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   BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76   

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https://dejure.org/1979,2832
BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 (https://dejure.org/1979,2832)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 (https://dejure.org/1979,2832)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 (https://dejure.org/1979,2832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Übereinstimmung mit Urschrift - Freistellung von Betriebsratsmitgliedern - Gegenstand der Geschäftsordnung - Vereinbarung mit Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 1772
  • DB 1979, 1515
  • DB 1979, 1516
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72

    Betriebsratsmitglied - Versäumnis der Arbeitszeit - Geltendmachung von

    Auszug aus BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76
    3. Die Vorinstanzen haben in der richtigen Verfahrensart entschieden, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 25, 23 und 3o5 C3o73 = AP Nr. 1 und Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972; AP Nr. 16, 17 und 29 zu § 37 BetrVG 1972, 1etztere zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) über Ansprüche auf Vergütung der Arbeitszeit, die für eine BetriebsratStätig keit aufgewandt wird, im Urteils- und nicht im Beschlußverfahren zu entscheiden ist.
  • BayObLG, 14.07.1969 - RReg. 1a Z 52/69
    Auszug aus BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76
    Diese in der Ausfertigung mitgeteilte Fristverlängerung ist entscheidend, denn nur der mitgeteilte Wortlaut der Ausfertigung kann für den Entschluß des Empfängers noch fristgerecht die Berufung zu begründen, jedenfalls für den Fall maßgebend sein, daß sich der Empfänger der Ausfertigung auf deren Übereinstimmung mit der Urschrift verlassen darf (BGH LM Nr. 3o zu § 554- ZPO; BayObLG München, BayObLGZ 1969, 182; Stein-Jonas-Pohle-Grünsky, ZPO, 19. Aufl., § 519 Anm. II 2 b; Baumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO, 36. Aufl., § 17o Anm. 2 C).
  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auch aus § 38 Abs. 2 BetrVG läßt sich kein Recht des Betriebsrats herleiten, ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine größere als die sich aus § 38 Abs. 1 BetrVG ergebende Zahl von Betriebsratsmitgliedern freizustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 25, 204, 209 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Erzielen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so haben die Gerichte für Arbeitssachen zunächst über die Erforderlichkeit der begehrten pauschalen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu entscheiden (vgl. BAG 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - zu II 1 der Gründe; 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - zu III 3 der Gründe, BAGE 25, 204) .
  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Für Betriebe mit weniger Arbeitnehmern kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe = SAE 1975, 78 mit zust. Anm. von Bohn; siehe auch BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BFH, 28.08.1991 - I R 37/91

    Zulässigkeit der Revisionseinlegung durch Steuerberater unter dem Briefkopf einer

    Ausfertigung maßgebend ist (BGH-Urteil vom 27. März 1963 VIII ZR 186/61, MDR 1963, 588, und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1979 6 AZR 683/76, Betriebs-Berater 1979, 1772).
  • ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14

    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

    In der Geschäftsordnung des Betriebsrates kann eine solche Freistellung dagegen nicht geregelt werden (vgl. dazu Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG RZ 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 - juris Rz. 22, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 5).Die gesetzliche Regelung bedeutet demzufolge, dass in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern sowie im Gesamtbetriebsrat grundsätzlich die Frage, ob eine Freistellung eines Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsmitglieds erforderlich ist, jeweils individuell zu klären ist (vgl. BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O. Rz. 15).
  • BAG, 08.01.1980 - 6 ABR 15/78
    Denn ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist der Betriebsrat nicht berechtigt, eine über die MindestStaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus gehende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen (Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73BAG 25, 204 [206] = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 unter II 1 der Gründe, sowie Senatsurteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - demnächst AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).

    Um dies beurteilen zu können, hat der Betriebsrat die Tatsachen darzulegen, aus denen vom Gericht die Erforderlichkeit der zusätzlichen Freistellung geschlossen werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972 sowie Senatsurteil vom 19. Juni 1979 - 6 AZR 638/77" [demnächst] AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972).

  • LAG Berlin, 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94

    Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern

    Erzielen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so haben die Gerichte für Arbeitssachen über die Erforderlichkeit von Freistellungen zu entscheiden, die über die Mindeststaffel gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehen (BAG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 -, AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).
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