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   BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03   

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BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf tarifliche Besitzstandszulagen; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG; Verstoß gegen Diskriminierungsverbote; Zulässigkeit der Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern; Rückwirkung von gesetzlichen Regelungen; Verstoß ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3... ; ; TzBfG § 1; ; TzBfG § 3 Abs. 1; ; TzBfG § 4; ; TzBfG § 17 Satz 1; ; BGB § 134; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) vom 18. März 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 1; ; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) vom 18. März 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 2; ; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43); ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 23; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 24; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 25 Anlage 6; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 25 Anlage 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote; Vorliegen sachlicher Gründe für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 110
  • MDR 2004, 755
  • NZA 2004, 723
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 675/02

    Tariflicher Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe).

    Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -).

    Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist, wie das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich der Teilzeitarbeit geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -), zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

    Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 97).

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 222/01

    Anteilmäßige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für ältere,

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist, wie das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich der Teilzeitarbeit geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -), zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    An diese Unterschiede im vertraglich erworbenen Besitzstand (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304) knüpft die tarifliche Regelung in zulässiger Weise an.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für eine Zulagenberechtigung Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - BVerfGE 87, 1, 43).
  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 730/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Mit dem Versäumen der Klagefrist werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert (BAG 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98 - BAGE 93, 305).
  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zVv., zu A II 2 b aa der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - insoweit nicht veröffentlicht, zu 3 a aa (1) der Gründe; 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222).
  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zVv., zu A II 2 b aa der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - insoweit nicht veröffentlicht, zu 3 a aa (1) der Gründe; 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222).
  • BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 346/02

    Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Seine Bestimmungen erstrecken sich auf alle Sachverhalte, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklichen (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 643/99

    Eingruppierung Diplomlehrer an einer Förderschule

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96

    Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter

  • LAG Bremen, 28.11.2002 - 3 Sa 263/02
  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00

    Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Nach Ablauf der Befristung kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags unterbreitet (vgl. Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 119; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - aaO.).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110) .

    (a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40) , der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist.

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Diese Rechtsprechung geht letztlich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110) zurück.

    Im Anschluss an eine als wirksam geltende Befristung könne die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen erfolgen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - Rn. 49 ff., aaO) .

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