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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,777
OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG (https://dejure.org/2008,777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG (https://dejure.org/2008,777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG (https://dejure.org/2008,777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit privater Wettvermittler zur gewerblichen Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vor Begrenzung der Zahl der Lotto-Annahmestellen; Beurteilung der Regelung des § 7 Abs. 1 Landesglückspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG RP) im Hinblick auf das ...

  • Judicialis

    LGlüG § 5 Abs. 1; ; LGlüG § 7 Abs. 1; ; LGlüG § 11 Abs. 2; ; GlüStV § 1; ; GlüStV § 5; ; GlüStV § 10 Abs. 3; ; GlüStV § 25 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht; Lotterierecht: Gewerberecht; Sportwette; Oddset; Festquotenwette; Wette; Glücksspiel; öffentliches Glücksspiel; Monopol; staatliches Monopol; privates Monopol; Konzession; Glücksspielmonopol; Wettmonopol; Sportwettmonopol; Lotterie; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1255 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1268 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08
    Die angefochtene Verfügung, mit der der Antragsgegner nach seinem Ermessen eine ohne Erlaubnis durchgeführte Vermittlung von Sportwetten untersagt hat, kann nicht auf § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240 - LGlüG -) gestützt werden, soweit die organisatorischen und materiell-rechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) für eine (dauerhafte) Beibehaltung des Sportwettmonopols für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007, zu deren Umsetzung die Bundesländer den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - geschlossen haben, nicht beachtet worden sind.

    Die in § 10 Abs. 3 GlüStV festgelegte Aufgabe der Bundesländer, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen, beruht auf der Kritik des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) am seinerzeit in Bayern eingerichteten Vertriebssystem der Sportwette ODDSET: Die Ausgestaltung des Vertriebs über ein breites Netz von Annahmestellen, dem das Prinzip "weites Land - kurze Wege" zu Grunde liege, sei nicht auf eine Bekämpfung von Suchtgefahren bzw. auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.

    Vielmehr finde der Vertrieb in einer Vielzahl von Annahmestellen in bewusster Nähe zum Kunden statt, so dass das Produkt zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens werde (BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rdnrn. 137 ff.).

    Ob diese gesetzliche Regelung, die keine ausdrücklichen Kriterien für die Begrenzung nennt, schon den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht genügt, kann (einstweilen) ebenso unerörtert bleiben wie die Zweifel an der Zulässigkeit der Fristbestimmung (30. Juni 2008), die als Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumten Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Verhältnisse betrachtet werden kann.

    Denn die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumte Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Verhältnisse ist längst abgelaufen.

    Eine solche Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumten Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Verhältnisse kommt nicht in Betracht.

    Da das Werbeverbot des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV der Bekämpfung von Suchtgefahren bzw. der Begrenzung der Wettleidenschaft (vgl. BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) dient, sind unter dem Begriff "Werbung" sämtliche Maßnahmen zur Akquisition von Glücksspielen zu verstehen, nicht lediglich Anzeigen, Werbespots, Flyer etc. Deshalb sind auch die Umstände der im August 2008 bekannt gemachten "Sponsoring-Aktion" zu Gunsten höherklassiger Amateur-Fußballvereine durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegründete Stiftung zu beanstanden, die, wie in der Rhein-Zeitung vom 2. August 2008 berichtet wurde, dazu dienen soll "aus dem Diktat des Nichtstuns", also dem Werbeverbot des § 5 GlüStV, herauszukommen, um sich der Sympathie der potenziellen Tipper zu versichern.

    Das Fehlen eines bestimmenden Einflusses des Landes auf den Veranstalter der öffentlichen Glücksspiele und insbesondere der Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz macht sich auch im Bereich der Werbe- bzw. Informationsmaßnahmen als Hindernis bei der Herstellung solcher Umstände bemerkbar, die das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) für eine (dauerhafte) Beibehaltung des Sportwettmonopols für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007 gefordert hat.

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - Kart 19/07

    Keine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols durch Bekämpfung der Spielsucht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08
    Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 - VI-Kart 19/07 (V) - den Antrag des Landes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die vom Bundeskartellamt untersagte Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vollziehen zu dürfen und damit einen beherrschenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu erlangen.
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Nach diesem Maßstab zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist die derzeitige gesetzliche Ausprägung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren (so bzw. mit erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff., ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Beschlüsse vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 54 ff., und vom 10. Juni 2008 - 5 B 51.08 -, S. 6 des Umdrucks; ferner ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 3 ff.; sowie bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, zitiert nach juris, Rn. 8; so auch Engels, WRP 2008, 470 [472]; Koenig/Ciszewski, DÖV 2007, 313 [315 ff.]; offen zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -, S. 4; VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. April 2008 - 5 L 264/08.WI -, S. 2 ff.; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; so auch Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [40]; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen: VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 - VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff., und ergänzend vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; dem sich anschließend - ebenfalls ergänzend - VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 -, zitiert nach juris, Rn. 33; sowie bereits zuvor VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Mai 2008 - B 1 S 08.445 -, S. 9 ff. des Umdrucks; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687.07 -, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 L 343/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; Hmb.

