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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,18317
OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG (https://dejure.org/2009,18317)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG (https://dejure.org/2009,18317)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 6 B 10323/09.OVG (https://dejure.org/2009,18317)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine privaten Sportwetten in Rheinland-Pfalz

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten - Verbot privater Sportwetten aufgrund des Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler voraussichtlich rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass aufgrund der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung der dadurch veranlassten Maßnahmen die Vorgaben des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 ) für eine dauerhafte Beibehaltung des Sportwettmonopols in Rheinland-Pfalz erfüllt sind.

    Anders als zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 18. August 2008 dürften nunmehr die organisatorischen und materiell-rechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 ) für eine dauerhafte Beibehaltung des Sportwettmonopols für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007, zu deren Umsetzung die Bundesländer den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag geschlossen haben, beachtet sein.

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2320/00, juris) hat im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 ) deutlich gemacht, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht etwa schon mangels eines legitimen Ziels oder wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig ist.

    a) Dass das Landesglücksspielgesetz erst durch Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2008, also lange nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 ) gesetzten Frist, in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen (voraussichtlich) entsprechenden Weise die Zahl der Annahmestellen begrenzt hat, ist nicht als verspätet zu beanstanden.

    Die in § 10 Abs. 3 GlüStV festgelegte Aufgabe der Bundesländer, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen, beruht auf der Kritik des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 ) am seinerzeit in Bayern eingerichteten Vertriebssystem der Sportwette ODDSET: Die Ausgestaltung des Vertriebs über ein breites Netz von Annahmestellen, dem das Prinzip "weites Land - kurze Wege" zu Grunde liege, sei nicht auf eine Bekämpfung von Suchtgefahren bzw. auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.

    Vielmehr finde der Vertrieb in einer Vielzahl von Annahmestellen in bewusster Nähe zum Kunden statt, so dass das Produkt zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens werde (BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] Rdnrn. 137 ff.).

    Damit sind die Vertriebswege durch qualitative Einschränkungen so eingerichtet, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276, juris) jedoch ein solches Konzept nicht gefordert.

    Im Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276, juris) heißt es, die Vertriebswege seien so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden; insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken.

    Die maßgebliche verfassungsgerichtliche Forderung, die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden (BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] juris) dürfte durch § 7 Abs. 1 LGlüG erfüllt sein.

    Das gilt auch für die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] juris) geforderten inhaltlichen Kriterien zu Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276, juris) deutlich gemacht, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankommt.

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Dabei kommt es nicht mehr nur auf eine im Mindestmaß vorhandene, sondern auf eine "vollständige Konsistenz" der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung in Rheinland-Pfalz an (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2410/08, juris) zum niedersächsischen Recht (vgl. NdsOVG, 11 MC 71/08, juris) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe im Ergebnis beanstandungsfrei insbesondere davon ausgehen dürfen, dass die zum Zeitpunkt des Ergehens des oberverwaltungsgerichtlichen Beschlusses noch nicht erfolgte Neuausrichtung der Kapazität des Annahmestellennetzes der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH kein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren relevantes grundlegendes Umsetzungsdefizit der rechtlichen Vorgaben darstelle.

    In Verbindung mit den im einzelnen genannten Regelungen der Vertriebsmodalitäten kann ein Regelungsdefizit, das insoweit bisher möglicherweise vorhanden war, im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

    Vielmehr muss (nur) das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Sportwettangebot konsistent ausgestaltet sein (BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris) hat im Zusammenhang mit dem staatlichen Sportwettmonopol in Niedersachsen ausgeführt, der Nachteil, der dem privaten Sportwettvermittler aus der sofortigen Vollziehung entstehe, falls sich die gesetzliche Neuregelung und die tatsächliche Ausgestaltung des niedersächsischen Wettmonopols als unzureichend erweisen sollte, stelle sich als grundsätzlich - einstweilen - zumutbar dar; dies gelte auch im Hinblick darauf, dass ihm im Falle einer gegebenenfalls festzustellenden Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungslage eine Tätigkeit als Wettvermittler nicht endgültig verwehrt wäre.

