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   BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77   

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BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77 (https://dejure.org/1979,1090)
BAG, Entscheidung vom 21.08.1979 - 6 AZR 789/77 (https://dejure.org/1979,1090)
BAG, Entscheidung vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 (https://dejure.org/1979,1090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendvertreter - Ersatzmitglied des Betriebsrats - Betriebsratssitzung - Sitzungsteilnahme - Mitgliedschaft in Jugendvertretung - Ablauf der Amtsperiode

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1541
  • BB 1980, 314
  • DB 1980, 454
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77

    Ersatzmitglieder des Betriebsrates - Ordentliches Betriebsratsmitglied -

    a) Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz der Ersatzmitglieder für die Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969 und Urteil des Fünften Senates vom 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969) sowie zur Bedeutung des Begriffes der "Amtszeit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Senates vom 5 Juli 1979 - 2 AZR 521/77 -) und des § 78a BetrVG (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmte Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 -) er geben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, wie die für den 8.

    bb) Nach der Entscheidung des erkennenden Senates vom 5- Juli 1979 (aaO), der sich der Sechste Senat in seinem Urteil vom 21. August 1979 (aaO) angeschlossen hat, ist unter der Beendigung der Amtszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch das Ausscheiden aus dem Betriebsrat aufgrund einer Beendigung der Zugehörigkeit des einzelnen Mitglieds zum Betriebsrat zu verstehen, Wie der Sechste Senat in diesem Urteil weiter entschieden hat, endet die Mitgliedschaft eines Jugendvertreters in der Jugendvertretung nach § 61 Abs. 2 BetrVG i. V. mit den §§ 65 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG auch dann, wenn der Jugendvertreter als Ersatzmitglied des Betriebsrates für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied herangezogen wird.

    cc) Auch die von der h. L. vertretene Auffassung, ein Jugendvertreter, der zugleich Ersatzmitglied des Betriebsrates ist, scheide aus der Jugendvertretung endgültig aus, wenn er als Vertreter zu einer Sitzung des Betriebsrates herangezogen werde (vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 61 Anm. 8; Kraft, GK-BetrVG § 6 1 , Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 61 Anm. 8 sowie das Ur teil des Sechsten Senates vom 21. August 1979, aaO$ aA: Dietz- Richardi, aaO, § 61 Anm. 7) beruht auf der zutreffenden Annahme, daß das Ersatzmitglied damit zeitweise zum Mitglied des Betriebsrates (vgl. § 61 Abs. 2 BetrVG) geworden ist.

    1. Der Kläger ist zwar noch nicht durch seine Kandidatur zum Betriebsrat, wohl aber durch die Heranziehung zu einer Sitzung des Betriebsrates im Mai 1975 nach § 65 Abs. 1 i. Verb, mit § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als Mitglied der Jugendvertretung aus geschieden (vgl. das Urteil des Sechsten Senates vom 21. August 1979, aaO).

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Allerdings begründen sie ihre Auffassung mit der vom Senat in den Urteilen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972) und vom 15. Januar 1980 (aaO) abgelehnten Auslegung des Gesetzes, wonach der nachwirkende Schutz an die Amtszeit der Jugendvertretung als Organ gebunden sei.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972) und vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - (AP Nr. 11 zu 78a BetrVG 1972) im Anschluß an die Entscheidung des Zweiten Senats vom 5. Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - (AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) ausgeführt, daß grundsätzlich auch das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied der Jugendvertretung die Rechte nach § 78a Abs. 3 in Verb. mit § 78a Abs. 2 BetrVG hat.

    § 78a Abs. 3 BetrVG bzw. § 9 Abs. 3 BPersVG will damit für den Jugendvertreter eine Rechtsposition schaffen, die offensichtlich der des Betriebsrats nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG angenähert ist, wenn auch ohne die besondere aus § 103 BetrVG sich ergebende zusätzliche Sicherung (BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78a BetrVG 1972 und BAG 46, 270).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Auszubildende ein solches Feststellungsbegehren durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen, weil es sich hierbei um eine individualrechtliche Streitigkeit handelt (Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118; 44, 154, 156; 57, 21, 25 = AP Nr. 10, 11, 18 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines

    Allerdings begründen sie ihre Auffassung mit der vom Senat in den Urteilen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972) und vom 15. Januar 1980 (aaO) abgelehnten Auslegung des Gesetzes, wonach der nachwirkende Schutz an die Amtszeit der Jugendvertretung als Organ gebunden sei.

    Im Anschluß an die Entscheidung des Zweiten Senats vom 5. Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - (AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972) und vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - (AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972) ausgeführt, daß grundsätzlich auch das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied der Jugendvertretung die Rechte nach § 78 a Abs. 3 i.V.m. § 78 a Abs. 2 BetrVG hat.

    Der § 78 a Abs. 3 BetrVG bzw. der § 9 Abs. 3 BPersVG will damit für den Jugendvertreter eine Rechtsposition schaffen, die offensichtlich der des Betriebsrats nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG angenähert ist, wenn auch ohne die besondere aus § 103 BetrVG sich ergebende zusätzliche Sicherung (BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972 und BAG 46, 270).

  • BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81

    Jugendvertretung

    Der Senat hat zwar schon in seiner Entscheidung vom 21. August 1979 (- 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972) ausgeführt, der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, daß es einer Klage des Auszubildenden zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Weiterbesehäftigung in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht bedarf und dementsprechend dem Arbeitgeber auferlegt hat, die nach § 78 a Abs. 2 BetrVG eintretende Rechtsfolge durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu beseitigen.

    Insoweit hat der erkennende Senat jedoch bereits im Urteil vom 21. August 1979 (aaO) dargelegt, daß der Wortlaut von § 78 a Abs. 3 BetrVG nicht dahin mißverstanden werden darf, daß für den nach dieser Bestimmung angeordneten Schutz nur auf die Amtszeit der in § 78 a BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe abzustellen wäre.

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    1979 - 6 AZR 789/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 -,.
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).
  • ArbG Wetzlar, 09.01.1985 - 2 BV 13/84

    Anspruch auf Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des

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  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

  • LAG Hessen, 06.09.2001 - 12 TaBV 47/01

    Zulässigkeit eines Doppelmandats in der Personalvertretung; Mitgliedschaft bei

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