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OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2010 - 6 B 11409/10.OVG |
Zitiervorschläge
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - 6 B 11409/10.OVG (https://dejure.org/2010,24838)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Kulturförderabgabe und einer Tourismusförderabgabe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MG § 26
Rechtmäßigkeit einer Kulturförderabgabe und einer Tourismusförderabgabe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Kultur- und Tourismusförderabgabe muss von Trierer Beherbergungsbetrieben ab 1. Januar 2011 gezahlt werden - OVG lehnt einstweilige Anordnung ab -
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Trierer Kultur- und Tourismusförderabgabe
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 295
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2012 - 4 MR 1/12
Bettensteuer in Schleswig-Holstein
Der Senat wendet daher die vom Bundesverfassungsgericht zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren entwickelten Grundsätze an, soweit der unterschiedliche Wortlaut der Regelung und Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens nicht eine Abweichung gebieten (s. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2000 - 2 M 53/99 -, ZKF 2000, 206 u. Beschl. v. 27.06.1995 - 2 M 21/95 -, NVwZ-RR 1996, 345; OVG Thüringen, Beschl. v. 23.08.2011 - 3 EN 77/11 -, ZKF 2011, 236; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.12.2010 - 6 B 11409/10 -, NVwZ-RR 2011, 295; a.A. Schoch in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 47 RN 159 ff.). - OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2013 - 6 B 11247/13
Verkaufsoffener Sonntag in Worms kann stattfinden
Ob das der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bzw. § 19a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei - was bereits der Wortlaut der Vorschrift nahelegt - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, da am Vollzug von Rechtsnormen ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 493; OVG RP, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 6 B 11409/10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 295 m.w.N.).
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