Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11   

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BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4865)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 6 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4865)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 GG, Art 32 Abs 1 S 7 SchulFinG BY 2000, Art 32 Abs 1 S 3 SchulFinG BY 2000, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

  • Wolters Kluwer

    Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen Leistung sowie für die Frage der Modalitäten der Auszahlung der bewilligten Leistung für eine private Ersatzschule; Vereinbarkeit des Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG im Hinblick auf das ...

  • rewis.io

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

  • ra.de
  • rewis.io

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen Leistung sowie für die Frage der Modalitäten der Auszahlung der bewilligten Leistung für eine private Ersatzschule; Vereinbarkeit des Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG im Hinblick auf das ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Recht, private Schulen zu errichten und sie nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zugleich die Privatschule als Institution garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 , jeweils m.w.N.).

    Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84).

    Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Die den Staat treffende Schutz- und Förderungspflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 und Beschluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84).
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 07.11.2001 - 6 B 55.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 ff.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 , jeweils m.z.N.).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 , jeweils m.z.N.).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578, 796/02 - BVerfGE 117, 71 , jeweils m.z.N.).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
    Nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentlichkeitstheorie", vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 und Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 - BVerfGE 123, 39 , jeweils m.z.N.).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 B 21.12

    Telekommunikation; Wegerecht; Kostenerstattung;

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 B 6.12

    Gleichstellungsrecht; Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Vorlage des

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 2; stRspr).

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres klären lässt (vgl. Beschluss vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 5; stRspr).

  • BVerwG, 22.07.2020 - 6 B 9.20

    Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung

    Mit der von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage will die Klägerin geklärt wissen, ob § 5 Abs. 1 NVwKostG in der Auslegung und Anwendung des Berufungsgerichts mit dem bundesrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist; sie begehrt damit eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, die sie im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des

    Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des

    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche).
  • BVerwG, 20.12.2022 - 6 B 36.22

    Verpflichtungsbegehren einer Diplom-Psychologin gegenüber dem Land bzgl. der

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 6 B 25.14

    Chancengleichheit im juristischen Prüfungsverfahren; Kombinationsstudiengang

    Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 5):.
  • BVerwG, 16.02.2018 - 6 B 66.17

    Täuschungsversuch durch Plagiatstellen in einer Hausarbeit i.R.e.

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 27.12

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung eines

    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 2 LA 118/14

    Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für

    Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 25.12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung öffentlicher Grundschulen und nicht die Form der

  • BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 42.12

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erlangung der

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2011 - 6 B 16.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 6 B 16.11 (https://dejure.org/2011,100182)
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