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   BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14   

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https://dejure.org/2016,4717
BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 (https://dejure.org/2016,4717)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 (https://dejure.org/2016,4717)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 (https://dejure.org/2016,4717)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 622 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 158 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • IWW

    § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 561 ZPO, § 158 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

  • hensche.de

    Kündigung, Kündigungsfrist

  • bag-urteil.com

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • rewis.io

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht - Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die hilfsweise erklärte ordentlichen Kündigung - und ihre Bestimmtheit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung "zum nächstzulässigen Termin"

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Bestimmtheit der Kündigungserkärung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Vorsorgliche Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung zum nächstmöglichen Termin zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kündigung zum nächstzulässigen Termin - unwirksam?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung zum nächstzulässigen Termin - kann Kündigung des Arbeitgebers insgesamt unwirksam machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was kann ich bei einer fristlosen Kündigung tun?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum nächstzulässigen Termin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestimmtheitserfordernis einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kündigung zum nächstmöglichen Termin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses - Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1117
  • NZA 2016, 485
  • BB 2016, 818
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249; zur Auslegbarkeit einer ordentlichen Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 16 f.) .

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 17; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 49, BAGE 145, 184) .

    Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 18, aaO) oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 21 f.) .

    Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 12 mwN) .

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 13, BAGE 145, 249; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 29 mwN, BAGE 137, 347) .

    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249; zur Auslegbarkeit einer ordentlichen Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 16 f.) .

    c) Eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249) .

    Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 18, aaO) oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 21 f.) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 54/12

    Kündigungsschutz - "Alt-Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 46, BAGE 145, 184; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 24, BAGE 116, 336) .

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 17; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 49, BAGE 145, 184) .

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 50, BAGE 145, 184; Schiefer/Borchard Anm. AP KSchG 1969 § 23 Nr. 50) .

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Bei einer Umdeutung wäre die ordentliche Kündigung nicht mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins unwirksam (zum Fall einer Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 15, 39 f.) .
  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249; zur Auslegbarkeit einer ordentlichen Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 16 f.) .
  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 13, BAGE 145, 249; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 29 mwN, BAGE 137, 347) .
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Das Abstellen auf die Erklärung der fristlosen Kündigung vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Möglichkeit der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin (vgl. hierzu BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 21, BAGE 143, 244; KR/Friedrich/Rinck 11. Aufl. § 13 KSchG Rn. 70 mwN) .
  • ArbG Wesel, 29.08.2013 - 2 Ca 404/13

    Ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 - 5 Sa 1251/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 29. August 2013 - 2 Ca 404/13 - festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Februar 2013 nicht zum 31. März 2013 beendet worden ist.
  • LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13

    Kündigungserklärung, Bestimmbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 - 5 Sa 1251/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 29. August 2013 - 2 Ca 404/13 - festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Februar 2013 nicht zum 31. März 2013 beendet worden ist.
  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

    Auszug aus BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
    Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 46, BAGE 145, 184; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 24, BAGE 116, 336) .
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    a) Die Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt (vgl. hierzu BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 15) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Insofern genügte die Angabe "zum nächstmöglichen Termin" ergänzt um den Zusatz "dies ist nach unserer Berechnung der 31. Januar 2016" (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 16) .
  • LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21

    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung;

    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus dem Wortlaut und den Begleitumständen derselben erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 15).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Der Arbeitnehmer muss diese Form der Unsicherheit hinnehmen, da er sich in seinem praktischen Handeln ohnehin auf den ausdrücklich genannten Termin einstellen muss; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 18; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - juris RN 50).

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Die Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erlangt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 15) .

    (b) Die Auslegung der Kündigungserklärung durch das Landesarbeitsgericht wird ferner dadurch gestützt, dass die Kündigung vom 20. August 2013 nicht hilfsweise zum nächstzulässigen Termin erklärt wurde (vgl. dazu BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 16; 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249) .

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 363/21

    Arbeitsrecht Bestimmtheit einer Kündigungserklärung; Betriebsübergang;

    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus ihrem Wortlaut und ihren Begleitumständen ua. erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 14 f.).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kläger als Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Der Arbeitnehmer muss diese Form der Unsicherheit hinnehmen, da er sich in seinem praktischen Handeln ohnehin auf den ausdrücklich genannten Termin einstellen muss; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 18; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - juris RN 50).

