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   VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14   

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https://dejure.org/2014,30629
VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14 (https://dejure.org/2014,30629)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 6 B 1583/14 (https://dejure.org/2014,30629)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 (https://dejure.org/2014,30629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Lieferung eines Gefechtsübungszentrums an Russland auf Eis gelegt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lieferung eines Gefechtsübungszentrums an Russland auf Eis gelegt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1991 - 22 A 1239/89

    Prüfung; Formloses Vorverfahren; Berufsbezogene Prüfungsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG bereits derart in die Widerrufsregelung eingearbeitet sind, dass das Ermessen der Behörde in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist (so aber: Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2014, § 49 Rdnr. 55, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 397), ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
  • VGH Hessen, 02.04.2007 - 7 TG 501/07

    Gerichtlicher Aussetzungsbeschluss und behördliche Vollziehungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dauert vielmehr bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts an; das ist zwischenzeitlich in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich geregelt (Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, NVwZ-RR 2007, 822; Gersdorf in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 80 VwGO, Rdnr. 35 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Main, 26.08.2014 - 5 L 2135/14

    Interessenabwägung im Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO im Falle einer

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2014 - 5 L 2135/14.F - wird zurückgewiesen.
  • VG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 1 K 675/12

    Wirtschaftsverfassungsrechts

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass es sich bei diesem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 (1 K 675/12.F) - das die Antragstellerin selbst zitiert hat - um eine sog. weite politische Einschätzungsprärogative der Behörde bzw. der Bundesregierung handelt, die von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden ist, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehören, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, NJW 1992, 2624, und vom 14. Juni 2012 - 20 F 10/11 -, Juris).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass es sich bei diesem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 (1 K 675/12.F) - das die Antragstellerin selbst zitiert hat - um eine sog. weite politische Einschätzungsprärogative der Behörde bzw. der Bundesregierung handelt, die von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden ist, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehören, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, NJW 1992, 2624, und vom 14. Juni 2012 - 20 F 10/11 -, Juris).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG bereits derart in die Widerrufsregelung eingearbeitet sind, dass das Ermessen der Behörde in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist (so aber: Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2014, § 49 Rdnr. 55, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 397), ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 25.10.1991 - 2 BvR 374/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 AWG vor dem Hintergrund des

    Auszug aus VGH Hessen, 20.10.2014 - 6 B 1583/14
    Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass es sich bei diesem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 (1 K 675/12.F) - das die Antragstellerin selbst zitiert hat - um eine sog. weite politische Einschätzungsprärogative der Behörde bzw. der Bundesregierung handelt, die von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden ist, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehören, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, NJW 1992, 2624, und vom 14. Juni 2012 - 20 F 10/11 -, Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2019 - 5 K 1067/19

    Zur Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer aufschiebenden Befristung

    Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten (nur) beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 , juris).
  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 5 K 2253/16

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ausfuhr der von der Klägerin

    Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat (HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 -, juris).

    Das Gericht geht in Überstimmung mit der Beklagten davon aus, dass eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann anzunehmen ist, wenn die Bundesregierung ihre Verpflichtung als Mitglied von internationalen Nichtverbreitungsregimen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen, keinen Beitrag zur Entwicklung und Steigerung von militärischem Potential im Zusammenhang mit konventionellen Rüstungsgütern zu leisten, missachtet sowie wenn die Lieferung nicht mit dem gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 (Abl. L 335/100) vereinbar ist (HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 -, juris).

    Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP, der nach wie vor gilt, bestimmt ausdrücklich, dass das Recht der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen, unberührt bleibt (HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 -, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. August 2014 - 5 L 2135/14.F -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 6 S 1171/23

    Reichsbürger; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; unklarer Tatsachenhintergrund

    Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (zum Widerspruch als Träger der aufschiebenden Wirkung auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Anfechtungsklage vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 ; HessVGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 6 B 1583/14 -, NVwZ 2015, 533 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2023 - 6 S 1168/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.) gegen die Widerrufsverfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.08.2021 abzulehnen.
  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2022 - 5 K 533/18

    Zur Begründungspflicht bei außenwirtschaftsrechtlichen Entscheidungen.

    Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat (HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 -, juris).

    Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten (nur) beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14, juris).

  • VGH Hessen, 15.11.2016 - 3 B 2455/16
    Denn diese können sich auch auf eine Veränderung der Sach- und Rechtslage stützen, die sich erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses ergeben hat (Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 6 B 1583/14).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 S 1168/22

    Anforderungen an die Ausschreibung der Tätigkeit eines bevollmächtigten

    Er zeigt mit seiner Beschwerdebegründung nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs, der auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Anfechtungsklage Träger der aufschiebenden Wirkung bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 NVwZ 2015, 533 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2023 - 13 S 1920/22 -, n.v., amtl.
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