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   OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11 - 58, 6 Ausl A 84/11 - 58   

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https://dejure.org/2011,31340
OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11 - 58, 6 Ausl A 84/11 - 58 (https://dejure.org/2011,31340)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11 - 58, 6 Ausl A 84/11 - 58 (https://dejure.org/2011,31340)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58, 6 Ausl A 84/11 - 58 (https://dejure.org/2011,31340)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung nach Belgien; Prüfung des Tatverdachts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 10 Abs. 2
    Keine Prüfung des Tatverdachts im auf einen Europäischen Haftbefehl basierenden Auslieferungsverkehr

  • rechtsportal.de

    Auslieferung nach Belgien; Prüfung des Tatverdachts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 04.09.2012 - 42/10

    PERISIC v. SERBIA AND OTHER APPLICATIONS

    Auszug aus OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11
    Der Auslieferungshaftbefehl vom 06.09.2011 gegen den mazedonischen Staatsangehörigen J. N. wird dahingehend erweitert, dass er sich auf alle in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) bezeichneten Taten erstreckt.

    Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten wird für zulässig erklärt.

    Der Ausschreibung liegt ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zugrunde, der erst nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 06.09.2011 bei Gericht eingegangen ist.

    Die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragt, "a) die Anordnung der Auslieferungshaft auch auf folgende, erstmals in dem hier am 05.09.2011 eingegangenen Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 - 42/10 - bezeichneten weiteren Taten zu erstrecken, b) die Auslieferung des Verfolgten an die belgischen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung auf Grundlage der im Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts in Neurchateau vom 21.12.2010 - 42/10 - genannten Taten gemäß § 29 IRG insgesamt für zulässig zu erklären.

    Die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen J. N. nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten ist zulässig.

    Der Europäische Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen.

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11
    Für den vertraglichen Auslieferungsverkehr unter Geltung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ist § 10 Abs. 2 IRG nicht anwendbar, es sei denn, der ersuchende Staat macht seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend oder die besonderen Umstände des Falles lassen Verstöße gegen völkerrechtliche Mindeststandards im Verfahren nach der Auslieferung befürchten (BGHSt 32, 314, 322 ff; BGH, Senat 20.06.2003 - Ausl 148/02 - 16/02 - Schomburg/Lagodny/Hakner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl. , § 10 IRG Rn. 52).
  • OLG Köln, 20.06.2003 - Ausl 148/02

    Spezialitätsgrundsatz; Prüfung des Tatverdachts; besondere Umstände

    Auszug aus OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11
    Für den vertraglichen Auslieferungsverkehr unter Geltung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ist § 10 Abs. 2 IRG nicht anwendbar, es sei denn, der ersuchende Staat macht seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend oder die besonderen Umstände des Falles lassen Verstöße gegen völkerrechtliche Mindeststandards im Verfahren nach der Auslieferung befürchten (BGHSt 32, 314, 322 ff; BGH, Senat 20.06.2003 - Ausl 148/02 - 16/02 - Schomburg/Lagodny/Hakner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl. , § 10 IRG Rn. 52).
  • OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig und geboten, wenn und soweit etwa hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder besondere Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. SenE vom 06.11.2011, 6 AuslA 84/11 - 58 -).
  • KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in

    Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGH aaO S. 323 ff.; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris] = OLGSt IRG § 10 Nr. 5 = InfAuslR 2013, 85; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 -[juris]).
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris]; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 [juris]).
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris]; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 [juris]).
  • OLG Köln, 20.03.2018 - 6 AuslA 203/17
    Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig und geboten, wenn und soweit etwa hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, es sich um politische bzw. militärische Tatvorwürfe handelt oder besondere Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (vgl. BGH, aaO; Senat, Beschluss vom 05.04.2017, 6 AuslA 51/17-31-, Beschluss vom 06.11.2011, 6 AuslA 84/11-58-).
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