    131 Zum einen ist nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, in der bis zur Neuregelung des sog. staatlichen Sportwettenmonopols eine Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte (BVerfGE 115, 276 [317], sondern übergangsweise hinzunehmen war (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20), kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 60; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 20; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 E 971/08 -, zitiert nach juris, Rn. 19; Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 19 f.; siehe auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 7; a.A. und für "moderate Übergangsvorschriften" ergänzend Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, II.B.1.a] bb] [1]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 1. April 2008 zur Vereinbarkeit einer Weisung gem. § 675 Abs. 1, § 665 BGB der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung an eine Annahmestelle wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes 2004 (StLottG) mit Art. 12 Abs. 1 GG (- 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611 ff.) anführt, dass das Urteil vom 28. März 2006 "gerade keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur" treffe (Rn. 34), ist dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Sinne einer Klarstellung zu verstehen, dass im Urteil vom 28. März 2006 keinerlei Aussagen zum Vertrieb der Produkte der DKLB getroffen wurde (dazu ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 4; siehe aber auch ebenfalls ergänzend BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, S. zitiert nach juris, Rn. 44).

    Ferner fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob vom Verbot des § 5 Abs. 2 GlüStV umfasst ist, dass die Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (dazu BVerfGE 115, 276 [314]) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (siehe ergänzend einerseits BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 50, sowie andererseits ebenfalls ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23 f.).

    So wird im Internetauftritt der DKLB und der hauseigenen Zeitschrift sowie in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen nicht lediglich über die gemeinnützige Verwendung der Zweckabgabe und des Bilanzgewinns zur Herstellung von Transparenz informiert, sondern auf emotionaler Ebene damit geworben und somit zum Abschluss von Sportwetten ermuntert: So wurde beispielsweise in den Sportteilen verschiedener Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2008 mit ganzseitigen Anzeigen unter der Überschrift "Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle." und unter Abbildung eines mit einem Heiligenschein versehenen Fußballs für Oddset geworben (siehe z.B. Bild am Sonntag vom 8. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 15. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom 15. Juni 2008) und somit der Abschluss von Sportwetten nicht lediglich als sozial adäquate, sondern geradezu als von Sünden befreiende Tätigkeit dargestellt (dazu auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Die möglichen tatsächlichen Folgen dieses normativ-regulativen Strukturdefizits zeigen sich auch darin, dass beispielsweise die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ab der Saison 2008/09 neuer Premium-Partner des TSV 1860 München sein soll (siehe auch ergänzend zu den Sponsoring-Aktivitäten durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz gegründeten Stiftung zu Gunsten höherklassiger Fußballamateurvereine OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Nach diesem Maßstab zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist die derzeitige gesetzliche Ausprägung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren (so bzw. mit erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff., ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Beschlüsse vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 54 ff., und vom 10. Juni 2008 - 5 B 51.08 -, S. 6 des Umdrucks; ferner ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 3 ff.; sowie bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, zitiert nach juris, Rn. 8; so auch Engels, WRP 2008, 470 [472]; Koenig/Ciszewski, DÖV 2007, 313 [315 ff.]; offen zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -, S. 4; VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. April 2008 - 5 L 264/08.WI -, S. 2 ff.; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; so auch Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [40]; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen: VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 - VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff., und ergänzend vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; dem sich anschließend - ebenfalls ergänzend - VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 -, zitiert nach juris, Rn. 33; sowie bereits zuvor VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Mai 2008 - B 1 S 08.445 -, S. 9 ff. des Umdrucks; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687.07 -, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 L 343/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; Hmb.

    Zum einen ist nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, in der bis zur Neuregelung des sog. staatlichen Sportwettenmonopols eine Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte (BVerfGE 115, 276 [317], sondern übergangsweise hinzunehmen war (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20), kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 60; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 20; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 E 971/08 -, zitiert nach juris, Rn. 19; Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 19 f.; siehe auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 7; a.A. und für "moderate Übergangsvorschriften" ergänzend Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, II.B.1.a] bb] [1]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 1. April 2008 zur Vereinbarkeit einer Weisung gem. § 675 Abs. 1, § 665 BGB der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung an eine Annahmestelle wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes 2004 (StLottG) mit Art. 12 Abs. 1 GG (- 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611 ff.) anführt, dass das Urteil vom 28. März 2006 "gerade keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur" treffe (Rn. 34), ist dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Sinne einer Klarstellung zu verstehen, dass im Urteil vom 28. März 2006 keinerlei Aussagen zum Vertrieb der Produkte der DKLB getroffen wurde (dazu ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 4; siehe aber auch ebenfalls ergänzend BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, S. zitiert nach juris, Rn. 44).

    Ferner fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob vom Verbot des § 5 Abs. 2 GlüStV umfasst ist, dass die Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (dazu BVerfGE 115, 276 [314]) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (siehe ergänzend einerseits BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 50, sowie andererseits ebenfalls ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23 f.).

    So wird im Internetauftritt der DKLB und der hauseigenen Zeitschrift sowie in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen nicht lediglich über die gemeinnützige Verwendung der Zweckabgabe und des Bilanzgewinns zur Herstellung von Transparenz informiert, sondern auf emotionaler Ebene damit geworben und somit zum Abschluss von Sportwetten ermuntert: So wurde beispielsweise in den Sportteilen verschiedener Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2008 mit ganzseitigen Anzeigen unter der Überschrift "Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle." und unter Abbildung eines mit einem Heiligenschein versehenen Fußballs für Oddset geworben (siehe z.B. Bild am Sonntag vom 8. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 15. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom 15. Juni 2008) und somit der Abschluss von Sportwetten nicht lediglich als sozial adäquate, sondern geradezu als von Sünden befreiende Tätigkeit dargestellt (dazu auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Die möglichen tatsächlichen Folgen dieses normativ-regulativen Strukturdefizits zeigen sich auch darin, dass beispielsweise die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ab der Saison 2008/09 neuer Premium-Partner des TSV 1860 München sein soll (siehe auch ergänzend zu den Sponsoring-Aktivitäten durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz gegründeten Stiftung zu Gunsten höherklassiger Fußballamateurvereine OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Nach diesem Maßstab zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist die derzeitige gesetzliche Ausprägung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren (so bzw. mit erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff., ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Beschlüsse vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 54 ff., und vom 10. Juni 2008 - 5 B 51.08 -, S. 6 des Umdrucks; ferner ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 3 ff.; sowie bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, zitiert nach juris, Rn. 8; so auch Engels, WRP 2008, 470 [472]; Koenig/Ciszewski, DÖV 2007, 313 [315 ff.]; offen zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -, S. 4; VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. April 2008 - 5 L 264/08.WI -, S. 2 ff.; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; so auch Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [40]; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen: VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 - VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff., und ergänzend vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; dem sich anschließend - ebenfalls ergänzend - VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 -, zitiert nach juris, Rn. 33; sowie bereits zuvor VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Mai 2008 - B 1 S 08.445 -, S. 9 ff. des Umdrucks; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687.07 -, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 L 343/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; Hmb.

    122 Zum einen ist nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, in der bis zur Neuregelung des sog. staatlichen Sportwettenmonopols eine Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte (BVerfGE 115, 276 [317], sondern übergangsweise hinzunehmen war (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20), kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 60; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 20; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 E 971/08 -, zitiert nach juris, Rn. 19; Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 19 f.; siehe auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 7; a.A. und für "moderate Übergangsvorschriften" ergänzend Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, II.B.1.a] bb] [1]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 1. April 2008 zur Vereinbarkeit einer Weisung gem. § 675 Abs. 1, § 665 BGB der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung an eine Annahmestelle wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes 2004 (StLottG) mit Art. 12 Abs. 1 GG (- 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611 ff.) anführt, dass das Urteil vom 28. März 2006 "gerade keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur" treffe (Rn. 34), ist dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Sinne einer Klarstellung zu verstehen, dass im Urteil vom 28. März 2006 keinerlei Aussagen zum Vertrieb der Produkte der DKLB getroffen wurde (dazu ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 4; siehe aber auch ebenfalls ergänzend BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, S. zitiert nach juris, Rn. 44).

    Ferner fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob vom Verbot des § 5 Abs. 2 GlüStV umfasst ist, dass die Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (dazu BVerfGE 115, 276 [314]) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (siehe ergänzend einerseits BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 50, sowie andererseits ebenfalls ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23 f.).

    So wird im Internetauftritt der DKLB und der hauseigenen Zeitschrift sowie in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen nicht lediglich über die gemeinnützige Verwendung der Zweckabgabe und des Bilanzgewinns zur Herstellung von Transparenz informiert, sondern auf emotionaler Ebene damit geworben und somit zum Abschluss von Sportwetten ermuntert: So wurde beispielsweise in den Sportteilen verschiedener Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2008 mit ganzseitigen Anzeigen unter der Überschrift "Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle." und unter Abbildung eines mit einem Heiligenschein versehenen Fußballs für Oddset geworben (siehe z.B. Bild am Sonntag vom 8. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 15. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom 15. Juni 2008) und somit der Abschluss von Sportwetten nicht lediglich als sozial adäquate, sondern geradezu als von Sünden befreiende Tätigkeit dargestellt (dazu auch ergänzend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Die möglichen tatsächlichen Folgen dieses normativ-regulativen Strukturdefizits zeigen sich auch darin, dass beispielsweise die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ab der Saison 2008/09 neuer Premium-Partner des TSV 1860 München sein soll (siehe auch ergänzend zu den Sponsoring-Aktivitäten durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz gegründeten Stiftung zu Gunsten höherklassiger Fußballamateurvereine OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Nach diesem Maßstab zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist die derzeitige gesetzliche Ausprägung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren (so bzw. mit erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff., vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Beschlüsse vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 54 ff., und vom 10. Juni 2008 - 5 B 51.08 -, S. 6 des Umdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 3 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, zitiert nach juris, Rn. 8; so auch Engels, WRP 2008, 470 [472]; Koenig/Ciszewski, DÖV 2007, 313 [315 ff.]; offen zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -, S. 4; VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. April 2008 - 5 L 264/08.WI -, S. 2 ff.; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; so auch Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [40]; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen: VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 - VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff., und vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; dem sich anschließend VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 -, zitiert nach juris, Rn. 33; sowie bereits zuvor VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Mai 2008 - B 1 S 08.445 -, S. 9 ff. des Umdrucks; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687.07 -, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 L 343/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; Hmb.

    147 Zum einen ist nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, in der bis zur Neuregelung des sog. staatlichen Sportwettenmonopols eine Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte (BVerfGE 115, 276 [317], sondern übergangsweise hinzunehmen war (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20), kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4.08 -, zitiert nach juris, Rn. 60; VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 20; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 E 971/08 -, zitiert nach juris, Rn. 19; Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 19 f.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 7; a.A. und für "moderate Übergangsvorschriften" Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach juris, Rn. 63).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem Beschluss vom 1. April 2008 zur Vereinbarkeit einer Weisung gem. § 675 Abs. 1, § 665 BGB der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung an eine Annahmestelle wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes 2004 (StLottG) mit Art. 12 Abs. 1 GG (- 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611 ff.) anführt, dass das Urteil vom 28. März 2006 "gerade keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur" treffe (Rn. 34), ist dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Sinne einer Klarstellung zu verstehen, dass im Urteil vom 28. März 2006 keinerlei Aussagen zum Vertrieb der Produkte der DKLB getroffen wurde (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 4; siehe aber auch BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, S. zitiert nach juris, Rn. 44).

    Ferner fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob vom Verbot des § 5 Abs. 2 GlüStV umfasst ist, dass die Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (dazu BVerfGE 115, 276 [314]) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (siehe einerseits BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, zitiert nach juris, Rn. 50, sowie andererseits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23 f.; sowie aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637/08 -, zitiert nach juris, Rn. 36).

    So wird im Internetauftritt der DKLB und der hauseigenen Zeitschrift sowie in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen nicht lediglich über die gemeinnützige Verwendung der Zweckabgabe und des Bilanzgewinns zur Herstellung von Transparenz informiert, sondern auf emotionaler Ebene damit geworben und somit zum Abschluss von Sportwetten ermuntert: So wurde beispielsweise in den Sportteilen verschiedener Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2008 mit ganzseitigen Anzeigen unter der Überschrift "Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle." und unter Abbildung eines mit einem Heiligenschein versehenen Fußballs für Oddset geworben (siehe z.B. Bild am Sonntag vom 8. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 15. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom 15. Juni 2008) und somit der Abschluss von Sportwetten nicht lediglich als sozial adäquate, sondern geradezu als von Sünden befreiende Tätigkeit dargestellt (dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Die möglichen tatsächlichen Folgen dieses normativ-regulativen Strukturdefizits zeigen sich auch darin, dass beispielsweise die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ab der Saison 2008/09 neuer Premium-Partner des TSV 1860 München sein soll (siehe zu den Sponsoring-Aktivitäten durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz gegründeten Stiftung zu Gunsten höherklassiger Fußballamateurvereine OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 261/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Zulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten

    Auch das von den Beklagten zitierte OVG Rheinland-Pfalz hat in seiner, für den beschwerdeführenden Sportwettenvermittler grundsätzlich günstigen Entscheidung vom 18.08.2008 - 6 B 10338/08 - diesem auferlegt, im Geschäftslokal keine Internetsportwetten zuzulassen.
  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 93/07

    Verbot des Glücksspiels im Internet

    Auch das ebenfalls von den Beklagten zitierte OVG Rheinland-Pfalz hat in seiner, für den beschwerdeführenden Sportwettenvermittler grundsätzlich günstigen Entscheidung vom 18.08.2008 - 6 B 10338/08 - diesem auferlegt, im Geschäftslokal keine Internetsportwetten zuzulassen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

    Hintergrund ist, dass der beabsichtigte Rückerwerb der privatisierten Gesellschaftsanteile der dortigen Lottogesellschaft durch das Land infolge eines Kartellverfahrens blockiert und für den Umgang mit dieser Blockade keine Vorsorge getroffen ist (vgl. insoweit OVG Koblenz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, Seite 7 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Hintergrund ist, dass der beabsichtigte Rückerwerb der privatisierten Gesellschaftsanteile der dortigen Lottogesellschaft durch das Land infolge eines Kartellverfahrens blockiert und für den Umgang mit dieser Blockade keine Vorsorge getroffen ist (vgl. insoweit OVG Koblenz, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08.OVG -, Seite 7 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

    Insbesondere lässt er ungeklärt, ob die Regelungen in § 5 GlüStV auch Werbung für Sportwetten, die diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt, verbieten und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 136 - juris, BVerfGE 115, 276) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 50 - juris, derartige Hinweise ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008, 6 B 10338/08.OVG, Rn. 23 f. - juris).
  • OVG Sachsen, 10.06.2009 - 3 BS 179/07

    Das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßig.

    Weitere traditionell andersartige Regelungen, wie das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RGBl. I S. 335), sowie die speziellen Ausnahmefälle einer im Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06) und der für die Sondersituation in Rheinland-Pfalz (vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 18.8.2008, ZfWG 2008, 276 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2008, ZfWG 2008, 381) geschaffenen Regelung in § 25 Abs. 3 GlüStV stehen der Annahme, dass die verfassungsrechtlich gebotene Konsistenz grundsätzlich gewahrt ist, ebenfalls nicht entgegen (vgl. näher: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2009 - 1 S 206/08 - zitiert nach JURIS; NdsOVG, Beschl. v. 16.2.2009, a. a. O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11131/10

    Private Sportwetten durften im Jahr 2008 nicht verboten werden

  • VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11

    Glücksspiel; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

  • VG Koblenz, 17.03.2009 - 5 L 52/09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2008 - 1 S 99.08

    Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08

    Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und der

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2008 - 7 K 2474/07

    Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, neu, Zwangsgeldandrohung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2008 - 1 S 3.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

  • VG Berlin, 02.12.2008 - 35 A 185.08

    Sportwetten - Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter,

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 7 B 2539/08

    Rechtmäßigkeit des hessischen Sportwettenmonopols

  • VG Gelsenkirchen, 11.11.2009 - 7 K 1609/07

    Vermittlung von Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 1 S 236.08

    Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und zugehörigem Berliner

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2008 - 7 K 3335/07

    Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, neu

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 2624/08

    Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2010 - 7 K 1498/09

    Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2010 - 7 K 3562/08

    Festsetzung, Untersagung, Vermittlung

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 705/08

    Vermittlung von Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 4418/08

    Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 1384/08

    Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2008 - 7 K 3215/07

    Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, neu

  • VG Gelsenkirchen, 12.01.2010 - 7 K 2714/08

    Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspiel

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 3554/08

    Sportwetten, Niesenstraße 5, Unna

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2008 - 7 K 948/07

    Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, neu

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2010 - 7 K 811/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Dresden, 17.07.2009 - 6 L 403/08

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten an inländische Kunden über das Ausland

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2010 - 7 K 6487/08

    Sportwetten, Vermittlung, Glücksspielstaatsvertrag, Staatsmonopol,

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2009 - 7 K 1538/08

    Vermittlung von Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag

  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08

    Untersagung von Sportwetten

  • VG Stuttgart, 16.04.2009 - 4 K 1328/09

    Bedenken wegen Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages mit

  • VG Wiesbaden, 08.10.2008 - 5 L 935/08

    Sportwetten

  • VG Stuttgart, 09.03.2009 - 4 K 629/09
  • VG Bremen, 18.12.2008 - 5 K 3235/07
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