    Diese waren vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage erkennbar risikobehaftet und deshalb in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-338/04 u.a., Slg 2007, I-1891 - Placanica u.a. - EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] - Gambelli -) ist ein staatliches Glücksspielmonopol europarechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

    "Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. - wie schon im Urteil in der Rechtssache C-243/01 ( NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit im öffentlichen Interesse als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages angesehen.

    Nach dieser Rechtsprechung in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. - und in der Rechtssache C-243/01 ( NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.

    Im Urteil in der Rechtssache C-243/01 ( NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) hat der Europäische Gerichtshof die Berufung auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, allerdings dann nicht gelten lassen, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, wenn die Behörden des Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

    Eine solche Beschränkung darf vielmehr auch im Interesse des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also auch zur Verminderung problematischer Spielleidenschaft, sowie zur Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen erfolgen (vgl. EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] = GewArch 2004, 30 - Gambelli -, sowie Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. -).".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Was die übrigen gemeinschaftrechtlichen Bedenken des Antragsgegners betrifft, hält der Senat an seinen Ausführungen im Verfahren 6 B 10118/07.OVG ( NVwZ-RR 2007, 610, ESOVGRP, juris) fest:.
  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners nicht, aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rosengren (C-170/04, Slg. 2007, I 4072) ergebe sich, dass das Sportwettmonopol ungeeignet sei, um den notwendigen Jugendschutz zu gewährleisten.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Da insbesondere von Spielautomaten eine größere Suchtgefahr ausgeht als von Sportwetten (vgl. auch BVerfG, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197 [BVerfG 19.07.2000 - 1 BvR 539/96] ) und die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung der Spielverordnung die Möglichkeiten, Spielautomaten aufzustellen, erweitert hat, könnte der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens insoweit berechtigt sein.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-338/04 u.a., Slg 2007, I-1891 - Placanica u.a. - EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 [EuGH 06.11.2003 - C 243/01] - Gambelli -) ist ein staatliches Glücksspielmonopol europarechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Der Senat hat deshalb das Berufungsverfahren 6 A 10393/08.OVG bis zur Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 u.a. (Vorlagebeschlüsse des VG Gießen vom 7. Mai 2007 - 10 E 13/07 - und des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007 - 4 K 4435/06 - ) ausgesetzt.
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 101/08
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Die Kanalisierung wird dadurch der Bekämpfung nicht vorgeordnet, sondern ihr wird als in § 1 Nr. 2 GlüStV ausdrücklich festgelegtes Ziel des Staatsvertrags die ihr zukommende Bedeutung beigemessen (vgl. auch HambOVG, 4 Bs 101/08 , juris).
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09
    Da die in Rede stehende Inkohärenz das staatliche Sportwettmonopol nur mittelbar betreffe, sei das Oberverwaltungsgericht auch nicht gehalten gewesen, einer etwaigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des gesetzlichen Vermittlungsverbots im Rahmen der Interessenabwägung besonders Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, 1 BvR 3082/06, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • VG Stuttgart, 24.07.2007 - 4 K 4435/06

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - zu den Voraussetzungen einer systematischen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00

    Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Das hierdurch begründete zumindest faktische staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform bzw. unionsrechtskonform (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421, sowie vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, vom 05.11.2007 und vom 28.07.2006, je a.a.O.; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 - Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009, ZfWG 2009, 196; OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 -, juris).

    Die organisatorischen und materiellrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols sind jedenfalls inzwischen auch in Rheinland-Pfalz umgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG -).

    Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 5; ebenso Koenig/Ciszewski, ZfWG 2008, 397, 399) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102, 103; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG - Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

    Zur näheren Begründung kann insoweit auf das Urteil des Senats vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - verwiesen werden (ebenso bereits Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 - Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 - OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 - juris).
  • VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von ... im Internet im Freistaat

    Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 an und verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 22. Juli 2009 und im Urteil vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.) sowie auf die Darlegungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.2.2008, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7.9.2009, 6 B 10323/09.OVG), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.7.2009, 6 S 1565/09), des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 4.8.2009, 4 Bs 92/09) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4.8.2009, OVG 1 S 212.08).
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