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   BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16   

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BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16 (https://dejure.org/2018,27186)
BAG, Entscheidung vom 06.09.2018 - 6 AZR 836/16 (https://dejure.org/2018,27186)
BAG, Entscheidung vom 06. September 2018 - 6 AZR 836/16 (https://dejure.org/2018,27186)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bag-urteil.com

    Stufenzuordnung - Wiedereinstellung nach Befristung

  • Wolters Kluwer

    Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung im Tarifrecht des TVöD für Pflege- und Betreuungseinrichtungen; Benachteiligung durch begrenzte Anrechnung früherer Berufserfahrung bei befristet Beschäftigten; ...

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Berufserfahrung bei Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst

  • rewis.io

    Stufenzuordnung - Wiedereinstellung nach Befristung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stufenzuordnung - Wiedereinstellung nach Befristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst - und frühere befristete Arbeitsverhältnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinstellung nach Befristung - und die Stufenzuordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    TVöD (VKA): Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der Stufenzuordnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stufenzuordnung im TVöD-B unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Frühere befristete Beschäftigung zählt für die TVöD-Stufe

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Befristete Vorbeschäftigungen irrelevant?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.09.2018)

    Arbeitsrecht: Mehr Geld nach unterbrochener Tätigkeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anrechnung der befristeten Vorbeschäftigung bei Stufenzuordnung des TVöD

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Frühere befristete Beschäftigung zählt für die TVöD-Stufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung im Tarifrecht des TVöD für Pflege- und Betreuungseinrichtungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1836
  • NZA 2019, 1158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. für § 16 Abs. 2 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 11 mwN) .

    Auch die Wiedereinstellung am 4. August 2008 erfolgte als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und damit für eine gleichartige Tätigkeit (sog. horizontale Wiedereinstellung, vgl. hierzu und zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer- oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht unterfallen: BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN; 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 24 ff.; zum Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23) .

    Verrichten Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erlangen sie die gleiche Berufserfahrung (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN) .

    Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung; vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN) .

    Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 23; für § 16 Abs. 3 TV-L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28, BAGE 144, 263) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 24) .

    d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f., BAGE 144, 263) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

    Die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kann keinen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 65; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 27) .

    Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für den TV-L BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21, BAGE 148, 1; für den TVöD-AT (VKA) BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 28; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80) .

    Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis der befristet Beschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 28; für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263) .

    Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 30; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, BAGE 144, 263) .

    Ein Verlust von Erfahrungswissen ist aber jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD-B offenkundig nicht zu erwarten (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 31 ff.; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zum Beispiel: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f.) .

    Ein anderes Tarifverständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 17 ff. mwN) .

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 23; für § 16 Abs. 3 TV-L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28, BAGE 144, 263) .

    Daher ist Vergleichsgruppe die Gruppe der ohne rechtliche Unterbrechung tätigen Dauerbeschäftigten, nicht diejenige der nach einer rechtlichen Unterbrechung wieder eingestellten, zuvor unbefristet Beschäftigten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 29, BAGE 144, 263, auch zur früheren, mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung) .

    d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f., BAGE 144, 263) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

    Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis der befristet Beschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 28; für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263) .

    Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 30; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, BAGE 144, 263) .

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei befristet Beschäftigten im Vergleich zu Dauerbeschäftigten (vgl. EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 26, 28; 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 43) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 24) .

    Die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kann keinen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 65; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 27) .

  • EuGH, 25.07.2018 - C-96/17

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen,

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 22 f. mwN) .

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die st. Rspr. EuGH 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 32 mwN) .

    d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f., BAGE 144, 263) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei befristet Beschäftigten im Vergleich zu Dauerbeschäftigten (vgl. EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 26, 28; 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 43) .

    d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f., BAGE 144, 263) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist insofern teilnichtig, als die darin enthaltene, auf ein bzw. drei Jahre limitierte Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstößt (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18) .

    Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18; auch zur Möglichkeit der zukunftsgerichteten "Anpassung nach unten" im Ausnahmefall einer aus mehreren selbständigen Teilregelungen bestehenden Tarifnorm BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 28 ff., BAGE 154, 118 [zu § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 TV UmBw]) .

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 211/11

    Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Auch die Wiedereinstellung am 4. August 2008 erfolgte als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und damit für eine gleichartige Tätigkeit (sog. horizontale Wiedereinstellung, vgl. hierzu und zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer- oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht unterfallen: BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN; 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 24 ff.; zum Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23) .

    Derselbe Gedanke liegt ersichtlich der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TVöD-B zugrunde (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 19, 23) .

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Ein Verlust von Erfahrungswissen ist aber jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD-B offenkundig nicht zu erwarten (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 31 ff.; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zum Beispiel: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f.) .
  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung (zu diesem Erfordernis zum Beispiel EuGH 14. September 2016 - C-596/14 - [de Diego Porras] Rn. 40 mwN; 13. März 2014 - C-38/13 - [Nierodzik] Rn. 30) .
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16
    Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18; auch zur Möglichkeit der zukunftsgerichteten "Anpassung nach unten" im Ausnahmefall einer aus mehreren selbständigen Teilregelungen bestehenden Tarifnorm BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 28 ff., BAGE 154, 118 [zu § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 TV UmBw]) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L - schädliche Unterbrechung -

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 274/16

    Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

  • BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 620/15

    Härtefallregelung nach dem TV UmBw

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 8 Sa 334/16

    Stufenzuordnung; Überleitung; Einstellung; horizontale Wiedereinstellung;

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 432/14

    Stufenzuordnung nach dem TV-L - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefristete

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 11, BAGE 163, 257; 29. August 2018 - 7 AZR 144/17 - Rn. 11) .
  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 57/20

    Vergütung - Berücksichtigung von Zeiten einer Langzeiterkrankung bei den

    Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 21, BAGE 163, 257) .
  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 171/18

    Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für

    Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 14; zum Zweck des Stufenaufstiegs vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 21) .
  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

    (b) Der Aufstieg nach Berufs- oder Tätigkeitsjahren innerhalb einer Vergütungsgruppe soll regelmäßig eine durch Ausübung der Tätigkeit gewonnene Berufserfahrung honorieren (für die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 21, BAGE 163, 257) .
  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 240/17

    Stufenzuordnung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens -

    Gleiches gilt für die von § 4 TzBfG gebotene uneingeschränkte Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung, die neu eingestellte Beschäftigte aufweisen, die zuvor bei demselben Arbeitgeber befristet beschäftigt waren (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 40; 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 17 f.) .
  • BAG, 15.12.2022 - 6 AZR 102/22

    Revisionsbegründung - gesellschaftlicher Wandel

    Es reicht auch nicht aus, die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen zu rügen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 13; 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11; 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 11, BAGE 163, 257) .
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