Rechtsprechung
BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Definition des Wachdienstes im tariflichen Sinn - Vergütung von Wachdienst nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 06.01.1983 - 2b Ca 2593/82
- LAG Schleswig-Holstein, 01.11.1984 - 5 Sa 120/83
- BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84
Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 2. April 1987 - 6 AZR 585/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).Eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel gibt es nicht (vgl. BAGE 46, 308, 314 aa0, m.w.N.).
- BAG, 02.04.1987 - 6 AZR 585/82
Anspruch eines Vorarbeiters im Gerätelager auf Entgeltfortzahlung und …
Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84
Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 2. April 1987 - 6 AZR 585/82 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 20.03.1974 - 4 AZR 251/73
Bordwache - Dienst in Wachen - Schichten - Zusätzlicher Wachdienst - Bewachung
Auszug aus BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84
Während des normalen Wachdienstes, d.h. während des in Wachen geleisteten Dienstes im Sinne des normalen Schichtdienstes ist es schließlich selbstverständlich, daß der Diensthabende an Bord zu sein hat und sich nicht schlafen legen kann (vgl. auch BAG Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu § 15 BAT).
- BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
Arbeitsbereitschaft; kleinere Dienstleistungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu 15 BAT ; Senatsurteil vom 17. September 1987 6 AZR 659/84 nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.b) Der Wortlaut der in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 b MTB II geregelten Wachdienstalternativen erlaubt keine eindeutige Zuordnung der Kontrollgänge zu einer der beiden Wachdienststufen der Buchstaben a und b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16, Mai 1973 - 4 AZR 365/72 -, 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - und 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 -, jeweils a.a.O.) ist unter Bordwache nicht der regelmäßige Schichtdienst an Bord zu verstehen, sondern ein besonderer zusätzlicher Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes in der Art einer Bewachung zu leisten ist.
Dem steht die Senatsentscheidung vom 17. September 1987 (- 6 AZR 659/84 - n.v.), auf die sich das Landesarbeitsgericht und die Revision berufen haben, nicht entgegen.
- BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 351/89
Einordnung angeordneter Kontrollgänge eines Wachhabenden nach dem …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu § 15 BAT; Senatsurteil vom 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 - nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.Der Wortlaut der in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 b MTB II geregelten Wachdienstalternativen erlaubt keine eindeutige Zuordnung der Kontrollgänge zu einer der beiden Wachdienststufen der Buchstaben a und b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 -, 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - und 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 -, jeweils a.a.O.) ist unter Bordwache nicht der regelmäßige Schichtdienst an Bord zu verstehen, sondern ein besonderer zusätzlicher Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes in der Art einer Bewachung zu leisten ist.
Dem steht die Senatsentscheidung vom 17. September 1987 (- 6 AZR 659/84 - n.v.), auf die sich das Landesarbeitsgericht und die Revision berufen haben, nicht entgegen.
- LAG Schleswig-Holstein, 26.04.1989 - 3 Sa 68/89
Überstundenvergütung; Vergütungsanspruch; Überstunden; Wachdienst; Tarifvertrag; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 451/14
Fakturierung von Arbeitszeit im Wachdienst
Er ist nicht wie nach Nr. 4 Abs. 7 Buchst. b SR 2e II BAT bzw. Nr. 6 Abs. 3 SR 2b MTArb ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes zu leisten war (vgl. dazu BAG 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 - zu II 3 der Gründe) . - BAG, 21.01.1988 - 6 AZR 595/85 Auch der erkennende Senat hat sich dem in der Entscheidung vom 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 - (nicht veröffentlicht) bereits mit nähere r Be gründ un g an ge schlos sen .