  • LAG Hamm, 16.06.2021 - 10 Sa 122/21

    Auslegung eines Kündigungsschreibens; vorsorgliche ordentliche Kündigung;

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln ( BAG 20. Januar 2016, 6 AZR 782/14, Rn. 18; BAG 23. Mai 2013, 2 AZR 54/12, Rn. 50 ).

    Das Abstellen auf die Erklärung der fristlosen Kündigung vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Möglichkeit der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin, denn bei einer solchen wäre die ordentliche Kündigung nicht mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins unwirksam ( BAG 20. Januar 2016, 6 AZR 782/14, Rn. 18 ).

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2022 - 3 Sa 365/21
    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus dem Wortlaut und den Begleitumständen derselben erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 15).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Der Arbeitnehmer muss diese Form der Unsicherheit hinnehmen, da er sich in seinem praktischen Handeln ohnehin auf den ausdrücklich genannten Termin einstellen muss; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 18; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - juris RN 50).

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
    Der Erklärungsempfänger muss bei Zugang der Kündigung aus dem Wortlaut und den Begleitumständen derselben erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 15 ff.).

    Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris - RN 16; BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris RN 15).

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 15; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 18 mwN).

    Keineswegs war die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist somit für den Kündigungsadressaten leicht, insbesondere ohne die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar (vgl. hierzu nochmals BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - juris RN 17 mwN).

    Der Arbeitnehmer muss diese Form der Unsicherheit hinnehmen, da er sich in seinem praktischen Handeln ohnehin auf den ausdrücklich genannten Termin einstellen muss; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14 - juris RN 18; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - juris RN 50).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen zunächst ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (vgl. BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14, NZA 2016, 485.

    Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14, aaO.).

    Eine Kündigung ist dagegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14, aaO.; 10.04.2014 - 2 AZR 647/13, NZA 2015, 162, Rn. 14 ff. mwN).

    Zwar ist eine ordentliche Kündigung mit der Formulierung "zum nächstzulässigen Termin" (hier: "ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt") typischerweise so auszulegen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt (BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14, aaO.; 10.04.2014 - 2 AZR 647/13, aaO.; 15.05.2013 - 5 AZR 130/12, aaO.; 23.05.2013 - 2 AZR 54/12, aaO.; 09.09.2010 - 2 AZR 714/08, BAGE 135, 278).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 149/22

    Außerordentliche Kündigung - Probezeit - Schriftform

    Dabei genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist (BAG 20.06.2013 a.a.O.; 20.01.2016 NZA 2016, 485).

    Auch eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin, wie vorliegend, ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger, wie vorliegend, die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20.01.2016 NZA 2016, 485).

    Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich also aus Angaben im Kündigungsschreiben, aber auch aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben (BAG 20.01.2016, NZA 2016, 485).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es dem Kündigungsempfänger ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 a.a.O.; DLW-Dörner, a.a.O., Rn. 45).

  • LAG Hamm, 21.04.2016 - 17 Sa 106/16

    § 21 VII BEEG ist auch anwendbar, wenn die Vertretungskraft unbefristet

  • BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22

    Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung

  • LAG Köln, 03.03.2023 - 6 Sa 385/21

    Fristlose Kündigung; sexuelle Belästigung; Verhältnismäßigkeit; Substantiierung

  • ArbG Paderborn, 03.08.2020 - 2 Ca 1619/19

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - widerrechtliche Drohung mit fristloser Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 7 Sa 2068/18

    Personenbedingte Kündigung - Straftat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses -

  • ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5967/20
  • ArbG Düsseldorf, 11.03.2021 - 10 Ca 5972/20
  • BAG, 16.02.2023 - 6 AZR 95/22

    Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 Sa 153/19

    Bestimmtheit Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 7 Sa 2068/18
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.06.2023 - 6 Sa 11/23

    Außerordentliche Kündigung - Vertrauensbruch - Abrechnungsbetrug

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