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   VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12   

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https://dejure.org/2012,28704
VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12 (https://dejure.org/2012,28704)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 (https://dejure.org/2012,28704)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. August 2012 - 6 B 1374/12 (https://dejure.org/2012,28704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 44c KWG, § 2 Abs 2 BORA
    Auskunftsverweigerung bei Möglichkeit der Selbstbelastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts i.R.e. Anforderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Vorlage von Unterlagen und Auskünften im Falle einer durch die Auskunft möglicherweise entstehenden Selbstbelastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 44 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1
    Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts i.R.e. Anforderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Vorlage von Unterlagen und Auskünften im Falle einer durch die Auskunft möglicherweise entstehenden Selbstbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    BaFin kann von Anwalt als vermutliche Zahlstelle für genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte keine Unterlagen herausverlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 416
  • DVBl 2012, 1445
  • DÖV 2013, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    a) Entgegen der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. November 2010 (Az. 6 A 1896/09, ESVG 61, 190 = DVBl 2011, 176), nach der die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts gemäß § 2 Abs. 2 BORA nicht gelte, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern, eine derartige Ausnahme sich der Vorschrift des § 44c KWG jedoch nicht entnehmen lasse und daher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nur dann entfalle, wenn sein Mandant auf diesen Schutz verzichte, hat das Bundesverwaltungsgericht eine in der Regel enger zu fassende Berufspflicht festgestellt (Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 -, NJW 2012, 1241).

    Die Einschränkung des Grundrechts von Rechtsanwälten auf Verschwiegenheit durch Auskunfts- und Vorlageersuchen der BaFin hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (8 C 24.10, NJW 2012, 1241) dem Grunde nach ausdrücklich als verhältnismäßig erkannt.

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Des Weiteren wird angenommen, dass bei einer fehlenden Belehrung über ein eventuell bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht ein Verwertungsverbot entstehe (VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 K 4060/08.F - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 zum strafrechtlichen Verwertungsverbot bei konkursrechtlicher Pflicht zur Aussage).
  • VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08

    Verschwiegenheitspflicht und Berufsbild des Rechtsanwaltes - Treuhandtätigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Die Sichtweise des Senats zum Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit und den Darlegungslasten (vgl. zur Treuhandtätigkeit auch Beschluss vom 14. August 2008 - 6 B 815/08 -, ESVG 59, 125), hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2011 nicht übernommen, sondern ausdrücklich einschränkend ausgeführt, wer sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen wolle, habe dessen Voraussetzungen darzutun.
  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt: Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - m.w.N., juris).
  • VG Berlin, 23.07.1987 - 14 A 16.87

    Pflicht eines Unternehmens zur Erteilung von Auskünften über

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Eine Ausweitung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus erscheint zumindest problematisch (ablehnend etwa: VG Berlin, Urteil vom 23. Juli 1987 - 14 A 16/87 -, NJW 1998, 1105; Hartung: Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 44 IV KWG, NJW 1988, 1070).
  • VG Frankfurt/Main, 04.06.2009 - 1 K 4060/08

    Geschäftsprüfung nach § 44c KredWG ohne Hinweis auf Auskunftsverweigerungsrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Des Weiteren wird angenommen, dass bei einer fehlenden Belehrung über ein eventuell bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht ein Verwertungsverbot entstehe (VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 K 4060/08.F - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 zum strafrechtlichen Verwertungsverbot bei konkursrechtlicher Pflicht zur Aussage).
  • VGH Hessen, 13.09.2011 - 6 A 226/11

    Abwicklung von unerlaubten Einlagengeschäften

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine entsprechende Pflicht der Bundesanstalt hingewiesen, im öffentlichen Interesse tätig zu werden (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 6 A 226/11 -, Juris).
  • VGH Hessen, 10.11.2010 - 6 A 1896/09

    Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    a) Entgegen der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. November 2010 (Az. 6 A 1896/09, ESVG 61, 190 = DVBl 2011, 176), nach der die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts gemäß § 2 Abs. 2 BORA nicht gelte, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern, eine derartige Ausnahme sich der Vorschrift des § 44c KWG jedoch nicht entnehmen lasse und daher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nur dann entfalle, wenn sein Mandant auf diesen Schutz verzichte, hat das Bundesverwaltungsgericht eine in der Regel enger zu fassende Berufspflicht festgestellt (Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 -, NJW 2012, 1241).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 ).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 B 2322/09 -).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BVerfG, 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Strafverteidigers wegen Beleidigung aufgrund

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) gegen finanzaufsichtliche

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13

    Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen in § 84 Abs. 1 AufenthG genannte Maßnahmen nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 207/15

    Auskunftsanspruch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Weder das Grundrecht auf freie Berufsbetätigung noch das allgemeine Recht auf Handlungsfreiheit ist wesentlich beeinträchtigt (ausführlich: Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2014 - 7 K 2783/13

    Vorlegungsersuchen

    Auf seine Beschwerde ordnete der HessVGH durch Beschluss vom 23. August 2012 (6 B 1374/12) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers mit der Maßgabe an, dass die aufschiebende Wirkung einen Monat nach Ergehen des Widerspruchsbescheides endet.

    Dies entspricht im Übrigen auch der den Beteiligten bekannten Auffassung des HessVGH im vorausgegangenen Eilverfahren (Beschluss v. 23. August 2012 - 6 B 1374/12 - Umdruck, Seite 6 f., unter 1.).

  • VG Frankfurt/Main, 26.06.2013 - 5 L 2135/13

    Personalausweis, Eintragung eines ausländischen Doktorgrades, slowakischer

    Es besteht insoweit eine Vermutung für ein Vollzugsinteresse, die durch das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Suspensivinteresse zu widerlegen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, Az 1 BvR 2025/03; HessVGH, Beschluss vom 23.08.2012, Az 6 B 1374/12).
  • VG Hamburg, 19.05.2020 - 19 E 1748/20

    Einziehung eines Reisepasses; Namensschreibweise mit "ss" bzw. "ß"

    Es besteht insoweit eine Vermutung für ein Vollzugsinteresse, die durch das Vorbringen der Antragsteller zu ihrem Suspensivinteresse zu widerlegen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03; VGH Kassel, Beschl. v. 23.8.2012, 6 B 1374/12).
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