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   BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09   

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BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09 (https://dejure.org/2010,3938)
BAG, Entscheidung vom 22.07.2010 - 6 AZR 82/09 (https://dejure.org/2010,3938)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 (https://dejure.org/2010,3938)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit

  • openjur.de

    DO-Angestellter; Alimentationsdefizit; Vollstreckungsanordnung; zeitliche Begrenzung

  • Bundesarbeitsgericht

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, § 35 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 351 RVO, § 353 Abs 1 S 1 RVO
    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung einer im Verhältnis zu Beamten ergangenen normersetzenden Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Alimentationsdefizit) auch für DO-Angestellte; Zeitnahe Geltendmachung; Begriff der "Zeitnähe"

  • bag-urteil.com

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung

  • rewis.io

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung

  • ra.de
  • rewis.io

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung einer im Verhältnis zu Beamten ergangenen normersetzenden Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts [hier: Alimentationsdefizit] auch für DO-Angestellte; Zeitnahe Geltendmachung; Begriff der "Zeitnähe"

  • rechtsportal.de

    Geltung einer im Verhältnis zu Beamten ergangenen normersetzenden Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts [hier: Alimentationsdefizit] auch für DO-Angestellte; Zeitnahe Geltendmachung; Begriff der "Zeitnähe"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 beantragte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2006 die Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für sein drittes Kind und berief sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. -) zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern.

    Da der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (- 2 BvR 1039/75 - und - 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (- 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363) gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern nicht bis zum 31. Dezember 1999 in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat, waren nach der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG getroffenen Vollstreckungsanordnung die Dienstherrn der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 vH des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren, und die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.

    a) Die Besoldung verheirateter Landesbeamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat in Nordrhein-Westfalen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder am 1. Januar 2007 (Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 - GV NRW 2007, 750) trotz mehrmaliger Anhebung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) in den Jahren 2004 bis 2006 nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprochen (vgl. für das Jahr 1999 BVerwG 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 - NVwZ-RR 2009, 389 und für die Jahre 2000 bis 2004 BVerwG 17. Dezember 2008 - 2 C 42.08 - Rn. 11 mwN; Repkewitz RiA 2005, 273; aA Schaller RiA 2005, 112).

    b) Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen (BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 25, BVerwGE 121, 91).

    Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - aaO) dadurch erledigt hat, dass im Anschluss an den Beschluss der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind durch Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) um je 200 DM und durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM erhöht worden ist (vgl. BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 24, aaO).

    Streit besteht nur darüber, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern trotz des Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) nicht bis zum 31. Dezember 1999 in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat, bewirkt, dass nicht nur die Dienstherrn von Beamten, sondern auch die Arbeitgeber von DO-Angestellten, deren Besoldung sich nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet, nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet waren, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Besoldungsbestandteile nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts festzusetzen.

    b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300), soweit er in der Entscheidungsformel zu 2. anordnet:.

    Allerdings folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 DO AOK-R nicht nur, dass DO-Angestellten der Beklagten ebenso wie Landesbeamten kraft der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind höhere als die gesetzlich geregelten familienbezogenen Besoldungsbestandteile zustehen.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 71, BVerfGE 99, 300) eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht für geboten gehalten.

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13. November 2008 (- 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249), vom 17. Dezember 2008 (- 2 C 42.08 -) und vom 27. Mai 2010 (- 2 C 33.09 -) entschieden, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - aaO) den Gesetzgeber von einer allgemeinen Korrektur für in der Vergangenheit liegende Zeiträume wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses enthoben habe, zeige sich daran das Gewicht, das das Bundesverfassungsgericht den Besonderheiten des Beamtentums beimesse.

    c) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -) anerkannte zeitliche Begrenzung für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts auch für die Geltendmachung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile durch DO-Angestellte, wenn sich ihre Besoldung nach den für die Beamten geltenden Vorschriften richtet.

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gilt das Alimentationsprinzip jedoch entsprechend (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77; Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348; BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - zu III 3 der Gründe).

    Auch die Bestimmungen in Art. VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) setzen die Geltung des Alimentationsprinzips für Dienstordnungsangestellte voraus (Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, aaO).

    Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt (Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, aaO).

    aa) Dies ergibt sich schon daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) nicht zulässig ist, DO-Angestellten Leistungen zu gewähren, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamte nicht vorgesehen sind.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    b) Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen (BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 25, BVerwGE 121, 91).

    Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 ua. - aaO) dadurch erledigt hat, dass im Anschluss an den Beschluss der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind durch Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) um je 200 DM und durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM erhöht worden ist (vgl. BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 24, aaO).

