Rechtsprechung
VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 5 Abs 2 Nr 9 PAuswG, § 8 Abs 1 S 2 PAuswG, § 123 VwGO, § 6 PAuswV
Erteilung eines Personalausweises an eine wohnungslose Person; Anschrift bei wohnungslosen Personen - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Personalausweis - und die Anschrift bei wohnungslosen Personen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Frankfurt/Oder, 30.03.2006 - 5 L 449/05
Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
Damit ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG für die vorliegende Fallkonstellation, dass ein in Deutschland lebender Ausweisinhaber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, dahingehend auszulegen, dass die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Rubrik ausreicht, aber auch erforderlich ist (…vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 03.05.2007 - 1 K 701/06.MZ -, NVwZ-RR 2008, 32, juris; VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 15, 16).Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (vgl. auch VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 19).
- VG Mainz, 03.05.2007 - 1 K 701/06
Zur "gegenwärtige Anschrift" von Wohnungslosen im Personalausweis
Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
Damit ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG für die vorliegende Fallkonstellation, dass ein in Deutschland lebender Ausweisinhaber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, dahingehend auszulegen, dass die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Rubrik ausreicht, aber auch erforderlich ist (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 03.05.2007 - 1 K 701/06.MZ -, NVwZ-RR 2008, 32, juris;… VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 -, juris Rn. 15, 16). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13
Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der …
Auszug aus VG Schwerin, 02.03.2015 - 6 B 1233/14
Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).