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   BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94   

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BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94 (https://dejure.org/1995,10935)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1995 - 6 B 100.94 (https://dejure.org/1995,10935)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1995 - 6 B 100.94 (https://dejure.org/1995,10935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen zwei Prüferbewertungen - Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen - Begrenzte Abweichungen zwischen verschiedenen Bundesländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94
    Der Senat hat insbesondere in seinem Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315) klargestellt, daß die von § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen jedenfalls begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegensteht und daß eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig ist.

    Dabei hat es sich zutreffend auf den erwähnten Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - berufen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94
    Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dahin geklärt, daß ein solches Einverständnis mit der Bewertung und deren Begründung durch den Erstkorrektor auch angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 84, 34, 52) dem Begründungserfordernis genügt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 269 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94
    Solange sichergestellt ist, daß ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (vgl. BVerfGE 80, 1, 24).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94
    Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dahin geklärt, daß ein solches Einverständnis mit der Bewertung und deren Begründung durch den Erstkorrektor auch angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 84, 34, 52) dem Begründungserfordernis genügt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 269 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358).

    Dass bei zwei gleichermaßen gültigen unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und wirft keine grundsätzliche Frage auf (Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Prüfungsrecht die Ziehung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig ist und es aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (Beschluss vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.).

    Bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke vor (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, S. 1 ; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ).

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen (Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 80).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (Urteil vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 30; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 80).
  • VG Koblenz, 15.10.2020 - 4 K 116/20

    Wenn der Wecker in der Prüfung klingelt ...

    Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - 10 M 55.08

    Prüfungsrecht; PKH; Maßstab für hinreichende Erfolgsaussicht; Umfang der

    Dies entspricht gefestigter (bundes-)verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, zitiert nach juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, zitiert nach juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Dies steht jedoch begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - 7 B 04.1992 -, zitiert nach juris Rn. 19).

    Dies ist auch nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1995, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.) festgestellt hat.

  • BVerwG, 07.03.2024 - 6 B 64.23
    § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG könnte - ließen sich der Norm subjektive Rechte der Prüflinge entnehmen - allenfalls solchen Bestehensanforderungen entgegenstehen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiert (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - NVwZ 2014, 86 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 80).
  • VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).

    Bei der hier wegen des geringen Unterschieds vorgeschriebenen Festlegung des Durchschnitts als Note hat jede Note "das ihr zukommende Gewicht" (so BVerwG, B.v. 09.06.1995, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 30.10.2003 - 8 K 556/01

    Die Festlegung von Bestehensgrenzen für juristische Staatsprüfungen durch

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).

    Bei der hier wegen des geringen Unterschieds vorgeschriebenen Festlegung des Durchschnitts als Note hat jede Note "das ihr zukommende Gewicht" (so BVerwG, B.v. 09.06.1995, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23

    Erstes Juristisches Staatsexamen; Voraussetzungen der Zulassung zur mündlichen

    Es muss lediglich gewährleistet sein, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2003 - 2 ME 16/03

    Juristische Staatsprüfung; vorläufige Zulassung; zur Folgenabwägung

  • VG Magdeburg, 26.09.2019 - 7 A 704/17

    Anforderung an Prüfungsbewertung; Mindestnotenanforderung für jeden von mehreren

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