    Nach diesem Verständnis ist auch eine normersetzende Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zu diesem Begriff BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 18, BVerwGE 121, 91) jedenfalls dann eine Vorschrift iSv. § 7 Abs. 1 DO AOK-R, wenn sie konkret und verbindlich festlegt, in welcher Höhe den Beamten Besoldungsbestandteile zustehen, die Dienstherren zur Zahlung dieser Besoldungsbestandteile verpflichtet und die Fachgerichte ermächtigt, diese Besoldungsbestandteile zuzusprechen.

    Insoweit hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter der genannten Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft (BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 20, BVerwGE 121, 91).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13. November 2008 (- 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249), vom 17. Dezember 2008 (- 2 C 42.08 -) und vom 27. Mai 2010 (- 2 C 33.09 -) entschieden, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt.

    c) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -) anerkannte zeitliche Begrenzung für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts auch für die Geltendmachung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile durch DO-Angestellte, wenn sich ihre Besoldung nach den für die Beamten geltenden Vorschriften richtet.

    Der Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (BVerwG 13. November 2008 - 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249; 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Rn. 9, 14), entspricht die Verpflichtung des DO-Angestellten zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB).

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gilt das Alimentationsprinzip jedoch entsprechend (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77; Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348; BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - zu III 3 der Gründe).

    Daraus wird ersichtlich, dass DO-Angestellte wie Beamte vergütet werden (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, aaO).

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13. November 2008 (- 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249), vom 17. Dezember 2008 (- 2 C 42.08 -) und vom 27. Mai 2010 (- 2 C 33.09 -) entschieden, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt.

    Der Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (BVerwG 13. November 2008 - 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249; 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Rn. 9, 14), entspricht die Verpflichtung des DO-Angestellten zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB).

  • BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 88/04

    Jubiläumszuwendung - Dienstordnungsangestellter - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Ist die Unterstellung erfolgt, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 - zu II 2 c aa der Gründe, ZTR 2005, 216).

    Maßgebend ist jedoch, dass der Kläger nicht nach Tarifvertrag, sondern gemäß Dienstordnung angestellt wurde (BAG 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 - zu II 2 a aa der Gründe, ZTR 2005, 216).

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 42.08

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    a) Die Besoldung verheirateter Landesbeamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat in Nordrhein-Westfalen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder am 1. Januar 2007 (Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 - GV NRW 2007, 750) trotz mehrmaliger Anhebung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) in den Jahren 2004 bis 2006 nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprochen (vgl. für das Jahr 1999 BVerwG 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 - NVwZ-RR 2009, 389 und für die Jahre 2000 bis 2004 BVerwG 17. Dezember 2008 - 2 C 42.08 - Rn. 11 mwN; Repkewitz RiA 2005, 273; aA Schaller RiA 2005, 112).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13. November 2008 (- 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249), vom 17. Dezember 2008 (- 2 C 42.08 -) und vom 27. Mai 2010 (- 2 C 33.09 -) entschieden, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gilt.

  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 82/81

    Verjährung von Ansprüchen eines Dienstordnungs-Angestellten auf

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gilt das Alimentationsprinzip jedoch entsprechend (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77; Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348; BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09
    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gilt das Alimentationsprinzip jedoch entsprechend (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77; Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348; BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 440/07

    Sonderzahlung - Dienstordnungsangestellter

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2008 - 1 Sa 1120/08

    Dienstordnungsangestellte, Gleichstellung mit Beamten, Erhöhter Familienzuschlag

  • ArbG Essen, 18.06.2008 - 6 Ca 3942/07

    Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlichen Familienzuschlages

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 40.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 679/10

    Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt

    Infolge der Unterstellung des Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag der Parteien wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11, 19, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4).

    Eine solche Besserstellung ist unzulässig (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 26, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4).

    Infolge der Unterstellung des Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag der Parteien wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11, 19, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4) .

    Eine solche Besserstellung ist unzulässig (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 26, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4) .

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    Das Arbeitsverhältnis wird allerdings normativ bestimmt durch die Dienstordnung (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19) , die autonomes Satzungsrecht des Dienstgebers ist (Senat 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 15, ZTR 2008, 323; BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77) .
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    Bei Dienstordnungen handelt es sich um von der Beklagten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erlassenes autonomes Satzungsrecht (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .
  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - aaO) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 829/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 905/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 946/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 947/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2010 - 11 Sa 615/10

    Nachweis der Dienstunfähigkeit eines Dienstordnungsangestellten; unbegründete

    Ist die Unterstellung erfolgt, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 29.09.2004 - 10 AZR 88/04 - ZTR 2005, 216; BAG 22.07.2010 - 6 AZR 82/09 - Rz. 11 juris).
  • LAG Hamm, 21.02.2012 - 17 Sa 897/11

    Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit

  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 3 Sa 325/09
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