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   VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14   

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https://dejure.org/2015,10458
VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14 (https://dejure.org/2015,10458)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02.03.2015 - 6 B 1233/14 (https://dejure.org/2015,10458)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02. März 2015 - 6 B 1233/14 (https://dejure.org/2015,10458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalausweis - und die Anschrift bei wohnungslosen Personen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Oder, 30.03.2006 - 5 L 449/05
    Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
    Damit ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG für die vorliegende Fallkonstellation, dass ein in Deutschland lebender Ausweisinhaber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, dahingehend auszulegen, dass die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Rubrik ausreicht, aber auch erforderlich ist (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 03.05.2007 - 1 K 701/06.MZ -, NVwZ-RR 2008, 32, juris; VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 15, 16).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (vgl. auch VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 19).

  • VG Mainz, 03.05.2007 - 1 K 701/06

    Zur "gegenwärtige Anschrift" von Wohnungslosen im Personalausweis

    Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
    Damit ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG für die vorliegende Fallkonstellation, dass ein in Deutschland lebender Ausweisinhaber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, dahingehend auszulegen, dass die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Rubrik ausreicht, aber auch erforderlich ist (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 03.05.2007 - 1 K 701/06.MZ -, NVwZ-RR 2008, 32, juris; VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 15, 16).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13

    Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
    Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).
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