rn. 5; BeckOK BGB/Wendtland Stand 1. Mai 2014 BGB § 143 Rn. 2; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 143 Rn. 2, Überbl. vor § 104 Rn. 17; zur Unwiderruflichkeit einer Gestaltungserklärung vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15) .
  • LAG Nürnberg, 29.05.2019 - 4 Sa 1/19

    Urlaubsabgeltung - Verfallfrist - Mindestlohn

    Ihre Gestaltungswirkung tritt aber bereits unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen Willenserklärung ankommt (so BAG v. 17.10.2017, aaO.; v. 21.03.2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15 mwN).
  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 320/20

    Justizvollzugsdienst - vorzeitiges Ausscheiden

  • LG Hagen, 13.12.2016 - 21 O 79/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht