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   VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15   

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https://dejure.org/2015,15050
VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15 (https://dejure.org/2015,15050)
VG Hannover, Entscheidung vom 02.03.2015 - 6 B 1123/15 (https://dejure.org/2015,15050)
VG Hannover, Entscheidung vom 02. März 2015 - 6 B 1123/15 (https://dejure.org/2015,15050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 61 Abs 4 S 1 SchulG ND; § 61 Abs 2 SchulG ND; § 2 SoPädFV ND 2013
    Grundschüler; Ordnungsmaßnahme; sonderpädagogische Unterstützung; Unterrichtsausschluss; Unterstützungsbedarf

  • rabüro.de

    Zum Rechtmäßigkeit der Anordnung eines sofortigen Ausschlusses vom Unterricht gegen ein ca. achtjähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Hannover, 22.10.2002 - 6 B 4297/02

    Ausschluss vom Unterricht; Ordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme:

    Auszug aus VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15
    Um dem Zweck einer Ordnungsmaßnahme, den geordneten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten, hinreichend gerecht werden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (grundlegend: Beschluss vom 22.10.2002 - 6 B 4297/02 -, juris) zunächst in erster Linie auf den objektiven Geschehensablauf abzustellen.

    Sie stellt in erster Linie ein Mittel dar, um tatsächlichen Störungen des Schulbetriebs, die von einem Schüler ausgehen, zu begegnen und diese durch die Reaktion mit der Maßnahme zu beseitigen (Beschluss der Kammer vom 22.10.2002, a. a. O.).

    Dies ist von der Kammer bereits hinsichtlich des Unterrichtsausschlusses eines Kindes entschieden worden, das an einer autistischen Störung litt und Mitarbeiterinnen der Schule durch Bisse verletzt hatte (Beschluss der Kammer vom 22.10.2002, a. a. O.).

    Dabei hat die Klassenkonferenz im Rahmen ihrer Entscheidung auch zu berücksichtigen, wie einem extremen, offensichtlich nicht oder nur eingeschränkt willentlich gesteuerten Verhalten eines Schülers in der Zukunft in geeigneter Weise begegnet werden kann (Beschluss der Kammer vom 22.10.2002, a. a. O.).

    Dies hat die Kammer bereits vor der Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entschieden (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.10.2002, a. a. O.) und muss erst Recht gelten, seitdem die sonderpädagogische Förderung nicht mehr Erziehungsziel ist, sondern im Schulwesen von dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe Behinderter (Inklusion) abgelöst worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09

    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben

    Auszug aus VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15
    Deshalb wird eine angefochtene Ordnungsmaßnahme rechtlich nur darauf überprüft, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, ob die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 529 ff.; Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 -, NVwZ-RR 2010 S. 394).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 ME 382/07

    Überweisung eines Schülers nach wiederholter und zahlreicher Anbringung von sog.

    Auszug aus VG Hannover, 02.03.2015 - 6 B 1123/15
    Deshalb wird eine angefochtene Ordnungsmaßnahme rechtlich nur darauf überprüft, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, ob die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 529 ff.; Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 -, NVwZ-RR 2010 S. 394).
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